Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von, Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht nach diesem Gesetz einem anderen zentralen Organ oder den Fakultäten zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die
10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren, für die Wahlen sowie über die Eignungsfeststellung, Studienjahreinteilung, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,
11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,
12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,
13. Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden,
14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten.
Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 3, 7, 9 und 10 sowie 12 bis 14 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden.
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