Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen
1. die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Hochschule sowie die Verpflichtung hierzu,
2. der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen,
3. die Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderungen von Gegenständen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Verpflichtung hierzu,
5. die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft ist oder Ausgaben zur Folge hat, für die der Ertrag dieser Zuwendung nicht ausreicht.
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