Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Aufsichtsrats. Hält der Vorstandsvorsitzende Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Aufsichtsrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist der Aufsichtsrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Aufsichtsrats keine Lösung finden, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003