Paragraph 17, Artikel 6 des neuen LHG

Das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen anderen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein. Für die Wahl der weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglieder hat der Vorstandsvorsitzende ein Vorschlagsrecht.


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