Paragraph 58, Artikel 5 des neuen LHG

Für das Studium in einem Studiengang mit besonderen Anforderungen auf Grund seiner inhaltlichen Gestaltung können die Hochschulen neben der Qualifikation nach Absatz 2 den Nachweis der Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang durch ein Eignungsfeststellungsverfahren verlangen. Die Hochschule stellt die Eignung und Motivation anhand folgender Merkmale fest:

  1. in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,
  2. studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,
  3. Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
  4. Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,
  5. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden.

Bei dem Eignungsfeststellungsverfahren sind mindestens drei Eignungskriterien miteinander zu kombinieren; stellt die Hochschule die Eignung durch Leistungserhebungen oder Auswahlgespräche fest, ist die Kombination mit einem weiteren Auswahlkriterium ausreichend. Die Hochschulen können Leistungserhebungen sowie Auswahlgespräche auf einmalige Wiederholung begrenzen. Führen die Hochschulen Leistungserhebungen oder Auswahlgespräche durch, können sie eine Vorauswahl anhand des Ergebnisses einer nach Satz 4 zulässigen Kombination der Eignungsmerkmale vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens einschließlich des Auswahlgesprächs obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über die Eignung trifft der Vorstand der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens. Weitere Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung.

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Paragraph 58, Artikel 6 des neuen LHG

Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einem Eignungsfeststellungsverfahren die sportliche Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Eignungsfeststellung regeln die Hochschulen durch Satzung.


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