Der Vorstandsvorsitzende wirkt über den Dekan darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan ein Aufsichtsund Weisungsrecht zu. Der Vorstandsvorsitzende kann dieses Recht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003