Paragraph 60, Artikel 3 des neuen LHG

Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 kann versagt werden, wenn

  1. die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen,
  2. die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind.

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