Das hier ist ein Text, den der UNiMUT nicht direkt I geschrieben hat, den wir aber entweder total scheiße oder I| beeindruckend gut finden. I| ============================================================| ------------------------------------------------------------ Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg 14-511.1/429 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [Wesentliche Passagen für die Uni Heidelberg -- das vollständige Dokument ist derzeit als PDF unter http://www.mwk-bw.de/Online_Publikationen/Anhoerungsentwurf_Hochschulreform05.pdf erhältlich -- Red.] Stand: 23. März 2004 Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg Landeshochschulgesetz - (LHG) Artikel 2 Zweites Gesetz zur Errichtung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Esslingen sowie der Hochschule für Technik, Gestaltung und Sozialwesen Mannheim [gestrichen -- Red.] Artikel 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) Artikel 4 Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes [gestrichen -- Red.] Artikel 6 Änderung des Studentenwerksgesetzes Artikel 7 Änderung des Juristenausbildungsgesetzes [gestrichen -- Red.] Artikel 8 Änderung des Landespersonalvertretetungsgesetzes [gestrichen -- Red.] Artikel 9 Änderung des Ernennungsgesetzes [gestrichen -- Red.] Artikel 10 Änderung des Landesbeamtengesetzes [gestrichen -- Red.] Artikel 11 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes [gestrichen -- Red.] Artikel 12 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsge- setz Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Fachkräfte an Kindergärten [gestrichen -- Red.] Artikel 14 Änderung des Betreuungsgesetzes [gestrichen -- Red.] Artikel 15 Änderung des Film- und Popakademiegesetzes [gestrichen -- Red.] Artikel 16 Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für Universitäten, Pädagogi- schen Hochschulen und Fachhochschulen [gestrichen -- Red.] Artikel 17 Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen [gestrichen -- Red.] Artikel 18 Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung [gestrichen -- Red.] Artikel 19 Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung [gestrichen -- Red.] Artikel 20 Änderung der Laufbahnverordnung [gestrichen -- Red.] Artikel 21 Änderung der Urlaubsverordnung [gestrichen -- Red.] Artikel 22 Änderung der Beurteilungsverordnung [gestrichen -- Red.] Artikel 23 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften [gestrichen -- Red.] Artikel 24 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang [gestrichen -- Red.] Artikel 25 Neubekanntmachungsermächtigung [gestrichen -- Red.] Artikel 26 Übergangsvorschriften [gestrichen -- Red.] Artikel 27 Inkrafttreten [gestrichen -- Red.] A. Zielsetzung: Kernpunkt des Gesetzes ist die Fortführung der Hochschulreform bei gleichzeitiger Zusammenfassung der bisher getrennten vier Hochschulgesetze zu einem einzigen verschlankten und deregulierten Landeshochschulgesetz. Dieses Gesetzt setzt auch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I. S.693) um, weil das Landesrecht auf Grund von § 72 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes innerhalb von drei Jahren an das Bundesrecht anzupassen ist. Entsprechendes gilt für die landesrechtliche Umset- zung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I. S. 3138), mit dem der Bund weitere Änderungen bezie- hungsweise Korrekturen am Hochschulrahmengesetz vorgenommen hat und das ebenfalls innerhalb von drei Jahren umzusetzen ist. Nicht enthalten sind allerdings die Teile des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, gegen die das Land am 22. Mai 2003 Antrag auf Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben hat. B. Wesentlicher Inhalt: 1. Im Rahmen der Umsetzung der Dienstrechtsreform des Bundes durch die 5. HRG-Novelle werden unter Aufrechterhaltung der spezifischen Profile der verschie- denen Hochschularten gleichzeitig die bisherigen vier getrennten Hochschulgeset- ze, nämlich das Universitätsgesetz, das Gesetz über die Pädagogischen Hoch- schulen, das Kunsthochschulgesetz sowie das Fachhochschulgesetz zu einem neuen einheitlichen Landeshochschulgesetz zusammengefasst und das bisher ei- genständige Berufsakademiegesetz als Zweites Kapitel integriert. Die bisherigen umfangreichen und größtenteils parallelen Regelungen werden zugleich durch Rücknahme vieler normativer Vorgaben deutlich verschlankt. Unterschiedliche Re- gelungen für einzelne Hochschularten bleiben nur in dem durch die unterschiedli- chen Aufgaben gebotenen Maße erhalten. Mit der Ersetzung von zahlreichen Rechtsverordnungsermächtigungen durch Satzungsregelungen wird die bereits mit der Hochschulreform 1999 eingeleitete Deregulierung fortgeführt. Darüber hinaus werden weitere Zustimmungs- und Anzeigevorbehalte aufgegeben oder auf die Hochschulen delegiert und deren Satzungs- und Organisationsautonomie gestärkt. Das Berufungsrecht wird auf die Hochschulen übertragen und das Berufungsverfah- ren durch Konzentration beim Vorstand gestrafft. Mit den Gesetzesänderungen wird die Juniorprofessur unter Fortbestand der Habilitation eingeführt und die Personal- struktur für den wissenschaftlichen Nachwuchs durch Wegfall der wissenschaftli- chen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten und Hochschuldozenten neu geordnet und die Stellung der Doktoranden gestärkt. Mit dem erweiterten Verantwortungsbereich der Hochschulen geht eine weitere Stärkung der Leitungsstrukturen durch Trennung in hauptamtliche und nebenamtli- che Mitglieder des Vorstandes einher. Die bisherige gesonderte Funktion des Kanzlers wird in den Vorstand integriert. Die Wahl der hauptamtlichen Vorstands- mitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat und bedarf der Bestätigung durch den Se- nat. Für die weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglieder steht dem Vorstandsvor- sitzenden ein Vorschlagsrecht zu. Die Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglie- der bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat. Die Kompetenzen des Aufsichtsrats werden noch stärker auf die Aufsichtsfunktion ausgerichtet und seine Mitgliederzahl auf neun oder elf verkleinert, die unter einem externen Vorsitzenden insgesamt mehrheitlich Externe sein müssen. Kann ein Fin- dungsausschuss keine einvernehmliche Vorschlagsliste erstellen, schlagen das Land, der Senat und der bisherige Aufsichtsrat entsprechende Kandidaten für eine Liste vor, die vom Ausschuss zu beschließen ist und zusätzlich der Bestätigung durch den Senat sowie der Zustimmung durch das Land bedarf. Das Wissen- schaftsministerium wirkt weiterhin im Aufsichtsrat beratend mit. Im Studienbereich wird die gestufte Studienstruktur mit aufeinander aufbauenden Bachelor- und Masterstudiengängen als Regelmodell eingeführt. Auf die Rückmel- dung sowie das studentische Ordnungsrecht wird verzichtet. Bei nicht zulassungs- beschränkten Studiengängen bedarf es zur Immatrikulation keiner gesonderten Zulassung mehr. Im Rahmen der bereits bestehenden Finanzautonomie sind als Instrumente zur Ko- ordinierung der staatlichen Finanzierung der Hochschulen Hochschulverträge und ergänzende Zielvereinbarungen vorgesehen, die durch ein strukturiertes Berichts- wesen unterstützt werden. 2. Die Neufassung des Landeshochschulgebührengesetzes trägt bei gleichzeitiger Umstellung der Beträge auf Euro dem neuen Landeshochschulgesetz und dem künftigen Landesgebührengesetz Rechnung und schöpft den bundesrechtlichen Gebührenfreiraum bei Aufbaustudiengängen aus. 3. Mit der Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes werden die Regelungen über die Besetzung des Klinikumsvorstandes und des Aufsichtsrats modifiziert, das Aus- kunftsrecht des Ministeriums gestärkt und die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät auf das Universitätsklinikum übertragen. 4. Mit dem Zweiten Gesetz zur Errichtung der neuen Fachhochschulen in Esslingen und Mannheim wird das Errichtungsgesetz vom 17. Februar 2004 unter Schaffung von Regelungen während der Übergangsphase vom 1. Oktober 2005 bis 30. Sep- tember 2006 umgesetzt. 5. Mit der Änderung des Studentenwerksgesetzes wird dessen Anwendungsbereich auf die Film- und die Popakademie Baden-Württemberg ausgedehnt; weggefallene Regelungen des Universitätsgesetzes werden durch eigene Verfahrensregelungen ersetzt. 6. Mit der Änderung des Film- und Popakademiegesetzes werden die bisherigen Assistenten durch die neuen Funktionen "Studiengangkoordinatoren" und "Projekt- betreuer" und die Abschlussbezeichnung "Diplom" durch "Bachelor" ersetzt. 7. Mit der Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungs- gesetz wird der Zuständigkeitsverlagerung für Spanien sowie der Aufhebung der Förderungsausschüsse Rechnung getragen. C. Alternativen: Keine. D. Kosten öffentlicher Haushalte: Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten, da sich Kostenbelastungen und Ko- stenentlastungen ausgleichen werden. Insbesondere wird die Änderung der Perso- nalstruktur beim wissenschaftlichen Nachwuchs kostenneutral zu vollziehen sein. Die erforderliche Grundausstattung für die Juniorprofessuren ist von den Hochschulen selbst zu tragen. Entsprechendes gilt für die neuen W- Besoldungs- ämter. Soweit bisherige C 3 - Professuren künftig in W 3 eingruppiert sein werden, obliegt es den Hochschulen, den Stelleninhabern die erforderliche Grundausstat- tung zur Verfügung zu stellen. Kostenentlastungen ergeben sich aus der Aufhebung von Zustimmungszuständig- keiten des Wissenschaftsministeriums, soweit dessen Aufgaben infolge Deregulie- rung gänzlich entfallen Die Hochschulen können in größerem Maße aus ihrem Weiterbildungsangeboten zusätzliche Einnahmen erzielen und auch den Mehrauf- wand für die Auswahlverfahren durch Gebühren reduzieren. Im Übrigen ist die Delegation von Aufgaben des Ministeriums auf die Hochschulen durch dadurch entstehende administrative Entlastungen für die Hochschulen insge- samt kostenneutral. E. Sonstige Kosten: Bei der Umstellung der DM-Beträge auf Euro erfolgt in der Regel keine Kostenstei- gerung, sondern in Einzelfällen lediglich eine Glättung von ungeraden Beträgen. Ausgenommen sind solche Bereiche, in denen seit mehr als 25 Jahren keine Anhe- bung der Beträge stattgefunden hat. Artikel 1 Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz ­LHG) Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Hochschulen Erster Teil Allgemeine Bestimmungen §§ Geltungsbereich 1 Aufgaben 2 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wis- 3 senschaftliche Redlichkeit Chancengleichheit von Frauen und Männern; 4 Gleichstellungsbeauftragte Evaluation 5 Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrich- 6 tungen Struktur- und Entwicklungsplanung 7 Zweiter Teil Aufbau und Organisation der Hochschule 1. Abschnitt Rechtsstellung der Hochschule Rechtsnatur; Satzungsrecht 8 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen 9 Gremien; Verfahrensregelungen 10 Personalverwaltung 11 Verarbeitung personenbezogener Daten 12 Finanz- und Berichtswesen 13 Körperschaftsvermögen 14 2. Abschnitt Zentrale Organisation der Hochschule §§ Organe und Organisationseinheiten 15 Vorstand 16 Hauptamtliche Vorstandsmitglieder 17 Nebenamtliche Vorstandsmitglieder 18 Senat 19 Aufsichtsrat 20 Beauftragter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hoch- 21 schulen 3. Abschnitt Dezentrale Organisation der Hochschule Fakultät 22 Fakultätsvorstand 23 Dekan 24 Fakultätsrat 25 Studienkommissionen; Studiendekane 26 Medizinische Fakultät 27 4. Abschnitt Zentrale Betriebseinrichtungen der Hochschule Informationszentrum 28 Dritter Teil Studium, Lehre und Prüfungen Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) 29 Studiengänge 30 Weiterbildung 31 Prüfungen 32 §§ Externenprüfung 33 Prüfungsordnungen 34 Verleihung und Führung inländischer Grade 35 Rechtsverordnung 36 Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen 37 Promotion 38 Habilitation; außerplanmäßige Professur 39 Vierter Teil Forschung Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen 40 Forschung mit Mitteln Dritter 41 Fünfter Teil Mitwirkung an der sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung 42 Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Förderungsaufgaben 43 durch die Hochschulen Sechster Teil Mitglieder 1. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal Personal 44 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften 45 Dienstaufgaben der Professoren 46 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren 47 Berufung von Professoren 48 Dienstrechtliche Stellung der Professoren 49 Professoren auf Zeit 50 Juniorprofessur 51 §§ Wissenschaftliche Mitarbeiter 52 Personal mit ärztlichen Aufgaben 53 Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektoren 54 Honorarprofessur; Gastprofessur 55 Lehrbeauftragte 56 Wissenschaftliche Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte 57 2. Abschnitt Studierende Hochschulzugang 58 Hochschulzugang für Berufstätige 59 Zulassung; Immatrikulation 60 Beurlaubung 61 Exmatrikulation 62 Ausführungsbestimmungen 63 Gasthörer; Hochbegabte 64 Mitwirkung der Studierenden 65 Siebter Teil Staatliche Mitwirkung, Aufsicht Staatliche Mitwirkungsrechte 66 Aufsicht 67 Informationsrecht; Aufsichtsmittel 68 Achter Teil Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst 69 Neunter Teil Hochschulen in freier Trägerschaft Staatliche Anerkennung 70 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung 71 §§ Aufsicht 72 Zehnter Teil Schlussbestimmungen Studienkolleg 73 Beteiligung der Kirchen 74 Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten 75 Zweites Kapitel Berufsakademien Begriff und Aufgaben 76 Chancengleichheit von Frauen und Männern, Gleichstellungsbeauftragte 77 Evaluation, Akkreditierung 78 Gemeinsame Gremien der Berufsakademien 79 Organe und Organisation der Studienakademie 80 Leitung der Studienakademie 81 Dualer Senat 82 Konferenz 83 Lehrkörper 84 Lehrbeauftragte 85 Studierende 86 Wahlen 87 Zulassung 88 Zugang für Berufstätige 89 Eingeschränkte Zulassung 90 Studium, Prüfungen, Abschlüsse 91 Weiterbildung 92 Reformklausel 93 Verarbeitung personenbezogener Daten 94 Verfahrensvorschriften 95 §§ Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie 96 Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten 97 Erstes Kapitel Hochschulen Erster Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz (§§ 1 bis 75) gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden- Württemberg und für die staatlich anerkannten Hochschulen sowie für die nach § 69 er- richteten besonderen staatlichen Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließ- lich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind (§ 1 Hochschulrahmengesetz ­ HRG). (2) Staatliche Hochschulen sind 1. die Universitäten, und zwar Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen und Ulm; 2. die Pädagogischen Hochschulen, und zwar Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg mit Fakultät Sonderpädagogik mit Sitz in Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Weingarten; 3. die Kunsthochschulen, und zwar die Hochschulen für Musik Freiburg, Karlsruhe und Trossingen, die Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart, die Akademien der Bildenden Künste Karlsruhe und Stuttgart sowie die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe; 4. die Fachhochschulen, und zwar die Hochschule für Technik und Wirtschaft Aalen, die Hochschule für Technik und Wirtschaft Albstadt-Sigmaringen, die Hochschule für Bauwesen und Wirtschaft Biberach, die Hochschule für Sozialwesen Esslingen, die Hochschule für Technik Esslingen, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Medien Furtwangen, die Hochschule für Technik und Wirtschaft Heilbronn, die Hochschule für Technik Karlsruhe, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Konstanz, die Hochschule für Sozialwesen Mannheim, die Hochschule für Technik und Gestaltung Mannheim, die Hochschule für Wirtschaft, Landwirtschaft und Landespflege Nürtingen, die Hochschule für Technik , Wirtschaft und Medien Offenburg, die Hochschule für Gestaltung, Technik und Wirtschaft Pforzheim, die Hochschule für Technik und Sozialwesen Ravensburg-Weingarten, die Hochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen, die Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg, die Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd, die Hochschule der Medien Stuttgart, die Hochschule für Technik Stuttgart, die Hochschule für Technik Ulm; 5. die besonderen nach § 69 errichteten Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden haben. (3) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind sowie die kirchlichen Hochschulen gemäß Art. 9 der Landesverfassung. (4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Fachhochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. § 2 Aufgaben (1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Ent- wicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Wei- terbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hoch- schulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Ge- staltung erfordern. Hierzu tragen die verschiedenen Hochschulen entsprechend ihrer be- sonderen Aufgabenstellung wie folgt bei: 1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Wei- terbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften; 2. Den Pädagogischen Hochschulen obliegt die Ausbildung der Lehrkräfte an Grund- schulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen in wissenschaftlichen Studi- engängen. Sie können sich in den Bereichen Schulpraxis, Erziehungswissenschaften und Fachdidaktiken an der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen beteiligen und auf außerschulische Erziehungs- und Bildungsprozesse bezo- gene Studiengänge für andere Berufe einrichten. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung betreiben sie Forschung; 3. Den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, der Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und der Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähig- keiten. Sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstleri- sche Fähigkeiten erfordert. Im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung; 4. Die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; im Rahmen ihrer Aufgaben betreiben sie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den sozialen Ein- richtungen die Studierenden bei der Durchführung von Praktika in Wirtschaftsbetrieben sowie die Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengän- gen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbil- dung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Weitere Aufgaben der Hochschulen ergeben sich aus § 2 Abs. 2 und 3, 5 und 6 HRG. (2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmög- lichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten unterstüt- zen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. (3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berück- sichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studie- renden. (4) Die Hochschulen fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklungsvorhaben in die Praxis. (5) Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn 1. öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungser- gebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht, 3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann, 4. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält, 5. die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird. Wirtschaftliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen. (6) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Auf- gaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Be- nehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen. (7) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 6 gehören die den Universitäten und Fachhoch- schulen bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung, der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 6 Satz 2 Anwendung. (8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse. § 3 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche Redlichkeit (1) Die Hochschulen sind frei in Forschung, Lehre und Kunst. Das Land und die Hoch- schulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs.3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. (2) Die Freiheit der Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben (Artikel 5 Abs.3 Satz 1 GG) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. (3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs.3 Satz 1 GG) umfasst im Rahmen der zu erfüllen- den Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhalt- liche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fra- gen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. (4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studi- engangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äu- ßerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Or- ganisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. (5) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wis- senschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die For- schungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf. § 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durch- setzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als durchgängiges Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Hochschulen stellen jeweils für fünf Jahre Gleichstellungspläne für das hauptberuflich täti- ge wissenschaftliche Personal auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. Sie berichten re- gelmäßig über deren Umsetzung und Ergebnisse. (2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tä- tigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Senat regelt die Zahl der Stellvertreterinnen und die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Senat kann eine beratende Gleichstellungskommission nach § 19 Abs. 1 einrichten. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung beste- hender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit. Die Gleich- stellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte und der Be- rufungs- und Auswahlkommissionen mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei ver- treten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen, sofern sich Frauen und Männer um die Stelle beworben haben; auf Antrag einer Bewerberin kann die Gleichstellungsbeauftragte am Vorstellungsgespräch beteiligt werden. Die Gleichstel- lungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat auch die Aufgabe, bei sexueller Belästigung An- sprechpartnerin für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen zu sein. Sie wirkt, unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule, darauf hin, dass wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen vor sexueller Belästigung ge- schützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffe- nen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen, soweit betroffene Frauen einer Beteiligung nicht widersprechen. Ist ein Gleichstellungsbeauftragter bestellt, hat diese Aufgabe eine Stellvertreterin wahrzunehmen. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, rechtzeitig zu unterrichten. (6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erfor- derliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereitzustellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstauf- gaben angemessen zu entlasten. (7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Vorstand unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Wegen ihrer Tätigkeit darf die Gleichstellungsbeauftragte weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. § 5 Evaluation (1) Zur Bewertung der Arbeit in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissen- schaftlichen Nachwuchses sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hin- aus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen, die in der Regel hochschulvergleichend und in geeigneten Fällen hochschulartenübergreifend anzulegen sind. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluations- einrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Abs. 9 zu be- richten und sollen veröffentlicht werden. (2) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und § 13 Abs. 9 die erforderlichen Erhebungen vornehmen und Auskünfte einholen. Die betroffenen Mit- glieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten verpflichtet. Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 13 Abs. 9 erfor- derlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezo- genen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden. (3) Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Befragung der Studierenden und der sonstigen Teilnehmer von Lehrveranstaltungen und die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. § 6 Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen (1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Staatlichen Seminaren für Di- daktik und Lehrerbildung und den Berufsakademien, mit staatlichen und staatlich geför- derten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungs- förderung zusammenzuwirken. Das Zusammenwirken ist von den Hochschulen durch Vereinbarungen sicherzustellen. Um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hoch- schuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen. (2) Die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) zu- sammen. Das Wissenschaftsministerium kann die Wahrnehmung von Aufgaben durch Mitarbeiter dieser Hochschule im ZKM auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zur Dienstaufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben dieser Mitar- beiter vereinbar ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Durch Vereinbarung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. Führen die Hochschulen einen Studiengang oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so kann die übernehmende Hochschule die erforderlichen Satzungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten erlassen; die Satzungen sind nach § 8 Abs. 6 bekannt zu machen. (4) Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufga- ben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung können die Hochschulen durch die Vorstände der beteiligten Hochschulen nach Anhörung der Senate und der Auf- sichtsräte hochschulübergreifende zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebs- einheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hoch- schulen errichten. Die beteiligten Hochschulen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbe- stehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, die insbesondere auch die Personal- und Wirt- schaftsverwaltung umfassen können. Die Leitung wird auf Vorschlag der Senate von den Vorständen bestimmt. § 7 Struktur- und Entwicklungsplanung (1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwick- lungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen die Gleichstel- lungspläne nach § 4 Abs. 1 ein. In den Plänen stellen die Hochschulen ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Pro- fessuren. Bei der Aufstellung dieser Pläne ist auch die Frauenförderung zu beachten. Die Pläne bezeichnen insbesondere die Schwerpunkte der Ausbildung und der Forschung so- wie die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze. (2) Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nut- zung gewährleisten. Die Struktur- und Entwicklungspläne bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, fi- nanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen. Zweiter Teil Aufbau und Organisation der Hochschule 4. Abschnitt Rechtsstellung der Hochschule § 8 Rechtsnatur; Satzungsrecht (1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zu- gleich staatliche Einrichtungen. Sie können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform er- richtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in ei- genem Namen. (2) In Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, handeln für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter ist berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Über Widersprüche entscheidet das für die Lehre zuständige Mitglied des Vorstands. (3) Die Hochschulen führen eigene Siegel mit dem kleinen Landeswappen. Die Universi- täten führen eigene Siegel; sie haben das Recht auf ihre bisherigen Wappen. (4) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. (5) Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsangelegenheiten können Satzun- gen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. (6) Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekannt zu machen. Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. § 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen (1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Dokto- randen. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professo- ren, die Honorarprofessoren, die Gastprofessoren, die sonstigen Habilitierten sowie die Ehrenbürger und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbe- schäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschulleh- rer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufga- ben an der Hochschule wahrnehmen. (2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwal- tung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beraten- den Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und son- stige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen. Hauptamtliche Amtsträger als Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amts- zeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfol- gers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Be- ginn der Entpflichtung; ihr Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wis- senschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen; in diesem Fall hat der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. (3) Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht Mitglieder im Senat oder Fakultätsrat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; entspre- chendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat. (4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehöri- ger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestim- men; sie regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwal- tung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. (5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertrage- nen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ih- nen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt ge- worden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffent- licher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erfor- derlich ist. Die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt ver- wertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders be- schlossen oder angeordnet werden. (6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mit- glied eines Gremiums vom Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. (7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Tätigkeiten von Studierenden in der Selbstverwaltung der Hochschule oder des Studentenwerks können bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Ent- scheidung trifft der Vorstandsvorsitzende. Soweit Studierende ein verpflichtendes Pra- xissemester ableisten, können sie in der Regel ein Amt in der Selbstverwaltung nicht aus- üben; über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsvorstand, bei zentralen Gremien der Vor- stand, nach Anhörung der Praxisstelle. (8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimm- ten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe ge- wählt. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zu- lässig. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstim- mung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzel- heiten des Wahlverfahrens einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfa- che elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abge- geben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Ver- treter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums. § 10 Gremien; Verfahrensregelungen (1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mit- gliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden 1. die Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, 2. die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 54 Abs. 1 und 4, 3. die Studierenden und eingeschriebenen Doktoranden, 4. sowie die sonstigen Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl für die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 und 4 eine gemeinsame Gruppe vorsehen. (2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht Kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Frauen und Männer sollen bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden. (3) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angele- genheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. (4) Die Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14. Der Senat kann den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Stö- rungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. (5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neu- wahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglie- der wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend. (6) Mitglieder Kraft Amtes werden durch bestellte Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglie- der kann die Wahlordnung eine Stellvertretung vorsehen. (7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt in der Regel am 1. Okto- ber, bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester am 1. September. Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Geschäfte bis zum Beginn einer neuen Amtszeit fortzuführen. Glei- ches gilt für nebenamtliche Mitglieder von Organen. (8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können. § 11 Personalverwaltung (1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Baden Württemberg. (2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verant- wortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 96 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gegen Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufga- ben im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht. (3) Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; soweit es um die Leitung dieser Einrichtungen geht, obliegt der Vor- schlag dem Senat. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 steht das Vorschlagsrecht dem Professor zu. (4) Wissenschaftliche und sonstige Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum er- füllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt. (5) Dienstvorgesetzter der Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist der Wissenschaftsminister. Er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzter all- gemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen. Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Der beamtete Vorstandsvorsitzende oder ein anderes beamtetes hauptamtliches Vorstandsmitglied nimmt auch die Diszi- plinarbefugnisse wahr. (6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 31 Beamtenversorgungsgesetz (Be- amtVG), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 BeamtVG, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistun- gen haben. Entsprechendes gilt für Professoren im Ruhestand. Das Wissenschaftsmini- sterium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einen nach billigem Er- messen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinter- bliebenen. (7) Frauen können alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechen- den weiblichen Sprachform führen. § 12 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten und externe Nutzer von Hochschuleinrichtungen sowie die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind ver- pflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezoge- nen Daten, insbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben. Die Hochschulen dürfen die personenbezogenen Daten Studierender verarbeiten, die für die Evaluation von Auswahlverfahren und Eignungsfeststellungsverfahren erforderlich sind. Sie dürfen ferner die zum Zwecke der Pflege der Verbindung mit ihren ehemaligen Mit- gliedern und Angehörigen erforderlichen personenbezogenen Daten nutzen, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechts verordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung und wird ermächtigt, die Daten, die nach Satz 2 verarbeitet werden dürfen, zu bestimmen. (2) Die Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere Zwecke und die Über- mittlung richten sich nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Darüber hin- aus sind die Nutzung der Daten für andere Zwecke und die Übermittlung an eine andere Hochschule oder eine Berufsakademie auch zulässig, wenn und soweit die Daten von der Hochschule oder der anderen Hochschule oder einer Berufsakademie auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht bei den Betroffenen erhoben werden dürfen. (3) Soweit den Hochschulen soziale Betreuungsaufgaben nach § 42 Abs. 2 zugewiesen worden sind, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschrif- ten des Landesdatenschutzgesetzes. (4) Die Hochschulen können durch Satzungen für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Speichermedien begründen, die der automatischen Datenerfassung oder Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen. (5) Die Hochschulen dürfen zu Verwaltungszwecken in ihren Veröffentlichungen bei Anga- ben über die dienstliche Erreichbarkeit ihrer Mitglieder und Angehörigen ohne deren Ein- willigung nur Name, Amts-, Dienst- und Funktionsbezeichnung, Telefon- und Telefaxnum- mern sowie E-Mail- und Internet-Adressen aufnehmen. Betroffene können der Veröffentli- chung widersprechen, wenn ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer besonderen per- sönlichen Situation das Interesse der Hochschule an der Veröffentlichung überwiegt. An- dere als die in Satz 1 aufgeführten Angaben dürfen nur veröffentlicht werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben. (6) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die um eine Beratung im Rahmen von § 2 Abs. 2 nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einver- ständnis an Dritte weitergegeben werden. § 13 Finanz- und Berichtswesen (1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegen- den Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushalt eingestellt. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, so- weit nichts Anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt. (2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere Ziele und Schwerpunkte der Entwicklung der Hochschulen unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden. Die in den Hochschulverträgen enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag. Kommt es zu keiner Einigung über einen Hochschulvertrag, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule die erwarteten Leistungen in Lehre und Forschung festlegen. Das Wissen- schaftsministerium kann bei der Finanzzuweisung an die jeweilige Hochschule die Umset- zung von Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs berücksichtigen. Die Grundsätze der Sätze 1 und 2 sind auch bei der Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Hoch- schulen anzuwenden. Art und Umfang der von den Einrichtungen der Hochschulen zu er- bringenden Leistungen sowie der Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der zuge- wiesenen Stellen und Mittel sind regelmäßig in Vereinbarungen zwischen dem Vorstand und der Leitung der Einrichtung festzulegen und zu überprüfen. (3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und ver- anschlagten Mittel nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf sol- che Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steue- rungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushalts- rechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben ist dem Wissenschaftsministerium in re- gelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen. (4) Auf Antrag der Hochschule soll das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. Die Hochschule hat in diesem Fall jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsmini- sterium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Zustimmung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hoch- schule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr auf- gestellt wird. Die Bestimmungen von Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach Satz 1. (5) Gegenstände, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erwor- ben werden, gehen in das Eigentum des Landes über. (6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und son- stigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahr- genommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Vorstand oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule er- klärt. Der Vorstand oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Er kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berück- sichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zu- stimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglie- der der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsver- mögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwie- gend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt; § 41 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelun- gen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflicht- gemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeb- lichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesrei- sekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendun- gen angewendet werden. (8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressour- cenausstattung und ­nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftra- ges enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegen- wärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finan- zielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse. (9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Er- gebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hoch- schulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissen- schaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissen- schaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mit- tel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Aus- kunft geben. § 14 Körperschaftsvermögen (1) Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftun- gen außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom Vorstand verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden. (2) Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung, die nicht in Geldzuwendungen bestehen, sowie sonstige Zuwendungen Dritter, die ande- ren Zwecken als denen der Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung dienen, fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, dass Zuwendungsgeber et- was Anderes bestimmt haben; sie dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung ver- wendet werden. Fehlt es an einer Zweckbestimmung, so gilt die Zuwendung als für die Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung bestimmt (§ 13); der Auf- sichtsrat kann auf Antrag des Vorstands hiervon Abweichendes zulassen. (3) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen 1. die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Hochschule sowie die Verpflichtung hierzu, 2. der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen, 3. die Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und son- stigen Gewährleistungen, 4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderungen von Gegenständen, die einen be- sonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Verpflichtung hierzu, 5. die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigen- den Last verknüpft ist oder Ausgaben zur Folge hat, für die der Ertrag dieser Zuwen- dung nicht ausreicht. (4) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körper- schaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "für das Kör- perschaftsvermögen" abzuschließen. (5) Abweichend von § 109 LHO bestimmt der Aufsichtsrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Re- chungsabschluss. 2. Abschnitt Zentrale Organisation der Hochschule § 15 Organe und Organisationseinheiten (1) Zentrale Organe der Hochschule sind 1. der Vorstand, 2. der Senat, 3. der Aufsichtsrat. (2) In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass der Vorstand die Bezeichnung "Prä- sidium" oder "Rektorat" mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. In der Grundordnung kann vorgesehen werden, dass das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige hauptamtliche Vorstandsmitglied die Amtsbezeich- nung "Kanzler" oder "Kanzlerin" führt. Anstelle der Bezeichnung "Aufsichtsrat" kann in der Grundordnung eine andere, hochschulspezifische Bezeichnung vorgesehen werden. (3) Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen gliedern sich nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; die Grundordnung kann für die Sektion eine andere Bezeichnung vorsehen. An Kunsthochschulen kann in der Grundordnung eine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen vorgesehen werden. Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sektionen und ver- gleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden. Die Grundordnung regelt die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden. (4) Organe der Fakultät beziehungsweise der Sektion sind 1. der Fakultäts- oder Sektionsvorstand sowie 2. der Fakultäts- oder Sektionsrat. Der Vorsitzende des Fakultäts- oder Sektionsvorstandes führt die Bezeichnung "Dekan." Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsvorstandes vom Vorstand und die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsrates vom Senat zusätzlich wahrgenommen. An den Kunsthochschulen tre- ten an die Stelle der Fakultäten nach Maßgabe der Grundordnung die Fachgruppen; die Bestimmungen der §§ 22 bis 25 gelten entsprechend. Die Fachgruppen beraten die Orga- ne der Kunsthochschulen und die Studienkommissionen bei der Erfüllung deren fachlicher Aufgaben. (5) Soweit an die Stelle der Fakultäten Sektionen treten, erfüllen diese als fächer- und fa- kultätsübergreifende Organisationseinheiten die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung. Die Sektionen gliedern sich abweichend von Absatz 3 unter Berücksichtigung gleicher oder fachlich verwandter Fachgebiete und der Ausbil- dungsbezogenheit in Abteilungen als wissenschaftliche oder künstlerische Hochschulein- richtungen. Die Grundordnung kann für die Abteilung eine andere Bezeichnung vorsehen. (6) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule erfor- dern, können gemeinsame Einrichtungen gebildet und zugleich deren Bezeichnung fest- gelegt werden. Diesen können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden für Berufun- gen, Habilitationen, Promotionen und andere Prüfungen sowie für andere Aufgaben, ins- besondere für die Organisation der Einrichtungen, die Forschung, Kunst und Lehre sowie die Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Soweit einer solchen gemeinsamen Einrichtung Entscheidungsbefugnisse über Berufungsvorschläge, Habilitations-, Promotions- und an- dere Prüfungsangelegenheiten übertragen werden, müssen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Der Senat bestimmt, welcher Dekan den Vorsitz führt. (7) Nach Maßgabe der Grundordnung haben die Hochschulen Hochschuleinrichtungen entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstät- ten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnli- ches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Vorstand zugeordnet sind. Über zentrale Einrichtungen führt der Vorstand die Dienstaufsicht. Der Vorstand kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass wissenschaftliche Einrichtun- gen auch Dienstleistungen für andere Hochschuleinrichtungen oder für einzelne Mitglieder der Hochschule zu erbringen haben. § 16 Vorstand (1) Der kollegiale Vorstand leitet die Hochschule. Dem Vorstand gehören hauptamtlich an 1. der Vorstandsvorsitzende, 2. ein Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, 3. ein weiteres Vorstandsmitglied, soweit dies die Grundordnung vorsieht. Die Grundordnung kann bestimmen, dass bis zu drei weitere nebenamtliche Vorstands- mitglieder bestellt werden. (2) Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden legt der Vorstand eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen. Der Vorstandsvorsitzende legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Vorstands fest. Das für die Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Vorstandsmitglied ist zugleich Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zu- stimmung des Vorstandsvorsitzenden gefasst werden. Erhebt der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist vom Vorstandsvorsitzenden eine Entscheidung des Aufsichtsrats herbeizuführen. Bestätigt der Aufsichtsrat im Einver- nehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann der Vorstandsvorsitzende durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen. (3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbe- sondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung, 2. die Planung der baulichen Entwicklung, 3. die Aufstellung der Ausstattungspläne, 4. den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen, 5. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans, 6. den Vollzug des Haushaltsplanes oder des Wirtschaftsplans, 7. die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2, 8. die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2, 9. die Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen, 10. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, 11. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Fakultätsvorstände können hierzu Vorschläge unterbreiten; der Vorstand ist an diese Vorschläge nicht gebunden, 12. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Aufsichtsrat nach § 20 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 zuständig ist; der Aufsichtsrat ist über die Entscheidung zu unterrichten, 13. die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 12 LBesG. Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 3 LBesG die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 33 Abs. 3 BBesG sowie den Widerruf nach § 11 Abs. 2 Satz 5 LBesG mit ein. Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 betroffen ist, erfolgen diese im Benehmen mit dem Dekan. Der Vorstand kann die Aufgaben nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 auch dem Dekan der Medizinischen Fakultät übertragen. (4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Ab- satz 3 nur eine Billigung des Vorstands der Universität erforderlich: 1. Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan, 2. Jahresabschluss, 3. Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung, 4. Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne, 5. Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind, 6. Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 UKG. Der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind der Leitende Ärztliche Direktor sowie der Kaufmänni- sche Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen. (5) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und voll- zieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Aufsichtsrats. Hält der Vorstandsvorsit- zende Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amts- trägern mit Ausnahme des Aufsichtsrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht ab- geholfen, ist der Aufsichtsrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Auf- sichtsrats keine Lösung finden, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten. (6) Der Vorstand hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Auf- sichtsrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angele- genheiten zu unterrichten. Der Vorstandsvorsitzende legt dem Aufsichtsrat jährlich Re- chenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet er einen jährlichen Bericht. (7) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Der Vorstand kann von allen Gremien der Hochschule verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Er ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrich- ten. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Aufsichtsrats keine Anwendung. § 17 Hauptamtliche Vorstandsmitglieder (1) Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Hochschule. Er ist Vorsitzender des Vorstands, des Senats und seiner Ausschüsse. Er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mit- glied des Ausschusses übertragen. (2) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder sind Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Ver- trag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Amtszeit beträgt sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Aufsichtsrat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Tritt das hauptamtliche Vorstandsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit. (3) Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissen- schaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Auf- gaben des Amtes gewachsen ist. Er wird, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, gemäß den Festlegungen in der Grundordnung zum Rektor oder Präsidenten ernannt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden entsprechend zum Prorektor oder Vizepräsidenten oder Kanzler ernannt. Trifft die Grundordnung keine Regelung, werden der Vorstandsvorsitzende zum Rektor und die weiteren Vorstandsmit- glieder zum Prorektor oder Kanzler ernannt. § 48 LHO findet keine Anwendung. Haupt- amtliche Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Hochschule wahrnehmen; § 15 Abs. 4 bleibt unberührt. (4) Wird ein Professor des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Vorstandsmitglied, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. Ein hauptberuflicher Professor im Ange- stelltenverhältnis bleibt in seinem bisherigen Dienstverhältnis; die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Vorstandsmitglied werden in einem zusätzlichen Dienstvertrag geregelt. Die Pflichten nach § 46 ruhen während der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied. § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG keine Anwendung. (5) Der Aufsichtsrat wählt nach öffentlicher Ausschreibung mit der Mehrheit seiner Mitglie- der die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die dem Ministerpräsidenten zur Ernennung als Vorstandsmitglieder vorgeschlagen werden sollen; der Wahlvorschlag bedarf des Ein- vernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Aufsichtsrat regelt das Verfahren in sei- ner Geschäftsordnung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmmehr- heit. (6) Das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personal- verwaltung muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen anderen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leiten- den beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, er- warten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein. Für die Wahl der weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglieder hat der Vorstandsvorsitzende ein Vorschlagsrecht. (7) Der Aufsichtsrat kann nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Wis- senschaftsministerium jedes hauptamtliche Vorstandsmitglied für sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Im Falle der Abwahl ist das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 3 nichts Anderes bestimmt ist. Gehört ein hauptamtliches Vorstandsmitglied der Hochschule nicht als hauptberuflicher Professor an, tritt es nach der Abwahl für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. (8) Der Vorstandsvorsitzende wirkt über den Dekan darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflich- tungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Der Vorstandsvorsitzende kann dieses Recht einem anderen Vor- standsmitglied übertragen. (9) In anderen Fällen als solchen nach Absatz 4 ist das hauptamtliche Vorstandsmitglied nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, falls es vorher Be- amter des Landes Baden-Württemberg war, auf seinen Antrag mindestens mit einer ver- gleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied zu stel- len. Die Ernennung ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied ein Dienst- vergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Landesdienst rechtfertigen würde. Ist keine entsprechende Planstelle verfügbar, so wird das bisherige hauptamtliche Vor- standsmitglied entsprechend der Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt der Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in das Landesbeamtenverhältnis berufen und gleichzeitig in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Bestimmungen über die Verset- zung in den Ruhestand bleiben unberührt. Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann nach Maßgabe der Sätze 1 bis 5 in den Landesdienst übernommen werden. (10) Der Vorstandsvorsitzende wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Haus- recht aus. Er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekanen und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 7 leiten oder geschäftsführend leiten sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltun- gen. § 18 Nebenamtliche Vorstandsmitglieder (1) Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Auf- sichtsrat mit Stimmenmehrheit. (2) Die Amtszeit der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hoch- schule wahrnehmen. (3) Der Senat kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden ein nebenamtliches Vor- standsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrats mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. § 19 Senat (1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von, Forschung, Kunstausübung, künstleri- schen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht nach diesem Gesetz einem anderen zentralen Organ oder den Fakultäten zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die 1. Bestätigung der Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5 , 2. Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs. 1, 3. Stellungnahme zu Struktur- und Entwicklungsplänen, 4. Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan, 5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen, 6. Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Professuren; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan, 7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen und gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 6, 8. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen, 9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungssatzungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, 10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren, für die Wahlen sowie über die Eignungsfeststellung, Studienjahreinteilung, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden, 11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers, 12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen, 13. Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden, 14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten. Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hoch- schullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 3, 7, 9 und 10 sowie 12 bis 14 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Aus- schüssen nicht übertragen werden. (2) Dem Senat gehören an 1. Kraft Amtes a) die Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1, b) die Dekane, c) die Gleichstellungsbeauftragte, d) der Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen nach § 21, e) mit beratender Stimme der Leitende Ärztliche Direktor und der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist, 2. auf Grund von Wahlen höchstens 20 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Grundordnung. Die Amtszeit der nichtstudentischen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre. § 20 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung der Hochschule und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbe- werbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstands. Zu den Auf- gaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere: 1. die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5 und deren Abwahl nach Maßgabe von § 17 Abs. 7, 2. die Bestätigung der Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs. 1, 3. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung, 4. die Beschlussfassung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages oder des Wirtschaftsplans, 5. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen und Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 UKG, 6. Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen, 7. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstands über Grundsätze für die Ausstat- tung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für For- schung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre nach lei- stungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13 Abs. 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Fakultätsvorstand, 8. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO, 9. die Zustimmung zur Bildung, Veränderung, Aufhebung und Zuordnung von Hochschu- leinrichtungen und gemeinsamen Kommissionen: die Zustimmung entfällt bei Überein- stimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan, 10. die Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung von Professuren; die Be- schlussfassung kann bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Ent- wicklungsplan entfallen, 11. die Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan, 12. die Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen, 13. die Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden und die Entlastung des Vorstands. (2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Vorstand jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrneh- mung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Aufsichtsrat einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Be- anstandungen, wirkt der Aufsichtsrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwer- wiegenden Beanstandungen unterrichtet der Aufsichtsrat das Wissenschaftsministerium. (3) Der Aufsichtsrat besteht aus neun oder elf Mitgliedern, die vom Wissenschaftsminister bestellt werden. Die externen Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein; ihre Zahl muss die Zahl der internen Mitglieder jeweils mindestens um eins übersteigen; Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte und Ehrensenatoren gelten als Exter- ne. Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt ein externes Mitglied. (4) Zur Auswahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird ein Ausschuss gebildet, dem der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats als Vorsitzender, ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen, zwei Vertreter des Senats, die nicht dem Vorstand angehören, und zwei weitere Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats angehören. Der Ausschuss erarbeitet ein- vernehmlich eine Liste. Kommt ein einvernehmlicher Beschluss hierüber nicht zustande, beschließt der Aufsichtsrat auf Vorschlag von Land, Senat und bisherigem Aufsichtsrat die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen; hierbei haben bei neun Mitglie- dern des Aufsichtsrats Land, Senat und bisheriger Aufsichtsrat für je drei Mitglieder, bei elf Mitgliedern des Aufsichtsrats Land und Senat für je vier und der bisherige Aufsichtsrat für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. Die §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrens- gesetzes gelten nicht für Beschlüsse und für Vorschläge zu Beschlüssen in den Fällen der Sätze 2 und 3. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmen- mehrheit sowie der Zustimmung durch das Land. (5) Regelungen über Zahl und Amtszeit der Mitglieder sowie zur Vertretung des Vorsitzen- den trifft die Hochschule in der Grundordnung. Der Aufsichtsrat tagt nichtöffentlich. Für Amtspflichtverletzungen der Aufsichtsratsmitglieder gelten, soweit sie keine Mitglieder der Hochschule sind, die Regelungen in § 11 Abs. 2 entsprechend. Der Aufsichtsrat ist minde- stens viermal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Vorstandsmitglieder sowie ein Vertreter des Wissen- schaftsministeriums nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats beratend teil; § 394 Akti- engesetz gilt entsprechend. (6) Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Aufsichtsratsmit- glieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. (7) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 33 BBesG wird vom Vorsitzenden ein Personalausschuss gebildet, dem drei externe Aufsichtsratsmitglieder angehören und der vom Vorsitzenden selbst geleitet wird. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 LBesG zuständig für 1. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Wahrnehmung von Funktionen im Vorstand, 2. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Fakultätsvorstände. Der Vorstand unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden. Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind der Fakultätsvor- stand und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. (8) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden. § 21 Beauftragter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen Für die Organisation der schulpraktischen Ausbildung wird vom Vorstand auf Vorschlag des Senats ein Professor der Pädagogischen Hochschule als Beauftragter und ein weite- rer Professor oder ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes zur Stellvertretung bestellt. Der Beauftragte regelt den Einsatz des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, das im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung tätig wird, an den Ausbil- dungsschulen und Ausbildungsklassen. Er ist berechtigt, an allen Veranstaltungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung teilzunehmen. Er hat Empfehlungen für die Durchführung der Praktika zu erarbeiten und Informations- und Weiterbildungsveranstal- tungen für Ausbildungsleiter und Mentoren anzubieten. 4. Abschnitt Dezentrale Organisation der Hochschule § 22 Fakultät (1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbe- schadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule. (2) Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen. Die Fakultät darf nur in Ausnahmefällen weni- ger als 20 Planstellen für Professoren an Universitäten, zehn an Pädagogischen Hoch- schulen und Kunsthochschulen sowie 16 an Fachhochschulen umfassen. (3) Mitglieder der Fakultät sind diejenigen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals nach § 44 Abs. 1 und 2, die in den Fächern der Fakultät oder in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig sind sowie die Studie- renden, die für einen Studiengang zugelassen sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt. Sind Studierende in einem Studiengang zugelassen, dessen Durchführung mehre- ren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen. (4) In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrer können in anderen Fakultäten durch Kooptation Mitglied werden. Ein ko- optiertes Mitglied kann nicht zum Dekan bestellt werden. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 54 sowie sonstige Mitarbeiter können nur einer Fakultät angehören. § 23 Fakultätsvorstand (1) Der Fakultätsvorstand leitet die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören an 1. der Dekan, 2. der Prodekan als Stellvertreter des Dekans, 3. die weiteren Prodekane, soweit nach der Grundordnung bestellt, 4. ein Studiendekan. Als Mitglied des Fakultätsvorstandes führt ein Studiendekan die Bezeichnung "Prodekan". Die Grundordnung kann bis zu zwei weitere Prodekane vorsehen. (2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Dekans den Ausschlag. Beschlüsse in An- gelegenheiten von Studium und Lehre bedürfen der Zustimmung des Studiendekans. (3) Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit die- ses Gesetz nichts Anderes regelt. Er bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehr- aufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät. Der Fakultätsvorstand führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Leh- re sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zu- geordnet sind (§ 15 Abs. 7). Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwort- lich. Der Fakultätsvorstand unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegen- heiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Aufsichts- rat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Fakultätsvorstand darüber hinaus ins- besondere für folgende Aufgaben zuständig: 1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät, 2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans, 3. die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2, 4. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Professuren, 5. die Evaluationsangelegenheiten nach § 5. § 24 Dekan (1) Der Dekan vertritt die Fakultät. Er ist Vorsitzender des Fakultätsvorstands und des Fa- kultätsrats. Er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Hält er einen Be- schluss des Fakultätsrats oder Fakultätsvorstands für rechtswidrig, so hat er ihn zu bean- standen und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstandsvorsitzende zu unterrichten. Dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium. (2) Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungs recht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat beschlossenen Emp- fehlungen der Studienkommission umgesetzt werden. Er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufga- ben nach § 54 sowie über die sonstigen Mitarbeiter. (3) Der Dekan wird auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt; in besonderen Fällen kann auch zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Vor- aussetzungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit bis zu sechs Jahren festgelegt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Dekan nimmt sein Amt als Hauptaufgabe wahr. Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind. Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46. Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. (4) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professo- ren auf Vorschlag des Dekans einen Prodekan als Stellvertreter des Dekans. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans. (5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Dekans je Studienkom- mission einen Studiendekan. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans. Soweit mehr als ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welcher Studiendekan Mitglied des Fakultätsvorstands ist. § 25 Fakultätsrat (1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Be- deutung. Er nimmt zu Berufungsvorschlägen Stellung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen: 1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät, 2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät, 3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission. (2) Dem Fakultätsrat gehören an 1. Kraft Amtes a) die Mitglieder des Fakultätsvorstands, b) nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind , 2. auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 vom Hundert, mindestens aber drei Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung. Die nichtstudentischen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Abs. 3 für den Dekan festgelegt ist. Die hauptberuflichen Professoren der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen. (3) An den Fakultäten wird eine Fachschaft als studentischer Ausschuss des Fakultätsrats gebildet, die aus sechs Mitgliedern besteht. Die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmit- glieder gehören diesem als Amtsmitglieder an; die Zahl der weiteren Mitglieder sowie de- ren Wahl regelt die Grundordnung. Die mit den meisten Stimmen gewählten studentischen Mitglieder sind Sprecher und stellvertretende Sprecher dieses Ausschusses. Die Fach- schaft nimmt die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten der Studierenden sowie die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 auf Fakultätsebene wahr. Aus den Fachschaften wird ein Fach- schaftsrat gebildet, dem mit beratender Stimme die Mitglieder des Allgemeinen Studieren- denausschusses (AStA) angehören. Der Vorsitzende des AStA beruft den Fachschaftsrat ein und leitet ihn. Der Fachschaftsrat erörtert fakultätsübergreifende Studienangelegen- heiten, die sich aus der Mitarbeit der studentischen Vertretung in den Gremien ergeben, und berät den AStA bei der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er hat das Recht, im Rahmen seiner Befugnisse Anträge an die zuständigen Kollegialorgane zu stellen; diese sind ver- pflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. § 26 Studienkommissionen; Studiendekane (1) Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufga- ben eine Studienkommission, der höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, von denen einer Mitglied des Fakultätsrats sein muss, angehören. Der Vorstand bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge und ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten. Den Vorsitz einer Studienkommission führt der Studi- endekan. Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt der Vorstand, wel- cher Studiendekan den Vorsitz führt. (2) Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultäts- und studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. Die nichtstudentischen Mitglieder haben die glei- che Amtszeit, wie sie in § 24 Abs. 3 für den Dekan festgelegt ist. (3) Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken. (4) Zum Geschäftsbereich des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zu- sammenhängenden Aufgaben, die ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Er bereitet die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen vor. Er koordiniert die Studi- enfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. (5) Studierende haben das Recht, den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. Antragsteller sind über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten. § 27 Medizinische Fakultäten (1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Uni- versitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklini- kums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einver- nehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1 des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG) kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind. (2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt. Die Medizinische Fakultät bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. In Haushaltsangelegenhei- ten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Dekans gefasst werden. Der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 2 vom Wissenschaftsministerium bestellt. Soll ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 6 erfüllen. (3) Anstelle des Studiendekans nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gehören dem Fakultätsvor- stand an 1. der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan, 2. der Leitende Ärztliche Direktor, 3. der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme. Mindestens ein Mitglied des Fakultätsvorstands muss einem nichtklinischen Fach angehö- ren. Der Fakultätsvorstand der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg kann ein Mitglied der Geschäftsleitung des Klinikums Mannheim mit beraten- der Stimme an seinen Sitzungen beteiligen. (4) Abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 6 ist der Fakultätsvorstand insbesondere für folgen- de Aufgaben zuständig: 1. Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2, 2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne, 3. Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplans der Fakultät, 4. Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Professuren, 5. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans, des Jah- resabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät. Der La- gebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Aus- kunft geben. Der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsre- serven des Fakultätsvorstandes und in Abstimmung mit dem Vorstand der Universität für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen, 6. Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen und Entscheidungen über die Grund- stücks- und Raumverteilung, 7. Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitäts- klinikums gemäß § 7 Abs. 1 UKG, 8. Stellungnahme zu Vereinbarungen mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Abs. 2 UKG, 9. Evaluationsangelegenheiten nach § 5. Bei den Angelegenheiten nach Nummern 3 und 4 ist das Einvernehmen des Universitäts- klinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind. (5) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 23 stimmberechtigte Mitglieder an, davon 1. zwölf hauptberufliche Professoren der Universität. Jeweils mindestens zwei Professo- ren müssen einem operativen und einem konservativen sowie einer einem klinisch- theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiter sein können. Mindestens sechs Professoren müssen Abtei- lungsleiter sein, 2. vier Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter, 3. ein sonstiger Mitarbeiter, 4. sechs Studierende. (6) In Erweiterung von § 25 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch 1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung, 2. der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts. (7) Die Bestellung des Dekans erfolgt abweichend von § 24 Abs. 3 im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums. 4. Abschnitt Zentrale Betriebseinrichtungen der Hochschule § 28 Informationszentrum (1) Die Hochschulen sollen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Me- dien sowie mit Einrichtungen zur Kommunikation und zur Informationsverarbeitung nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit ein einheitliches Informationszentrum bilden. Dabei ist zu gewährleisten: 1. die einheitliche Bewirtschaftung der Informationsmedien, 2. der wirtschaftliche Personaleinsatz für das gesamte Informationszentrum oder das Bibliothekssystem, 3. die bestmögliche Verfügbarkeit des Informationsangebots für alle Mitglieder der Hochschule, 4. die Beteiligung an universitätsübergreifenden Verbünden zur Vermittlung und Verarbeitung von Informationen. (2) Das Informationszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit, dem die Aufgaben für das Bibliothekswesen und das Rechenzentrum insgesamt oder teilweise übertragen sind und dessen Leitung unmittelbar dem Vorstand untersteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an- stelle des Informationszentrums ein eigenes Bibliothekssystem und ein Rechenzentrum bestehen. Dritter Teil Studium, Lehre und Prüfungen § 29 Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) (1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Abs. 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten; §§ 31 und 38 bleiben unberührt. (2) Die gestufte Studienstruktur mit eigenständigen Bachelor- und Masterstudiengängen, die unter Einschluss eines international kompatiblen Leistungspunktesystems modular ausgerichtet ist, dient der Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraums. Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelo- rabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die auf ersten Hochschulabschlüssen fachlich aufbauen, erworbene Kompetenzen erwei- tern oder unter Einbeziehung berufspraktischer Erfahrungen vertiefen. Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Ab- schluss voraus. Die Hochschulen legen durch Satzung weitere Voraussetzungen, insbe- sondere das Erfordernis überdurchschnittlicher Prüfungsergebnisse oder bestimmter Be- rufserfahrungen, fest. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bis- herigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hoch- schulen. (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet; spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 werden in sol- che Studiengänge keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Unberührt von Satz 1 und Absatz 2 bleiben die Staatsexamensstudiengänge sowie die Studiengänge mit kirchlichem Abschluss. (4) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hoch- schulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiense- mester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss 1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre, 2. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbau- enden fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden Ma- sterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. In ande- ren Studiengängen beträgt die Regelstudienzeit 1. an den Fachhochschulen höchstens vier Jahre, davon in der Regel drei theoretische Studienjahre und mindestens ein integriertes praktisches Studiensemester, das mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studien- gang einzuordnen ist, 2. an den Pädagogischen Hochschulen vier Jahre; in den lehrerbildenden Studiengängen in der Regel drei bis vier Jahre, 3. an den Universitäten und Kunsthochschulen höchstens viereinhalb Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen fest- gesetzt werden, insbesondere für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, wie in Teilzeit, durchgeführt werden. (5) Das Studienjahr kann in Semester oder Trimester eingeteilt werden; das Wissen- schaftsministerium kann von den Hochschulen eine Änderung der Studienjahreinteilung verlangen oder nach Anhörung der betroffenen Hochschulen die Studienjahreinteilung so- wie Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten die Bestimmungen für Semester entsprechend. Die Zulassungssatzun- gen der Hochschulen können vorsehen, dass Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium zugelassen werden. § 30 Studiengänge (1) Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen be- stimmten Hochschulabschluss ausgerichtetes Studium. Entsprechendes gilt auch für den Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vor- bereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jewei- lige Studienziel ein Berufspraktikum oder ein praktisches Studiensemester voraussetzt, sind diese mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. (2) Wenn der Studierende auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auswählen muss, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Be- stimmungen über den Studiengang entsprechend. (3) Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf der Zustim- mung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Maßnahme in einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule enthalten ist, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Die Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die für den Studiengang zugelassenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium ab- schließen können. Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch eine aner- kannte Einrichtung zu akkreditieren. (4) Die Zustimmung zur Einrichtung oder Änderung von Studiengängen kann das Wissen- schaftsministerium von der Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 58 Abs. 5 abhängig machen. (5) Die Fakultät kann das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsge- mäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonsti- gen Gründen von Forschung, Lehre und Krankenversorgung erforderlich ist. Müssen Stu- dierende im Rahmen des Studiums auf verschiedene Ausbildungsorte verteilt werden, so findet die Verteilung nach den Ortswünschen der Studierenden und, soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortsauswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen statt. § 31 Weiterbildung (1) Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen oder zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künst- lerischen Nachwuchses Angebote der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbil- dung entwickeln. Die Hochschulen führen die wissenschaftliche und künstlerische Weiter bildung in Form von Studiengängen für Absolventen eines ersten Hochschulstudiums (postgraduale Studiengänge) und Kontaktstudien durch. (2) Postgraduale Studiengänge vermitteln einen weiteren Hochschulabschlusses und wer- den durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt; die Regelstudienzeit soll höchstens vier Semester betragen. Für die Zulassung zu solchen Studiengängen gilt § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 entsprechend. Als postgraduale Studiengänge gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studie- rende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen; der Senat der Akademie kann sie zu Meisterschülern ernennen. (3) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden kei- ne Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolg- reicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium wird privatrechtlich ausgestaltet; die Zulassungsvoraussetzungen regeln die Hochschulen. (4) Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Koope- rationsvereinbarungen auch außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein ge- meinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperie- rende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwor- tung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Lei- stungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstal- tungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen. § 32 Prüfungen (1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren findet eine Vor- oder Zwischenprüfung statt; dies gilt nicht für dreijährige Bachelor- studiengänge gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1. Soweit in staatlichen oder kirchlichen Prü- fungsordnungen keine Bestimmungen über Vor- oder Zwischenprüfungen enthalten sind, sind von den Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen zu erlassen. Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer für den betreffenden Studiengang zugelassen ist. Hat ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren (§ 34 Abs. 2 und 3), so erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang. (2) Die an einer anderen deutschen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt. Die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstu- dium auf die Studienzeit angerechnet. (3) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesy- stems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder ver- wandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht. § 33 Externenprüfung Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen können Vor- und Zwischenprüfungen sowie Abschlussprüfungen für nicht immatrikulierte Studierende (Ex- ternenprüfung) durchführen; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der er- forderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen. § 34 Prüfungsordnungen (1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die Rege- lungen zu den in § 36 Satz 2 genannten Gegenständen enthalten. Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen. Prüfungsordnungen sind Satzungen, die der Zustimmung des Vorstandsvor- sitzenden bedürfen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Zustimmung des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder eine mit § 30 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn 1. die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht, 2. die Prüfungsordnung einer auf Grund von § 9 Abs. 2 HRG geschlossenen Vereinbarung nicht entspricht, 3. durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung ver- langen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 4 und 5 entspricht. (2) Der Prüfungsanspruch für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung oder die Vorprüfung oder die Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistun- gen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsord- nungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolg- reich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. An Fachhochschulen sind die Prüfungsleistungen für die Abschluss- prüfung spätestens drei Semester nach dem in der Prüfungsordnung für die Abschluss- prüfung festgelegten Zeitpunkt zu erbringen; die Fristüberschreitungen für die Zwischen- und Abschlussprüfung dürfen insgesamt nicht mehr als drei Semester betragen. Werden diese Fristen überschritten, so erlöschen der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von Studierenden nicht zu vertreten. (3) In den Hochschulprüfungsordnungen der Universitäten ist zu bestimmen, dass bis zum Ende des zweiten Semesters mindestens eine Prüfungsleistung, bei Teilstudiengängen zwei Prüfungsleistungen, aus den Grundlagen des jeweiligen Faches zu erbringen sind (Orientierungsprüfung). Die Prüfungsleistungen können einmal im darauffolgenden Seme- ster wiederholt werden. Wer diese Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüber- schreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. (4) Die Absätze 2 und 3 sowie § 32 Abs. 3 gelten für staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird und die durch Landesrecht geregelt werden, entsprechend. Die Prüfungsordnungen werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium er- lassen; § 18 Abs. 2 LBG bleibt unberührt. § 35 Verleihung und Führung inländischer Grade (1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Ma- stergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung "Bachelor" die Bezeichnung "Bakkalaureus" oder "Bakkalaurea" und anstelle der Bezeichnung "Master" die Bezeich- nung "Magister" oder "Magistra" vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschu- len im Rahmen von § 29 Abs. 3 auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung ver- leihen; Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"). Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Kunsthochschulen können als er- sten Hochschulabschluss auch einen Magistergrad verleihen. (2) Die Hochschulen können Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen. (3) Die Hochschulen können für Hochschulabschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchge- führt werden, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. (4) Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen- gesetzes auf Grund einer mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden erlassenen Prü- fungsordnung oder auf Grund von besonderen landesrechtlichen Bestimmungen verliehen werden. Andere Grade, die denen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden. (5) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten die Absätze 4 und 5 Satz 1 entspre- chend. Frauen können alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der entsprechenden weiblichen Sprachform führen. (6) Wer das Studium Soziale Arbeit oder Heilpädagogik an einer Fachhochschule erfolg- reich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter So- zialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin", "Staatlich anerkannter Sozial- pädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heil- pädagoge" oder "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen. (7) Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) ent zogen werden, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat. § 36 Rechtsverordnung Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 29 bis 35 zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen im Benehmen mit den Hochschulen die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu seiner Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften für Satzungen, die Prüfungsverfahren re- geln, sowie über die Prüfungsorganisation erlassen. Diese Vorschriften sollen Regelungen enthalten über 1. die Prüfungen, Abschlussgrade, Regelstudienzeit, Prüferberechtigung und die Bewertung von Prüfungsleistungen, 2. die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen in Fremdsprachen, 3. die Regelungsgegenstände der Prüfungsordnungen, 4. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern sowie Studierende mit Behinderungen, 5. die praktischen Tätigkeiten als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen, 6. die Zulassungsvoraussetzungen zur Externenprüfung, 7. die Studienordnungen in bundesrechtlich und landesrechtlich geregelten Staatesexamensstudiengängen sowie 8. das diploma supplement. § 37 Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen (1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und durch Prüfung abgeschlossenen Studiums ordnungsgemäß verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hoch- schule genehmigungsfrei geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hin- zugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. (2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entspre- chenden Grades nach Absatz 1 besitzt. (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ausländische Hoch- schultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Für staatliche und kirchliche Grade gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bun- desrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 vor. (5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist untersagt. Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Be- rechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. (6) Unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG kann das Wissenschaftsministerium eine von ihm erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig er- wiesen hat. § 38 Promotion (1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt. (2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Ar- beit und beruht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hoch- schulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktoranden- kollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und For- schung ist; die Regelungen über Studiengänge finden entsprechende Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden. (3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer 1. einen Masterstudiengang, 2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder 3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen, ausgenommen Masterabsolventen nach Satz 1 Nr. 1, sowie Absolventen der Berufsakademien und der Württembergischen Notarakademie soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden. (4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsord- nung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsit- zenden bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Als Betreuer und Prüfer können auch Professoren der Fachhochschulen bestellt werden. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigen- ständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann. (5) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand angenommen worden sind, werden als Doktoranden immatrikuliert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Be- schäftigungsverhältnisses Mitglied der Hochschule sind. Eingeschriebene Doktoranden haben die Rechte und Pflichten Studierender. Die Annahme als Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. § 39 Habilitation; außerplanmäßige Professur (1) Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen haben das Recht der Habilitation in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. Die Ha- bilitation dient dem Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten. (2) Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie bei den Pädagogischen Hoch- schulen eine schulpraktische Tätigkeit voraus. Für die Habilitationsangelegenheiten kann ein hochschulzentraler Habilitationsausschuss gebildet werden. (3) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation werden der akademische Grad eines habili- tierten Doktors und die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen. Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Beamten- oder Ar- beitsverhältnis und keine Anwartschaft auf Ernennung zum Hochschullehrer oder zur Ein- stellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter. (4) Der Senat kann einem Habilitierten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel sechsjähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen. (5) In der vom Senat zu beschließenden Habilitationsordnung, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf, ist insbesondere zu regeln, dass die Habilitation in ange- messener Zeit abzuschließen und während der Erstellung der Habilitationsschrift eine Zwischenevaluierung vorzunehmen ist. Vierter Teil Forschung § 40 Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen (1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkennt- nisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufga- benstellung alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Zur Koordination der Forschung gilt § 22 HRG entsprechend. (2) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen. (3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für anwendungsbezogene Forschungs- und Ent- wicklungsvorhaben sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend. (4) Zur Zusammenarbeit von Wissenschaftlern im Rahmen eines Forschungsprogramms können die Hochschulen Sonderforschungsbereiche als langfristige, aber nicht auf Dauer angelegte Forschungsschwerpunkte einrichten. An einem Sonderforschungsbereich kön- nen sich andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hoch- schulen beteiligen. Näheres über die Organisation und das Verfahren eines Sonderfor- schungsbereichs regelt die Hochschule durch Satzung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre- chend für interdisziplinäre Forschungsschwerpunkte. (5) Auf Vorschlag des Vorstands soll der Aufsichtsrat für die Forschung fakultäts- und sek- tionsübergreifende Zentren einrichten. Zentren sind themenorientierte Zusammenschlüsse von Wissenschaftlern, Professuren und wissenschaftlichen Einrichtungen, die interdiszipli- när zusammenarbeiten. Zentren sollen zeitlich befristet sein und periodisch evaluiert wer- den. Sie sollen eine eigene Infrastruktur und Ressourcenverantwortung haben. Die Bil- dung von Sonderforschungsbereichen und von Forschungsschwerpunkten nach Absatz 4 bleibt unberührt. § 41 Forschung mit Mitteln Dritter (1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von For- schungsvorhaben gehören zu den Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule. Die Ergebnisse der Forschung sollen in der Regel in absehbarer Zeit ver- öffentlicht werden. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gilt im Übrigen § 40 Abs. 2; Vorschriften des Urheber- und Arbeitnehmererfindungsrechts bleiben unbe- rührt. Für die Erteilung notwendiger Zustimmungen ist der Leiter der jeweiligen Hoch- schuleinrichtung zuständig. (2) Die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind nach § 13 Abs. 2 und 3 zu verwalten. Auf Antrag eines Mitglieds der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel Dritter durch die Hochschule abgesehen werden, wenn eine solche Abweichung vom Geldgeber zugelassen ist und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel sichergestellt ist; § 13 Abs. 7 Satz 3 gilt in diesem Fall nicht. (3) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis einzustellen. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Mitglied der Hochschule in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen. In diesem Falle verbleibt die Verwaltung der gesamten Mittel für das Forschungsvorhaben bei dem Mitglied der Hochschule; das Land wird aus dem Arbeitsverhältnis nicht verpflichtet. (4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. (5) Bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten müssen die Drittmittel ent- stehende unmittelbare Kosten sowie die Verwaltungskosten nach § 2 Abs. 6 Landesge- bührengesetz decken. Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Dritt- mittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein. (6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt. (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen an- gewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß. Fünfter Teil Mitwirkung an der sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden § 42 Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung (1) Die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden werden von Studentenwerken als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Die soziale Betreu- ung und Förderung von Studierenden durch ein Studentenwerk richtet sich nach dem Stu- dentenwerksgesetz (StWG). (2) Die sozialen Betreuungsaufgaben von Studierenden können auf Antrag einer Hoch- schule dieser selbst oder einem anderen Studentenwerk zugewiesen werden. Für den Fall, dass eine Hochschule die sozialen Betreuungsaufgaben selbst wahrnehmen möchte, schlägt sie vor, wie soziale Betreuungsaufgaben anderer Hochschulen des bisher zustän- digen Studentenwerks in Zukunft wahrgenommen werden sollen. § 43 Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch die Hochschule (1) Nimmt eine Hochschule die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung von Studie- renden wahr, ist ein Mitglied des Vorstands mit der Aufsicht zu betrauen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Hochschule kann auf Grund von Vereinbarungen auch Betreuungs- und Förde- rungsaufgaben anderer Hochschulen wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung der Be- treuungs- und Förderungsaufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Un- ternehmen gründen. (3) Im Übrigen gelten § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 11 bis 13 sowie 14 Abs. 3 StWG für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden durch die Hochschule entsprechend. Die Aufsicht über die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden führt der Vorstand. Sechster Teil Mitglieder 1. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal § 44 Personal (1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus 1. den Hochschullehrern (Professoren und Juniorprofessoren), 2. den wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie 3. den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Sind wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben korporations- rechtlich zugleich Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Habilitierte oder außerplanmäßi- ge Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung. (2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus 1. den Honorarprofessoren, 2. den Habilitierten, 3. den Gastprofessoren, 4. den Lehrbeauftragten und 5. den wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften. (3) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "wissenschaftlich" im Zusammenhang mit perso- nalrechtlichen Regelungen verwendet wird, gelten die jeweiligen Bestimmungen für "künstlerisch" entsprechend. (4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenmini- sterium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberufli- chen wissenschaftlichen Personals, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Frei- stellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Fakultätsvorstände durch Auswei- sung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen. (5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Abs. 5 dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 der Landesdisziplinarordnung ein Verweis vier Jahre, eine Geldbuße, eine Gehaltskürzung oder eine Kürzung des Ruhegehalts fünf Jahre nach der Vollendung eines Dienstverge- hens nicht mehr ausgesprochen werden. § 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften (1) Auf beamtete Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für be- sondere Aufgaben finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. (2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Aus- nahme der §§ 152 bis 153 h LBG sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßi- ge Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 90 LBG geregelt werden. (3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstli- che Gründe eine andere Regelung erfordern. Das gleiche gilt für Heilkuren. (4) Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwerti- ges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, auf- gelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hoch- schuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung. (5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungs- vorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs. 5 BeamtVG gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. (6) Soweit Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Be- amten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind: 1. Beurlaubung nach den §§ 153 b und 153 c LBG, 2. Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit seinem oder ihrem Amt zu vereinbarenden Mandats, 3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 4. Grundwehr- und Zivildienst oder 5. Erziehungsurlaub im Sinne von § 99 Nr. 2 LBG oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 der Mutterschutzverordnung des Landes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer 1. Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 153 e bis 153 h LBG, 2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nr. 2 genannten Landesgesetze oder 3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von je- weils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerun- gen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentref- fen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissen- schaftliche und künstlerische Mitarbeiter. (7) Soweit für Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 6 entsprechend. (8) Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Aufga- ben nach § 46 Abs. 1 und § 51 Abs. 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschulleh- rer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Be- ratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungs- freien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Üb- rigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben. § 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrer (1) Die Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Auf- gaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Leh- re und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnis- ses selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, 1. beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken, 2. sich an Aufgaben der Studienreform und der Studienberatung zu beteiligen, 3. die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen, 4. an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, 5. in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen, 6. an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken, 7. bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und 8. Aufgaben nach § 2 Abs. 5 und 6 wahrzunehmen. Den Hochschullehrern können auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufga- ben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwick- lungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertra- gen werden, vorausgesetzt, dass in der zuständigen Fakultät die Lehre und die Wahrneh- mung der sonstigen Verpflichtungen in angemessener Weise sichergestellt sind. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind sie bei der Erfüllung der nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Univer- sitätsklinikum nach § 53. Soweit Hochschullehrer Tätigkeiten in der Weiterbildung aus- üben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinaus gehen, können diese auch im Nebenamt wahrgenommen werden. (2) Die Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelun- gen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstel- lung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirkli- chen. (3) Bei der Funktionsbeschreibung von Planstellen für Professuren ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festle- gung der Dienstaufgaben trifft das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule. Die jeweilige Fakultät oder Fachgruppe und der Betroffene sind vorher zu hören. (4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschafts- ministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen und gemein- samen Fakultäten gemäß § 6 Abs. 4 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfun- gen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehran- gebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht. (5) Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu wer- den. Die Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veran- staltungen ihrer Hochschule mitzuwirken. § 47 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrecht- lichen Voraussetzungen mindestens 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird oder zu künstlerischer Arbeit und 4. darüber hinaus je nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2), b) zusätzliche künstlerische Leistungen, die auch in der künstlerischen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können oder c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Er- kenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. (2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen ins- besondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hoch- schule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wis- senschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Be- reich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professo- renamt. Die Prüfung und Bewertung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstleri- schen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erfolgt, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, ohne Bindung an vorausgehende Prü- fungsverfahren. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissen- schaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden ausschließlich und umfassend in Be- rufungsverfahren bewertet. (3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissen- schaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. c erfüllen; in be- sonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b erfüllen. (4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle, insbesondere einer Professur auf Zeit, entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Pro- fessor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruf- lichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nach- weist. (5) Professoren, die auch ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen, müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachge- biet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 48 Berufung von Professoren (1) Wird eine Professur frei, so prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung ge- ändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat ist vor der Entscheidung zu hören. Eine Beteiligung des Wis- senschaftsministeriums gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. (2) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beam- tenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen wird. (3) Die Professoren werden vom Vorstandsvorsitzenden der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium berufen. Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule ge- wechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wis- senschaftlich oder künstlerisch tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätz- lich die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen, berücksichtigt werden. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklini- kum sein Einvernehmen erklärt hat. (4) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand eine Berufungskommis- sion, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstandes der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskom- mission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr soll außerdem min- destens eine hochschulexterne sachverständige Person sowie ein Studierender angehö- ren. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, beratend an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3 Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Der Studiendekan hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Der Fakultätsrat nimmt zu dem Berufungsvorschlag Stellung und leitet ihn dem Vorstand zur Beschlussfas- sung zu; der Vorstand kann den Senat vor seiner Beschlussfassung beteiligen. (5) Die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstat- tung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haus haltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Aus- stattung der Aufgabenbereiche von Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (6) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrneh- mung der Aufgaben eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Pro- fessors nicht verbunden. § 49 Dienstrechtliche Stellung der Professoren (1) Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Be- amten auf Zeit oder Lebenszeit ernannt. (2) Für Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes Angestelltenverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissen- schaftsministerium abgeschlossen. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2 und § 72 LBG gelten ent- sprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsmi- nisterium allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen werden. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die angestellten Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professoren. (3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstan- des. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät bestimmen, dass die Mitglied- schaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlau- bung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entspre chendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft des Professors erfordert. (4) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen wer- den, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professoren können nach dem Ein- tritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken. (5) Die Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im Angestell- tenverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung "Professor" als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn ihre Dienstzeit als Profes- sor mindestens sechs Jahre betragen hat und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung "Professor" zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Be- zeichnung kann widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist. (6) Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren son- stigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Re- gel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Vorstand der Hoch- schule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmun- gen den vollzeitbeschäftigten Professoren gestattet ist. Über das Ergebnis der For- schungsarbeit während des Forschungssemesters ist den zuständigen Hochschulgremien zu berichten. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffent- lich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausge- stellt werden. (7) Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 6 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freige- stellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfah- rungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit unter- steht der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung. § 50 Professoren auf Zeit (1) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt ist das Dienstverhältnis grundsätzlich auf höchstens vier Jahre zu befristen. Ausnahmen von Satz 1 sind insbesondere möglich, wenn Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder wenn ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird. (2) Professoren können unabhängig von Absatz 1 in Ausnahmefällen auf Zeit ernannt oder bestellt werden, 1. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft, Kunst oder Berufspraxis, 2. zur Wahrnehmung leitender Funktionen als Oberarzt oder zur selbständigen Vertretung eines Faches innerhalb einer Abteilung, 3. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter, 4. in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird, 5. zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen oder 6. für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, der Lehrerbildung oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen. Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 von höchstens zehn Jahren. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 wird ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Die Beschäfti- gung erfolgt im Zeitbeamtenverhältnis oder im befristeten Angestelltenverhältnis. Eine er- neute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Zeitbeamtenverhältnisse oder der befristeten Dienstverträge nach Satz 1 fünf, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 zehn Jah- re nicht übersteigt. Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand auf Vorschlag der zuständigen Fakultät. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 3 HRG mit der Maßga- be, dass die Regelungen zur Beurlaubung wegen Bewerberüberhang und aus familiären Gründen in den §§ 152 bis 153 d LBG an die Stelle von § 44 b des Beamtenrechtsrah- mengesetzes (BRRG) treten. (3) Beamten des Landes Baden-Württemberg, die auf eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden; § 153 d Satz 1 und 2 LBG gilt entsprechend. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt be- stehen. Während des Dienstverhältnisses als Professor auf Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis. § 51 Juniorprofessuren (1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienst- verhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten. (2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dien- strechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist, 3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zu- sätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fach- didaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. (3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitar- beiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäfti- gungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57 b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 HRG bleiben hierbei außer Betracht. § 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG gilt entsprechend. (4) Die Stellen für Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 48 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats vom Vorstand berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur kön- nen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hoch- schule wissenschaftlich tätig waren. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universi- tätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat. (6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand eine Auswahlkommissi- on, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstandes der Fa- kultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vor- schlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr soll außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person sowie ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 4 entsprechend. (7) Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. (8) Für die Juniorprofessoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 7 entsprechend. Sie führen während ihres Angestelltenverhältnis- ses die Bezeichnung "Juniorprofessor". (9) Der Senat kann einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenver- hältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses auf Vorschlag der Fa kultät die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen, wenn er sich nach Maß- gabe von Absatz 7 Satz 2 weiterhin bewährt hat und solange er Aufgaben in der Lehre wahrnimmt. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der frühere Juniorprofessor ihrer als nicht würdig erweist. § 52 Wissenschaftliche Mitarbeiter (1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen weisungsge- bunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissen- schaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Soweit es zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, kann ihnen die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlicher Methodik als wissenschaftliche Dienstleistung in der Lehre übertragen werden. Im Bereich der Me- dizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Kran- kenversorgung. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwor- tung und Betreuung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Vor- schlag des Fakultätsvorstands vom Vorstand auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Ist wissenschaftlichen Mitarbeitern die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstauf- gaben. (2) Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zu- sätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Werden Beamte oder Richter an die Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter abge- ordnet, soll die Abordnung in der Regel vier Jahre nicht überschreiten. (4) Wissenschaftliche Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärzte oder Zahnärzte mit der Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung, können zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zum Akademischen Oberrat. Ihnen ist die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eige- ner wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzu- lässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. (5) Vorgesetzter der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät der Dekan. So- weit wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen sind, ist dieser weisungsbefugt. § 53 Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum (1) Das Wissenschaftliches Personal der Universität ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Auf- gaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärzt- liche medizinische Berufe zu erfüllen. (2) Hauptberuflich an einer Universität oder einem Universitätsklinikum tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben. § 54 Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektoren (1) Hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Beamten- oder Angestell- tenverhältnis vermitteln überwiegend technische oder praktische Fertigkeiten sowie Kenntnisse in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden, deren Vermittlung nicht Fähigkeiten erfordert, die für eine Professur vorausgesetzt werden; Ent- sprechendes gilt für die Erfüllung von Lehraufgaben. Sie führen die Lehrveranstaltungen sowie an Musikhochschulen selbständigen Unterricht in Neben- und Pflichtfächern unter der fachlichen Verantwortung eines Hochschullehrers durch, soweit ihnen nicht der Vor- stand auf Antrag der Fakultät die Aufgabe überträgt, Lehre selbständig wahrzunehmen und in Forschung und der Verwaltung mitzuwirken. Ist hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prü- fungen zu ihren Dienstaufgaben. (2) Hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben mit der Verpflichtung zu selbständigem Unterricht an Musikhochschulen verleiht die Hochschule für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die Bezeichnung "Dozent an einer Musikhochschule". Sie müssen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen. (3) Hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung sind insbesondere die Technischen Lehrer, die Fachschulräte sowie die ihnen in der Vergütung gleichgestellten angestellten Lehrkräfte an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Fachs auch Dienstleistungen in praktisch-technischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der War- tung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Einstellungsvoraussetzung hierfür sind abweichend von Absatz 1 in der Regel die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Lei- stungen in der Praxis und pädagogische Eignung. (4) Lektoren sind hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrveran- staltungen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durch- führen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu ver- mittelnde lebende Fremdsprache als Muttersprache sprechen. Wird ein Hochschulstudium nachgewiesen, gehören diese Lehrkräfte mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissen- schaftlichen Mitarbeiter. § 55 Honorarprofessur; Gastprofessur (1) Die Hochschule kann Honorarprofessoren bestellen, sofern diese die Einstellungsvor- aussetzungen von § 47 erfüllen und nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschul- lehrer angehören oder Habilitierte dieser Hochschule sind. Diese sollen Lehrveranstaltun- gen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen; sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffent- lich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat durch Satzung. Mit der Bestellung zum Honorarprofessor wird ein Beamten- oder Arbeitsverhält- nis nicht begründet. (2) Die Hochschule kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrer anderer Hoch- schulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessoren bestellen. § 72 LBG gilt entsprechend. Die Gastprofessoren sind im Rahmen der Selbstverwaltung nicht wahl- berechtigt und nicht wählbar. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Gastprofessor"; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zum Gastpro- fessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Gastprofessor". § 56 Lehrbeauftragte (1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthoch- schulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selb- ständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. (2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder des § 47 Abs. 4 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. § 57 Wissenschaftliche Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte Personen mit einem ersten Hochschulabschluss können als wissenschaftliche Hilfskraft eingestellt werden. Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Stu- diengang immatrikuliert ist, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt; das Arbeits- verhältnis endet spätestens mit der Exmatrikulation. Die Beschäftigung ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig und erfolgt in befristeten Angestelltenverhältnissen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst. Wis- senschaftliche sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Leh- re aus und unterstützen Studierende in Tutorien. 2. Abschnitt Studierende § 58 Hochschulzugang (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihm gewähl- ten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Rechtsvorschrif- ten, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt. (2) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt, wird durch die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen. Personen mit einer Vorbil- dung, die nur zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang berechtigt (fachgebun- dene Hochschulreife), können nur für diesen Studiengang zugelassen werden. Die Hoch- schulreife wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes erworben. Die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule wird auch erworben durch die Verleihung der Fachhochschulreife nach den Bestimmungen des Schulgesetzes oder den erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule. (3) Die erforderliche Qualifikation kann durch eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte in- oder ausländische Vorbildung erworben werden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Anerkennung, das auch eine Prüfung umfassen kann, zu regeln. Bei ausländischen Bewerbern mit ausländischen Bil- dungsnachweisen entscheidet über die Gleichwertigkeit die Hochschule. (4) Die Qualifikation für den Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen kann auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erworben werden, in der festge- stellt wird, ob die Person nach ihrer Persönlichkeit, ihren geistigen Fähigkeiten, ihrer Moti- vation und Bildung für das Lehramtsstudium geeignet ist. Die Pädagogischen Hochschu- len regeln durch Satzung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Anfor- derungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungs- verfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertiger Bildungsstand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG. Die an einer Pädagogischen Hochschule abgelegte Eignungsprüfung gilt auch an den an- deren Pädagogischen Hochschulen. (5) Für das Studium in einem Studiengang mit besonderen Anforderungen auf Grund sei- ner inhaltlichen Gestaltung können die Hochschulen neben der Qualifikation nach Absatz 2 den Nachweis der Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang durch ein Eignungsfeststellungsverfahren verlangen. Die Hochschule stellt die Eignung und Motiva- tion anhand folgender Merkmale fest: 1. in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern, 2. studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit, 3. Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, 4. Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können, 5. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden. Bei dem Eignungsfeststellungsverfahren sind mindestens drei Eignungskriterien miteinan- der zu kombinieren; stellt die Hochschule die Eignung durch Leistungserhebungen oder Auswahlgespräche fest, ist die Kombination mit einem weiteren Auswahlkriterium ausrei- chend. Die Hochschulen können Leistungserhebungen sowie Auswahlgespräche auf ein- malige Wiederholung begrenzen. Führen die Hochschulen Leistungserhebungen oder Auswahlgespräche durch, können sie eine Vorauswahl anhand des Ergebnisses einer nach Satz 4 zulässigen Kombination der Eignungsmerkmale vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens einschließlich des Auswahlge- sprächs obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über die Eignung trifft der Vorstand der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens. Weitere Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung. (6) Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einem Eig- nungsfeststellungsverfahren die sportliche Eignung und Motivation für den gewählten Stu- diengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststel- lungsverfahrens obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Eignungsfeststellung regeln die Hochschulen durch Satzung. (7) Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung vor- aussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einem Eignungsfeststellungsver- fahren die Eignung für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Von den Vorausset- zungen des Absatzes 2 und von Satz 1 kann bei Bewerbungen für geeignete künstlerische Studiengänge an Kunsthochschulen abgesehen werden, wenn diese Person eine beson- dere künstlerische Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweisen. Dies gilt nicht für wissenschaftliche Studiengänge und für Studiengänge, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen. Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Aus- schusses, die Art und das Verfahren der Eignungsfeststellung regeln die Hochschulen durch Satzung. (8) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus- bildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen ist, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist. (9) Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, können auf in der Regel zwei Semester befristet zugelassen werden. Der Vorstandsvorsitzende kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2, 5 und 7 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen. Eine solche eingeschränkte Zulassung berechtigt nicht zu einem ersten Hochschulabschluss eines Studiengangs. Die nach Satz 1 zugelassenen Studierenden sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. § 59 Hochschulzugang für Berufstätige (1) Besonders qualifizierte Berufstätige, die keine Hochschulzugangsberechtigung besit- zen, können durch das Bestehen einer besonderen Prüfung die Qualifikation für das Stu- dium in einem bestimmten Studiengang erwerben. (2) Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer 1. die Hauptwohnung seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland hat und dort seit mindestens einem Jahr beruflich tätig ist, 2. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, 3. mit qualifizierter Note die Meisterprüfung, eine gleichwertige berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung im erlernten Beruf oder eine Fachschule nach § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen hat und 4. mindestens vier Jahre im erlernten Beruf tätig war. In besonders begründeten Einzelfällen ist beim Nachweis einer mehrjährigen herausgeho- benen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit eine Zulassung zur Eignungs- prüfung auch abweichend von den Voraussetzungen der Nummern 2,3 oder 4 möglich. Einer Fachschule steht gleich eine freie Bildungseinrichtung, die eine gleichwertige berufli- che Fortbildung vermittelt. (3) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlich- keit, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studi- engang geeignet ist; bei künstlerischen Studiengängen ist zusätzlich der Nachweis der besonderen künstlerischen Begabung nach § 58 Abs. 7 zu erbringen. Das Nähere über die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfah- ren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das Kultusministe- rium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium. (4) Erzieher, Heilpädagogen, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger sowie Erzieher der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung, jeweils mit einer staatlichen Anerkennung und mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung können die Qualifikation für das Studium in den Studiengängen der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule auch durch das Bestehen einer besonderen Eig- nungsprüfung erwerben; Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, Krankenpfleger, Kin- derkrankenpfleger sowie Entbindungspfleger, jeweils mit mittlerem Bildungsabschluss und einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung sowie mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung im jeweiligen Berufsfeld, können die Qualifikation für ein Studium in pfle- gewissenschaftlichen Studiengängen durch Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben. Die Prüfung soll an die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers anknüpfen. Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einverneh- men mit dem Kultusministerium die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprü- fung gilt als gleichwertiger Bildungsstand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG. § 60 Zulassung; Immatrikulation (1) Die Einschreibung als Studierender (Immatrikulation) begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. In zulassungsbeschränkten Studiengängen und solchen Studiengängen, die den Nachweis der besonderen Voraussetzungen nach § 58 Abs. 6 bis 8 erfordern, setzt die Immatrikulation die Zulassung voraus. (2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 ist zu versagen, wenn 1. die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, 2. eine frühere Zulassung erloschen ist, weil eine Prüfung im gleichen Studiengang end- gültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 34 Abs. 2 und 3); durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für Studiengänge mit im wesentlichen gleichen Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studien- gänge in diesem Abschnitt, 3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Stu- dienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte, 4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelas- sen werden will, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehr- veranstaltungen zu besuchen; bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Stu- dienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudi- enzeiten erfolgreich beendet werden können; für Teilzeitstudiengänge gilt dies ent- sprechend, 5. die Person einen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Abs. 2 erbringt, 6. der Bewerber die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst erhalten hat, 7. keine Aufenthaltsgenehmigung oder keine Aufenthaltserlaubnis-EG, die zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder dieses nicht ausschließt, besitzt. (3) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 kann versagt werden, wenn 1. die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen, 2. die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind. (4) Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur nach der Immatrikulation und nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die Person nach Absatz 1 Satz 2 zu- gelassen und immatrikuliert ist. Die Zulassung wird in der Regel nur für einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen und nur an einer Hochschule ausgesprochen; Entsprechendes gilt für die Immatrikulation, so- weit keine gesonderte Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 vorausgeht. (5) Die Immatrikulation muss neben den Fällen des Absatzes 2 einer Person versagt wer- den, die 1. als Doktorand nicht angenommen ist, 2. den Nachweis über die Bezahlung fälliger Abgaben und Entgelte, die im Zusammen hang mit dem Studium stehen, nicht erbracht hat, 3. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig bestraft ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist. (6) Die Immatrikulation kann neben den Fällen des Absatzes 3 einer Person versagt wer- den, die 1. an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträch- tigen droht, 2. eine Freiheitsstrafe verbüßt. § 61 Beurlaubung (1) Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlau- bung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen. (2) Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28, zu benutzen. § 62 Exmatrikulation (1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen. (2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn 1. ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, jedoch spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang zugelassen sind oder sie beab- sichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen, 2. die Zulassung zu einem Studiengang gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 erloschen ist und sie für keinen anderen Studiengang mehr zugelassen sind, 3. sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben. (3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn 1. ein Immatrikulationshindernis nach § 60 Abs. 5 und 6 nachträglich eintritt, 2. eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist, 3. sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes die Würde einer anderen Person verletzen. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, in- nerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist. (4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. (5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben. § 63 Ausführungsbestimmungen (1) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen der §§ 58 bis 62 nicht statt. (2) Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Eignungsfest- stellung, die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation ein- schließlich der Fristen und Ausschlussfristen. Die Satzungen haben Regelungen zu tref- fen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese gemäß § 3 a Abs. 2 LVwVfG durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Me- dien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. § 64 Gasthörer; Hochbegabte (1) Personen, die eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweisen, kön- nen zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt. (2) Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist. § 65 Mitwirkung der Studierenden (1) Die Studierenden wirken in der Hochschule 1. in fachlichen Angelegenheiten im Fakultätsrat und in der Fachschaft sowie in den Studienkommissionen, 2. in hochschulpolitischen Angelegenheiten im Senat und 3. bei Aufgaben nach § 2 Abs. 3 und nach Absatz 2 im AStA und bei Aufgaben nach § 2 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 in der Fachschaft und im Fachschaftsrat mit. Die Amtszeit der Studierenden in Gremien wird in der Grundordnung festgelegt. Der AStA übernimmt zugleich die fakultätsübergreifenden Aufgaben des Fachschaftsrates, wenn die Grundordnung die Bildung eines Fachschaftsrates nicht vorsieht. (2) Über Aufgaben nach § 2 Abs. 3 beschließt ein besonderer Ausschuss des Senats, der die Bezeichnung Allgemeiner Studierendenausschuss führt. Der AStA nimmt zugleich die fakultätsübergreifenden Studienangelegenheiten der Studierenden wahr und fördert die überregionale und internationale studentische Zusammenarbeit. Ihm gehören als stimmbe- rechtigte Mitglieder die studentischen Senatsmitglieder Kraft Amtes sowie mindestens vier und höchstens zwölf weitere Studierendenvertreter an. Das Nähere regelt die Grundord- nung. (3) Die Beschlüsse des Ausschusses sind den Mitgliedern des Fachschaftsrats unverzüg- lich zuzuleiten. Sie werden vom Vorstand vollzogen. (4) Beschlüsse und Wahlen in Vollversammlungen sowie Urabstimmungen sind unzuläs- sig. (5) Der Vorstandsvorsitzende führt die Aufsicht über den AStA und den Fachschaftsrat. Die Aufsicht über die Fachschaft führt der Dekan. Er hat insbesondere rechtswidrige Be- schlüsse zu beanstanden und rechtswidrige Handlungen zu unterbinden. Siebter Teil Staatliche Mitwirkung, Aufsicht § 66 Staatliche Mitwirkungsrechte (1) Soweit in diesem Gesetz der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen oder sonstige Entscheidungen der Hochschule der Zustimmung des Wissenschaftsmini- steriums bedürfen, ist diese aus den in Absatz 2 genannten Rechtsgründen zu versagen und kann aus den in Absatz 3 genannten Sachgründen versagt werden. Die Zustimmung kann teilweise und mit Nebenbestimmungen erteilt werden. (2) Die Zustimmung ist zu versagen, bei Verstößen 1. gegen Rechtsvorschriften, 2. gegen Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern. (3) Die Zustimmung kann versagt werden bei Nichtübereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht. (4) Aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen kann das Wissenschaftsministe- rium den Erlass oder die Änderung von Satzungen oder sonstigen Entscheidungen der Hochschule verlangen. Die zuständigen Organe der Hochschule müssen darüber beraten und beschließen. Das Verlangen wird gegenüber dem Vorstand erklärt. Mit dem Verlan- gen kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe der Hochschule dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. § 67 Aufsicht (1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissen- schaftsministeriums wahr. (2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen 1. die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen, 2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug, 3. das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen, 4. einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen, 5. andere nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragene Aufgaben, 6. die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen. Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an den Vorstand zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger. § 68 Informationsrecht; Aufsichtsmittel (1) Das Wissenschaftsministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen. Das Wissenschaftsministerium kann Sachverständige zuziehen. (2) Das Wissenschaftsministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statisti- ken im Benehmen mit dem Finanzministerium weitere statistische Erhebungen anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände hochschulbezogen sein. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben. (3) Das Wissenschaftsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen bean- standen. Es kann verlangen, dass rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht wer- den. (4) Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Wissen- schaftsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der be- stimmten Frist nach, oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Wissenschaftsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen. (5) Soweit die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, um die Funkti- onsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten und der Hochschuleinrichtungen zu gewähr- leisten, kann das Wissenschaftsministerium Beauftragte bestellen oder durch den Vor- stand bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen in erforderlichem Umfang wahrnehmen. Achter Teil Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst § 69 (1) Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Fachhochschulen errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Fachhoch- schulen zu errichten und aufzuheben. (2) Für die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Geset- zes bestimmt werden, dass 1. sie keine Rechtsfähigkeit besitzen, 2. sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben, 3. das Verfahren über die Berufung von Professoren anders geregelt wird, 4. nur Beamte zum Studium zugelassen werden, 5. die Zulassung zum Studium mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet, 6. das Studium auf Grund einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 Abs. 2 LBG oder entsprechender bundesrechtlicher Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird, 7. das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die be- treffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teil- nahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tä- tigkeit in der Verwaltung abordnen kann, 8. von der Ernennung von Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehr- kräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 54 Abs. 1 abgewichen werden. (3) Für die Fachhochschulen für Rechtspflege und Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 Nr. 1 bis 8 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Geset- zes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 4 sowie nach §§ 36 und 58 Abs. 2. (4) Der Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatli- chen Fachhochschulen für Rechtspflege und öffentliche Verwaltung gleichgestellt. (5) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dien- stes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Au- ßenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 und 71 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. Neunter Teil Hochschulen in freier Trägerschaft § 70 Staatliche Anerkennung (1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wahrnehmen, kön- nen auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sin- ne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 staatlich anerkannt werden. Mit der staatlichen Aner- kennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studien- gänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich aner- kannten Hochschule bedürfen der Zustimmung durch die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. Errichtung und Betrieb nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerken- nung sind untersagt. Dies gilt auch für ausländische Bildungseinrichtungen und deren Nie- derlassungen, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Hochschule einschließ- lich ihrer Studiengänge anerkannt sind, mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. (2) Nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hoch- schule erteilt werden, wenn 1. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt, 2. das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist, 3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bil- dungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Ein- richtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird, 4. sichergestellt ist, dass nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule er- füllen, 5. das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für ent- sprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehr- körper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhan- den ist, 6. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist, 7. die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und 8. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden. (3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist. (4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe "staatlich anerkannte Hochschule" oder "staatlich anerkannte Fachhochschule" enthalten muss. (5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der An- erkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnis- se zu erteilen; diese vermitteln nach § 70 Abs. 3 HRG die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen. Für die Führung der Grade gilt § 35 entsprechend. (6) Für die Studien- und Prüfungsordnungen staatlich anerkannter Hochschulen gelten die Bestimmungen des Dritten Teils dieses Gesetzes entsprechend. Prüfungsordnun- gen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkredi- tiert. (7) Die Landesregierung oder das von ihm beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhält- nis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Abs. 1 gewährleistet ist. (8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. § 71 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule 1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt, 2. ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder 3. den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat. Die Fristen in Satz 1 können vom Wissenschaftsministerium angemessen verlängert werden. (2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Aner- kennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abge- holfen worden ist. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Vorausset- zungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Eine Rücknahme oder ein Wi- derruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (3) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerken- nung ist der Träger verpflichtet, den Studierenden die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen. (4) Die beabsichtigte Einstellung einzelner Studiengänge oder des gesamten Studienbe- triebs ist dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzuzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann. § 72 Aufsicht (1) Das Wissenschaftsministerium überwacht, dass die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 gewährleistet bleiben. (2) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften, die Aufgaben von Hochschulleh- rern erfüllen sollen, ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen. Das Wissen- schaftsministerium kann die Beschäftigung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 Nr. 5 und 6 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschulleh- rern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Die staatlich anerkannte Hochschule verleiht mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung "Professor" oder "Juniorprofessor". Diese Bezeichnungen können nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn die Hochschullehrer min- destens sechs Jahre erfolgreich an der Hochschule tätig waren; im Übrigen gilt § 49 Abs. 4 entsprechend. (3) Der Träger und die Leiter der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Wissenschaftsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu ma- chen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Wissenschaftsministeriums erfolgen im Benehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule. § 12 sowie § 68 finden entspre- chende Anwendung. (4) Auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erbrachten Leistungen entsprechend § 5 zu bewerten. Zehnter Teil Schlussbestimmungen § 73 Studienkolleg (1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländischen Personen mit Hochschulreife die zusätzlichen Voraussetzungen einschließlich der Kenntnis der deutschen Sprache zu vermitteln, die für ein erfolgreiches Studium an einer Hochschule erforderlich sind. (2) Das Studienkolleg ist einer Hochschule zugeordnet. Die Hochschulen regeln die orga- nisatorischen Angelegenheiten des Studienkollegs sowie die Lehrinhalte, Prüfungsanfor- derungen und Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Zustimmung des Vorstandsvor- sitzenden bedarf. (3) Privatrechtliche Studienkollegs können mit Genehmigung des Wissenschafts- ministeriums eingerichtet werden. § 74 Beteiligung der Kirchen (1) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (2) Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kirchenleitung unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre. § 75 Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten (1) Die Bezeichnung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Mu- sikhochschule" oder "Fachhochschule" allein sowie ihre fremdsprachige Übersetzung darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung "Hochschule" oder "Fachhochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine ähnliche Bezeichnung sowie eine entsprechende fremdsprachi- ge Übersetzung nur von staatlich anerkannten Hochschulen geführt werden. Die Bezeich- nung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Musikhochschule" oder "Fachhochschule" darf weiterhin von solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule oder Fachhochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Andere nichtstaatliche Bildungseinrichtungen dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule oder Fachhochschule oder eine Be- zeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf eine Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhoch- schule oder Fachhochschule hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der betroffe- nen Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule oder Fachhochschule geführt werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen Absatz 1 für Bildungseinrichtungen nicht zugelassene Bezeichnungen oder eine auf eine Hochschule hinweisende Bezeichnung führt, 2. entgegen § 70 eine inländische nichtstaatliche Hochschule errichtet oder betreibt, 3. entgegen § 70 einen weiteren Studiengang oder weitere Studiengänge durchführt und Hochschulprüfungen abnimmt, 4. entgegen § 70 eine ausländische Hochschule errichtet oder betreibt, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Universität, Hochschule oder Fachhochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt ist, 5. entgegen § 35 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht oder sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines Grades zu vermitteln. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet wer- den. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid- rigkeiten ist das Wissenschaftsministerium. Artikel 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) INHALTSÜBERSICHT ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Regelungen §§ Anwendungsbereich 1 Gebührenfestsetzung 2 ZWEITER ABSCHNITT Bildungsguthabenmodell Bildungsguthaben 3 Berechnung des Bildungsguthabens 4 Informationsrecht 5 Höhe der Studiengebühr, Fälligkeit, Zahlungsregelungen 6 Gebührenbefreiung 7 Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren 8 §§ DRITTER ABSCHNITT Verwaltungskostenbeitrag 9 VIERTER ABSCHNITT Sonstige Gebühren und Entgelte Postgraduale Studiengänge und Aufbaustudiengänge 10 Kontaktstudium 11 Außercurriculare Angebote 12 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren 13 Gasthörergebühr 14 Studienmaterialien 15 Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen 16 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Regelungen § 1 Anwendungsbereich (1) Die Hochschulen und Berufsakademien erheben Gebühren, Verwaltungskostenbeiträ- ge und Auslagen sowie Entgelte nach diesem Gesetz. (2) Für die Erhebung der Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie der Entgelte der Hochschulen und Berufsakademien finden die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 und 6, 11, 12, 14, 16 bis 26 des Landesgebührengesetzes (LGebG) Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält. Das Wissenschaftsministerium kann für seinen Bereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen. § 2 Gebührenfestsetzung (1) Die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zure- chenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. (2) Die Hochschulen setzen mit Ausnahme der Regelungen in den §§ 3 bis 9 die ge- bührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung durch Satzung fest. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden. Die gebührenpflichtigen Tatbestände an den Berufsakademien und die Höhe dieser Gebühren sowie die Voraussetzungen für Er- lass, Ratenzahlung oder Stundung setzt das Wissenschaftsministerium durch Rechts- verordnung fest. (3) Die Bemessung der nach diesem Gesetz durch Satzung oder Rechtsverordnung festzusetzenden Gebühren richtet sich nach § 7 LGebG. (4) Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand festgesetzt ist noch Gebührenfreiheit besteht, kann im Einzelfall eine Gebühr bis zu 10.000 Euro er- hoben werden. ZWEITER ABSCHNITT Bildungsguthabenmodell § 3 Bildungsguthaben (1) Immatrikulierte Studierende an einer Hochschule verfügen über ein einmaliges Bil- dungsguthaben in Höhe der Semester- oder Trimesterzahl der Regelstudienzeit eines Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester oder sechs weiterer Hochschultrime- ster. Für zugelassene Studierende an einer Berufsakademie gilt dies entsprechend. (2) Die Hochschulen und die Berufsakademien erheben für ihre in Studien- und Prüfungs- ordnungen geregelten öffentlichen Leistungen Studiengebühren nach § 6; dies gilt nicht für die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst. Die Gebührenpflicht wird durch den Ein- satz des Bildungsguthabens oder die Entrichtung der Gebühr nach § 6 erfüllt. Zeiten der Beurlaubung vom Studium sind nicht gebührenpflichtig. § 4 Berechnung des Bildungsguthabens (1) Die Berechnung der Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit bemisst sich jeweils nach der des gegenwärtig gewählten Studiums. Bei Parallelstudien ist der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit maßgeblich. Bei Teilzeitstudien im Sinne des Landeshochschulgesetzes (LHG) sind die Regelstudienzeit, soweit dies nicht bereits bei ihrer Bemessung berücksichtigt ist, und die vier weiteren Semester oder die sechs weiteren Trimester proportional umzurechnen. (2) Die Regelstudienzeiten und Regelausbildungszeiten für die einzelnen Studien-gänge ergeben sich in der Regel aus den jeweils geltenden Prüfungsordnungen. Lassen diese sich weder hieraus noch aus anderen Vorschriften noch aus Rahmenordnungen oder Ver- einbarungen für das Studium und die Prüfungen bestimmen, kann das Wissenschaftsmini- sterium, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Regelungen für fachlich verwandte Studiengänge, durch Rechtsverordnung ein geeignetes Bildungsguthaben festsetzen. Für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie gelten die Vorschriften in den je- weils maßgeblichen Approbationsordnungen. (3) Das Bildungsguthaben nach § 3 Abs. 1 ist um die Anzahl an Hochschulsemestern oder Hochschultrimestern sowie Studienhalbjahren folgender Studienzeiten, soweit für diese keine Studiengebühren erhoben wurden, verringert: 1. Studienzeiten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes ausserhalb des Landes Baden-Württemberg an einer Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschlüsse denen einer Staatlichen Hochschule gleichgestellt sind, 2. Studienzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes an einer Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschlüsse denen einer Staatlichen Hochschule gleichgestellt sind, 3. Studienzeiten an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder an der Württembergischen Notarakademie, 4. Studienzeiten an der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, soweit diese zur Verleihung der in § 17 Abs. 5 und 6 des Berufsakademiegesetzes genannten Bezeichnungen berechtigt ist. (4) Bei Zweitstudien werden die Regelstudienzeiten oder Regelausbildungszeiten des ge- genwärtig gewählten Studiums und des abgeschlossenen Erststudiums abweichend von § 3 Abs. 1 zusammengezählt, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind oder ein weit überdurchschnittli- cher Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird. (5) Studierende verfügen für einen gestuften Masterstudiengang nach § 29 Abs. 4 LHG über ein besonderes Bildungsguthaben in Höhe der Semester- oder Trimesterzahl der Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit dieses Studiums. Darüber hinaus können sie ein Restguthaben aus dem vorangegangenen grundständigen Studium einsetzen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein Studium mit dem Ziel des Erwerbs einer weiteren Quali- fikation durch die Erweiterungsprüfung nach den staatlichen Prüfungsordnungen für die Lehrämter, soweit das Studium auf die bestandene erste Staatsprüfung für das entspre- chende Lehramt folgt. § 5 Informationsrecht Die Hochschulen und die Berufsakademien sind berechtigt, von Bewerbern und Studie- renden eine Erklärung über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Hoch- schultrimester sowie Studienhalbjahre im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und die Vorlage geeigneter Unterlagen zu verlangen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des Studierenden über seine bisher durchlaufenen Studienzeiten un- richtig oder unvollständig sind, dürfen die Hochschulen und die Berufsakademien von dem Studierenden im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die von ihm abgeleisteten Hochschulsemester und - trimester sowie Studienhalbjahre eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten nicht nachkommen, können ihr Bildungsguthaben nicht in Anspruch nehmen. § 6 Höhe der Studiengebühr, Fälligkeit, Zahlungsregelungen (1) Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester oder Studienhalbjahr nach Beginn der Vorlesungszeit 510 Euro; bei Trimestereinteilung beträgt die Studiengebühr für jedes Tri- mester 340 Euro. § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Studiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Bei gleichzeitiger Immatrikulation an mehreren Hochschulen ist die Gebühr nur an einer Hoch- schule zu entrichten. (2) Eine mit einem Hochschulwechsel, einem Wechsel zwischen einer Hochschule und einer Berufsakademie, einem Wechsel des Studiengangs oder einer Aufnahme eines Zweit- oder Parallelstudiums eintretende Erhöhung oder Verringerung des Bildungsgutha- bens begründet weder einen Anspruch auf Rückzahlung rechtmäßig erhobener Gebühren noch eine Verpflichtung zur nachträglichen Zahlung rechtmäßig nicht erhobener Gebüh- ren. § 7 Gebührenbefreiung (1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 2 befreit sind Studierende, 1. solange sie für ihr Studium Förderungsleistungen nach den Voraussetzungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erhalten und ihr Bildungsguthaben nach § 3 Abs. 1 und gegebenenfalls nach § 4 Abs. 5 bereits verbraucht haben, 2. solange sie ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren pflegen und erziehen, 3. für bis zu zwei Hochschulsemester oder Studienhalbjahre oder für bis zu drei Hoch- schultrimester, in denen sie in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßi- gen Organen der Hochschule oder Berufsakademie sowie in satzungsmäßigen Orga nen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Bildungseinrichtungen sowie der Studentenwerke mitwirken, 4. die als Doktoranden nach dem Erwerb eines erstes Hochschulabschlusses gemäß § 38 Abs. 5 LHG oder als Studierende im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 LHG immatrikuliert sind. (2) Die Hochschulen und Berufsakademien können auf Antrag die Gebühr im Einzelfall erlassen, wenn die Gebühreneinziehung zu einer unbilligen Härte führen würde und der Gebührenschuldner sein Bildungsguthaben nach § 3 Abs. 1 verbraucht hat. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei: 1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, 2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder 3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zur Abschlussprüfung. § 8 Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren Die aus der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 2 den Hochschulen und Berufsakademien zu- fließenden Einnahmen stehen diesen in ihrer Gesamtheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Das Nähere wird im Staatshaushaltsplan geregelt. DRITTER ABSCHNITT Verwaltungskostenbeitrag § 9 Verwaltungskostenbeitrag (1) Für die öffentlichen Leistungen, die die Hochschulen und Berufsakademien für die Stu- dierenden außerhalb der fachlichen Betreuung allgemein erbringen, erheben sie einen Verwaltungskostenbeitrag. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation und der zentralen Studienberatung sowie die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Prak- tika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben. Nicht von diesem Beitrag um- fasst sind die Leistungen für Leistungserhebungen in schriftlicher Form und für Auswahl- gespräche im Rahmen von Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren. (2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt bei den Hochschulen 40 Euro für jedes Seme- ster und bei den Berufsakademien 80 Euro für jedes Studienjahr; bei Trimestereinteilung beträgt der Verwaltungskostenbeitrag für jedes Trimester 27 Euro. Der Beitrag ist an den Berufsakademien mit dem Zulassungsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Studienjahres sowie an den Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder mit dem Beginn des jeweiligen Verwaltungssemesters oder Verwaltungstrimesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf; im Falle der Beurlaubung ist der Beitrag mit Beginn des Semesters oder Trimesters fällig, in dem die Beurlaubung wirksam wird. (3) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinba- rungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, im- matrikuliert sind. Ausgenommen sind auch Studierende an Fachhochschulen für den öf- fentlichen Dienst. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, so ist der Beitrag nach Absatz 1 nur an einer Hochschule zu entrichten. (4) Die Hochschulen und Berufsakademien können auf Antrag den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn die Erhebung zu einer unbilligen Härte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 führen würde oder wenn der Studierende binnen eines Monats nach Semester- oder Trimesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird. VIERTER ABSCHNITT Sonstige Gebühren und Entgelte § 10 Postgraduale Studiengänge und Aufbaustudiengänge (1) Die Hochschulen können abweichend von den §§ 3 bis 8 für das Studium in postgra- dualen Studiengängen, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne von § 29 Abs. 4 LHG sind, Studiengebühren erheben. (2) Berufsakademien erheben für das Studium in Aufbaustudiengängen nach § 92 Abs. 2 LHG Studiengebühren. (3) Für das Studium in einem Promotionsstudiengang nach § 38 Abs. 2 Satz 5 LHG wer- den keine Gebühren erhoben. § 11 Kontaktstudium Für Kontaktstudien können die Hochschulen und Berufsakademien privatrechtliche Ent- gelte erheben. § 12 Außercurriculare Angebote Die Hochschulen können für an ordentliche Studierende gerichtete Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, 1. im Sprach- und EDV-Bereich Gebühren und 2. im sonstigen Bereich privatrechtliche Entgelte erheben. Für die Berufsakademien gilt Satz 1 entsprechend. § 13 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren (1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Externenprüfungen und Sprachein- gangsprüfungen Gebühren erheben. (2) Die Hochschulen können für die Durchführung von Leistungserhebungen in schriftli- cher Form und von Auswahlgesprächen im Rahmen von Eignungsfeststellungs- und Aus- wahlverfahren oder für Eignungsprüfungen im Sinne von § 58 LHG Bewerbungsgebühren von bis zu 50 Euro erheben. § 14 Gasthörergebühr Die Höhe der Gasthörergebühr beträgt 25 bis 150 Euro pro Semester nach Beginn der Vorlesungszeit und wird von den Hochschulen festgelegt; bei Trimestereinteilung beträgt die Gasthörergebühr 17 bis 100 Euro pro Trimester. Die Hochschulen können die Gebüh- renhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltungen und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Gasthörers staffeln. Die Gasthörer- gebühr ist mit Beginn des Semesters oder Trimesters fällig. § 15 Studienmaterialien (1) Die Hochschulen und Berufsakademien sind nicht verpflichtet, alle nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben. (2) Für den Bezug von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten und telema- tisch bereitgestellten Studienmaterialien können die Hochschulen und Berufsakademien Gebühren erheben. § 16 Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen Für sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Studienbetrieb er- bracht werden und die nicht durch Gebührentatbestände der §§ 3 und 9 bis 15 erfasst sind, sollen die Hochschulen und Berufsakademien Gebühren und Auslagen erheben. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungsdienstleistungen wie die Ausstellung von Auswei- sen und Bescheinigungen. Artikel 4 Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Das Hochschulzulassungsgesetz vom 22. März 1993 (GBl, S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (GBl. S. 471), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte "nach dem Universitätsgesetz, dem Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg oder dem Fachhoch- schulgesetz" durch die Worte "nach dem Landeshochschulgesetz (LHG)" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Aufbaustudiengängen" durch die Worte "post- gradualen Studiengängen" und in Satz 1 und 3 jeweils das Wort "Aufbaustudien- gang" durch die Worte "postgradualen Studiengang" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen, die ihre künstlerische Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 58 Abs. 7 Satz 1 LHG nachgewiesen haben oder auf Grund ihrer künstlerischen Begabung gemäß § 58 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 LHG vom Eignungsfeststellungsverfahren befreit sind, richtet sich ausschließlich nach dem Grad der künstlerischen Eignung." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für die Bewerbungen um Zulassung und die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes und die auf Grund des Lan- deshochschulgesetzes erlassenen Satzungen." Artikel 6 Änderung des Studentenwerksgesetzes Das Studentenwerksgesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 299) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Studentenwerke nehmen im Zusammenwirken mit den Hochschulen und ­ soweit sie sich den Studentenwerken angeschlossen haben ­ auch der staatlichen Studienakademien und der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg die Auf- gaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden wahr, es sei denn, dass die Hochschule diese Aufgaben selbst übernommen hat." b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Studienakademie" die Worte "oder der Film- oder der Popakademie Baden-Württemberg" eingefügt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Dem Verwaltungsrat gehören an: - drei Vertreter der Leitungen von Hochschulen, staatlichen Studienakademien und der Film- und der Popakademie, für die das Studentenwerk soziale Betreuungsauf- gaben von Studierenden wahrnimmt - drei Vertreter der Studierenden der Hochschulen, staatlichen Studienakademien und der Film- und der Popakademie für die das Studentenwerk soziale Betreuungs- aufgaben von Studierenden wahrnimmt - drei externe Sachverständige, insbesondere aus der Wirtschaft und aus der Sitz kommune - ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums." b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Die Vorschläge für die Wahl des Geschäftsführers sowie die Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsmini- steriums." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt." b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Der Verwaltungsrat berät und beschließt in der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Er kann auch im Wege des schriftlichen Verfah- rens beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art oder wenn wegen Störung einer Sitzung kein Beschluss gefasst werden konnte. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende. Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen regelt der Verwaltungsrat seine Verfahrensweise selbst." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchst. a erhält folgende Fassung: "a) kraft Amtes: die hauptberuflichen Vorstandsmitglieder der Hochschulen, die Verwaltungsdirekto- ren der Hochschulen sowie die Direktoren der staatlichen Studienakademien und der Direktor als Geschäftsführer der Film- oder der Popakademie Baden-Württemberg;". b) Absatz 2 Buchst. b erhält folgende Fassung: "b) auf Grund von Wahlen: hauptberufliche Hochschullehrer und Studierende der Hochschulen, der staatlichen Studienakademien sowie der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg, für die das Studentenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Neben ihren in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vertretern kraft Amtes entsen- den Hochschulen und staatliche Studienakademien mit bis zu 3000 Studierenden und der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg jeweils einen Hochschul- lehrer und einen Studierenden in die Vertreterversammlung. Hochschulen mit bis zu 7000 Studierenden entsenden jeweils zwei, Hochschulen mit bis zu 14000 Studie- renden jeweils drei und Hochschulen mit mehr als 14000 Studierenden jeweils vier Hochschullehrer und Studierende." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" er- setzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" er- setzt. c) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "§ 109 Abs. 3 UG" durch die Angabe "§ 10 Abs. 5 Landeshochschulgesetz (LHG)" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Präsident oder Rektor" durch die Worte "Vor- standsvorsitzende einer Hochschule" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Präsident oder Rektor" durch die Worte "Vor- standsvorsitzende einer Hochschule" ersetzt. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen der Vertreterversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen regelt die Vertreterversammlung ihre Verfah- rensweise selbst." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Studienakademien" die Worte "sowie der Film- und der Popakademie Baden-Württemberg" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Studienakademien" die Worte "sowie die Film- und die Popakademie Baden-Württemberg" eingefügt. 8. § 13 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 68 LHG gilt entsprechend". Artikel 12 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz Das Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) in der Fassung vom 15. Mai 1985 (GBl. S. 177), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 16. November 1998 (GBl. S. 615), wird wie folgt geändert: 1. § 4 erhält folgende Fassung: "§ 4 Für die Auszubildenden, die eine in Spanien gelegene Ausbildungsstätte besuchen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BAföG-AuslandszuständigkeitsV), ist das Studentenwerk Heidelberg zuständig." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 werden gestrichen. b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Buchstabenbezeichnung "a)" gestrichen. 3. § 6 wird aufgehoben. ---- Die Rechte für dieses Dokument verbleiben bei der/dem AutorIn. Der UNiMUT distanziert sich von allem, was hier drin steht.