Paragraph 19, Artikel 1 des neuen LHG

Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von, Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht nach diesem Gesetz einem anderen zentralen Organ oder den Fakultäten zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die

  1. Bestätigung der Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5 ,
  2. Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs. 1,
  3. Stellungnahme zu Struktur- und Entwicklungsplänen,
  4. Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,
  5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,
  6. Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Professuren; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
  7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen und gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 6,
  8. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,
  9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungssatzungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird,

10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren, für die Wahlen sowie über die Eignungsfeststellung, Studienjahreinteilung, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,

11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,

12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,

13. Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden,

14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten.

Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 3, 7, 9 und 10 sowie 12 bis 14 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden.


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