Paragraph 20, Artikel 2 des neuen LHG

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Entwicklung der Haushaltsund Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Vorstand jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Aufsichtsrat einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Aufsichtsrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Aufsichtsrat das Wissenschaftsministerium.


Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003

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