Dies hier ist ein Dokument, das nicht vom UNiMUT geschrieben wurde. Der UNiMUT findet das, was hier steht, bestimmt entweder bescheuert oder total gut.

Dieser Brief wurde durch eine (ziemlich blöde) OCR gejagt und nicht sehr arg korrigiert. Eigentlich fast gar nicht. Worum es geht, sollte aber trotzdem klar werden.

MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNST BADEN-WÜRTTEMBERG

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Postfach 103453
70029 Stuttgart


Frau Silja Rübsamen
Herrn Christian Grünnagel
Herrn Stefan Bellemann
c/o Zentrales Fachschaftenbüro
Lauerstraße 1
69117 Heidelberg
Stuttgart, 7. März 2001
Durchwahl (0711) 279- 31 70 Name:
Aktenzeichen: 32-823.280/5
(Bitte bei Antwort angeben)

Wahl des Studiendekans und Bestellung der Studienkommission für die Amtszeit ab 1. Oktober 2000 in der Neuphilologischen Fakultät der Universität Heidelberg am 26.7.2000

Ihr Schreiben vom 21. Dezember 2000

Sehr geehrte Frau Rübsamen, sehr geehrter Herr Grünnagel, sehr geehrter Herr Bellemann,

für Ihr Schreiben vom 21. Dezember 2000, mit dem Sie um Auskunft zur richtigen Verfah-rensweise bei der Wahl des Studiendekans und der Bestellung der Studienkommission der Neuphilologischen Fakultät bitten, danke ich Ihnen.

Bevor ich dies tue, erlaube ich mir noch anzumerken, dass es für mich kaum nachvollziehbar ist, wenn ein Professor einer Fakultät, wie Sie schreiben, den Studierenden insgesamt und insbesondere deren Repräsentanten im Fakultätsrat nur vom Hörensagen bekannt sein soll-te. Die von Ihnen geschilderten Defizite des Umgangs miteinander und die Einblicke in die Arbeitsatmosphäre in der akademischen Selbstverwaltung der Neuphilologischen Fakultät waren im Übrigen für mich sehr aufschlussreich. Ich bitte aber um Verständnis, wenn ich die-se in der Verantwortung der Universität liegenden Probleme weder aufarbeiten noch näher kommentieren will.

Zur Zulässigkeit der Wahl des Studiendekans durch den bisherigen Fakultätsrat ist anzumerken, dass die gesetzlichen Vorgaben davon ausgehen, dass die neuen Gremien und Organe zum Beginn der Amtszeiten am 1. Oktober 2000 ordnungsgemäß besetzt und arbeitsfähig sind und bis zu diesem Zeitpunkt die noch amtierenden Gremien und Organe in vollem Um-fange handeln. Eine Fortführung der Amtsgeschäfte durch die bisherigen Mitglieder ist nach Art. 13 § 2 Abs. 7 Hochschuländerungsgesetz im Interesse der Umsetzung der neuen Lei-tungsstrukturen ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass die erforderlichen Wahlen oder die Bestellung von Gremien und Organen, wie dies sich auch aus dem Umkehrschluss aus § 109 Abs. 1 S. 2 Universitätsgesetz ergibt, grundsätzlich vordem 1. Oktober zu erfolgen hat-ten. Aus der generellen Zulässigkeit der Durchführung der Wahlen vor Beginn der Amtszei-ten folgt, dass sowohl eine Wahl durch den neuen Fakultätsrat als auch eine "Phasenverschiebung" in der Weise, dass die noch amtierenden Mitglieder des alten Fakultätsrats die Gremien und Organe für die kommende Amtsperiode bestimmen, während die bereits gewählten Mitglieder des neuen Fakultätsrats ihr Wahlrecht ebenfalls erst am Ende ihrer Amtszeit ausüben, rechtlich möglich ist. Eine Wahl durch den neuen Fakultätsrat war danach gesetzlich nicht vorgeschrieben; dies war nur eine rechtlich mögliche Option.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Fakultätsvorstand nicht mehr - wie bisher - ausschließlich vom Fakultätsrat bestimmt wird. Vielmehr ist der Fakultätsrat bei seiner Wahl an Vorschläge gebunden; die wählbaren Personen müssen auch nicht mehr dem wählenden Fakultätsrat selbst angehören. Der unmittelbare Bezug, der bisher bestand, wurde aufgehoben, die Legitimationsgrundlage hat sich verschoben. Vor diesem Hintergrund geht auch der Vergleich mit der Wahl des Bundeskanzlers, für die im Grundgesetz der unmittelbare Bezug ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 69 Abs. 2) fehl.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der neue Fakultätsrat, soweit das erforderliche Quorum erreicht würde, durch Abwahl des Dekans die Entscheidungen seines Vorgängers revidieren könnte. Tiefer gehende Störungen des Arbeitsverhältnisses können dadurch behoben werden.

Auch aus dem besonderen Verhältnis von Studiendekan und Studienkommission lässt sich eine Verpflichtung dahin gehend, dass der Studiendekan vom neuen Fakultätsrat im Benehmen mit der neuen Studienkommission zu wählen wäre, nicht herleiten. Das Universitätsgesetz sieht zwar eine in der Sacharbeit begründete Verzahnung zwischen Studiendekan und Studienkommission vor, in deren Interesse eine einvernehmliche Wahl oder Bestellung durchaus wünschenswert wäre. Das Gesetz schreibt aber weder eine Einflussnahme des Studiendekans auf die Bestellung der Mitglieder der Studienkommission noch umgekehrt ein Recht der Mitglieder der Studienkommission auf Mitentscheidung über ihren Vorsitzenden fest. Ein jeweils aktuelles Benehmen, wie dies beim Wechsel der studentischen Mitglieder häufiger erforderlich werden könnte, wird vom Gesetz gleichfalls nicht gefordert.

Daraus ergibt sich der gesetzgeberische Wille einer funktionalen Trennung der Wahl- und Bestellungsvorgänge, die dazu führt, dass rechtlich das Benehmen, das rechtlich als Anhörungspflicht und -recht zu qualifizieren ist, auch von der noch amtierenden Studienkommission ausgesprochen werden kann, zumal diese ohne Weiteres die individuellen Voraussetzungen der Bewerber und deren Geeignetheit für das Amt zu beurteilen und im Sinne einer sachlichen Äußerung Stellung zu nehmen vermag.

Zur Wahl des Studiendekans ist darauf hinzuweisen, dass sämtlichen Mitgliedern des Fakultätsrats spätestens seit 23. Juni 2000 bekannt war, dass Herr Professor Glauser einziger Kandidat für das Amt des Studiendekans war. Von "Kurzfristigkeit" und fehlender Zeit, sich mit dem Kandidaten in Verbindung zu setzen und ihn kennen zu lernen oder sich über ihn zu informieren kann daher auch für die studentischen Mitglieder wohl kaum die Rede sein. Zur Frage der Vorstellung von Kandidaten macht es nach meiner Aurfassung durchaus einen Unterschied, ob es sich um ein professorales Mitglied des Lehrkörpers oder um Kandidaten aus dem Kreis der Studierenden handelt. Bei ersteren kann unterstellt werden, dass sie den Wählenden bekannt sind; dies ist bei Studierenden, jedenfalls soweit sie nicht dem Fakultätsrat angehören, nicht der Fall.

Im Übrigen kann dahinstehen, ob die für den Fall der Wahl von Herrn Professor Glauser von der Universitätsleitung zugesagte Entlastung bei der Wahl durch einzelne Mitglieder ausschlaggebend, mitbestimmend oder lediglich von untergeordneter oder gar keiner Bedeutung war. Die Wahl selbst bleibt gültig. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn eine Wahlbeeinflussung durch gezielte Steuerung der Kandidatenauswahl vorliegen würde. Dies tragen Sie aber selbst nicht vor, noch haben sich hierfür Anhaltspunkte bei der Prüfung der Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Petitionsverfahren ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Kaag Ministerialrat
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