Paragraph 60, Artikel 3 des neuen LHG
Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 kann versagt werden, wenn
- die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen,
- die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind.
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