Paragraph 22, Artikel 3 des neuen LHG

Mitglieder der Fakultät sind diejenigen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals nach § 44 Abs. 1 und 2, die in den Fächern der Fakultät oder in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig sind sowie die Studierenden, die für einen Studiengang zugelassen sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt. Sind Studierende in einem Studiengang zugelassen, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen.


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