Paragraph 20, Artikel 7 des neuen LHG

Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 33 BBesG wird vom Vorsitzenden ein Personalausschuss gebildet, dem drei externe Aufsichtsratsmitglieder angehören und der vom Vorsitzenden selbst geleitet wird. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 LBesG zuständig für

  1. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Wahrnehmung von Funktionen im Vorstand,
  2. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Fakultätsvorstände. Der Vorstand unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden.

Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind der Fakultätsvorstand und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören.


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