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UNiMUT im Winterschlaf -- fast alle Inhalte hier sind mindestens fünf Jahre alt und vor allem historisch interessant. Wenn du die Seite magst: Wir lesen unsere Mail noch und helfen dir gerne, den Online-UNiMUT wiederzubeleben. Termine | Oppermann schlägt (16.05.00)Unimut dokumentiert eine Pressemitteilung. Darin schlägt Minister Oppermann eine modifizierte Form der Studienstrafgebühren vor, wonach die Länder wählen dürfen, ob die Studierenden nach Semestern oder nach absolvierten Veranstaltungen zahlen müssen. Verwaltungsgebühren sollen unabhängig davon generell erhoben werden können. Hannover. Wissenschaftsminister Thomas Oppermann wird seinen Amtskollegen zur nächsten Kultusministerkonferenz am 25./26. Mai in Meiningen einen Kompromissvorschlag zur Studiengebührenfreiheit unterbreiten. Im Mittelpunkt steht der Ausschluss von Studiengebühren für das Erststudium. Thomas Oppermann betont: "In Niedersachsen wird es keine Gebühren für das Erststudium geben". Den Ländern wird allerdings freigestellt, geeignete Maßnahmen für eine Begrenzung der Studienzeit zu treffen. Der Minister weiter: "Mit diesem Vorschlag besteht erstmals die realistische Chance, dieses seit Jahren strittige Problem zu lösen. Das Modell garantiert die Studiengebührenfreiheit und ermöglicht die von den Ministern Zöllner und von Trotha vorgeschlagenen Modelle für Langzeitgebühren". Thomas Oppermann: "Niedersachsen plant zur Zeit keine Langzeitgebühren". Der Vorschlag im Wortlaut: 1. Die Länder vereinbaren, das grundständige Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss in einem konsekutiven Studiengang gebührenfrei zu halten. 2. Angesichts begrenzter Ressourcen im Hochschulbereich und in Anbetracht der Bemühungen von Bund und Ländern, das Studium zu beschleunigen, muss ein zeitlich unbegrenztes Hochschulstudium allerdings ausgeschlossen werden. 3. Die Länder haben das Recht, bei deutlicher Überschreitung der Regelstudienzeit oder bei deutlicher Überschreitung der in den Studienordnungen vorgeschriebenen Zahl der Semesterwochenstunden Gebühren zu erheben. 4. Art und Umfang der Gebühren nach Ziffer 3 sowie der Zeitpunkt der Gebührenerhebung haben sich jedoch an den Lebensverhältnissen der Studierenden und den jeweiligen Studienbedingungen zu orientieren. 5. Die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. Für Rückfragen: Petra Kirchhoff, Tel: 0171-9597347 |
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Erzeugt am 15.05.2000
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