Die Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,
Den Hochschullehrern können auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass in der zuständigen Fakultät die Lehre und die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen in angemessener Weise sichergestellt sind. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind sie bei der Erfüllung der nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53. Soweit Hochschullehrer Tätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinaus gehen, können diese auch im Nebenamt wahrgenommen werden.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003