Paragraph 52, Artikel 1 des neuen LHG

Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Soweit es zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, kann ihnen die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlicher Methodik als wissenschaftliche Dienstleistung in der Lehre übertragen werden. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Vorschlag des Fakultätsvorstands vom Vorstand auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Ist wissenschaftlichen Mitarbeitern die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben.


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