Nach Maßgabe der Grundordnung haben die Hochschulen Hochschuleinrichtungen entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Vorstand zugeordnet sind. Über zentrale Einrichtungen führt der Vorstand die Dienstaufsicht. Der Vorstand kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass wissenschaftliche Einrichtungen auch Dienstleistungen für andere Hochschuleinrichtungen oder für einzelne Mitglieder der Hochschule zu erbringen haben.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003