Paragraph 17, Artikel 8 des neuen LHG

Der Vorstandsvorsitzende wirkt über den Dekan darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan ein Aufsichtsund Weisungsrecht zu. Der Vorstandsvorsitzende kann dieses Recht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.


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