Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 33 BBesG wird vom Vorsitzenden ein Personalausschuss gebildet, dem drei externe Aufsichtsratsmitglieder angehören und der vom Vorsitzenden selbst geleitet wird. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 LBesG zuständig für
Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind der Fakultätsvorstand und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003