Ab dem Wintersemester 2003/04 soll es an den Hochschulen des Landes statt einer Rückmeldegebühr, die ausschließlich an dem Verwaltungshandeln bei der Rückmeldung anknüpft, einen Verwaltungskostenbeitrag der Studierenden in Höhe von 75 € je Semester geben. Ein entsprechender Gesetzesantrag wurde im Landtag eingebracht. Wissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg begrüßte diese Initiative der Regierungsfraktionen. "Damit kann das Land in diesem Jahr Einnahmen von knapp 17 Mio. € erzielen. Diese Summe müsste andernfalls bei Studienangeboten und Serviceleistungen der Hochschulen eingespart werden oder durch zusätzliche Schulden zu Lasten der jungen Generation erbracht werden", erklärte Frankenberg am 26. März in Stuttgart.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 19. März 2003 die Rückmeldegebühr nach § 120a des baden-württembergischen Universitätsgesetzes in Höhe von 100 DM pro Semester für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Die inhaltsgleichen Bestimmungen für die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Fachhochschulen in den anderen Hochschulgesetzen waren nicht Gegenstand des Verfahrens und demzufolge nicht angegriffen. "Möglicherweise werden alle Hochschulen des Landes die zu Unrecht erhobenen Gebühren auf Antrag der Studierenden zurückzahlen müssen", so Frankenberg. "Dies wird von uns geprüft und dann dem Ministerrat zur Entscheidung vorgelegt. Das Land wird seine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Urteil erfüllen."
Bei der Gebühr geht es lediglich um die Rückmeldegebühr in Höhe von 100 DM, die für die Rückmeldung in jedes neue Semester angefallen ist und in den Jahren 1997 und 1998 erhoben wurde. Die Immatrikulationsgebühr war nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Rückmeldegebühr ist nicht zu verwechseln mit dem Beitrag für das Studentenwerk, der ebenfalls semesterweise zu entrichten ist, oder mit der Langzeitstudiengebühr in Höhe von 511 € für jedes die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschreitende Semester. Diese Beiträge bzw. Gebühren waren nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts. Sie sind damit wirksam erhoben worden und werden weiter erhoben.
Minister Frankenberg wies darauf hin, dass die studentenbezogenen Verwaltungsleistungen der Hochschulen in jedem Fall einen Kostenbeitrag der Studierenden rechtfertigen. "Diese Kostenbeteiligung sollte, wenn man zum Vergleich etwa an Gebühren für einen Führerschein denkt, vom Grundsatz her für alle akzeptabel sein. Auch die Höhe dieses Verwaltungskostenbeitrags der Studierenden ist absolut vertretbar. Die effektiven Kosten der Hochschulverwaltungen für ihre studentenbezogenen Dienstleistungen – sei es die Immatrikulation, die Studienberatung, die Prüfungsorganisation, der Studierendenaustausch oder anderes mehr – liegen deutlich höher, wie wir bei Hochschulen im Land erhoben haben."
Die für eine Rückzahlung der Rückmeldegebühr erforderlichen Modalitäten, insbesondere ein möglichst einheitliches und einfaches Verfahren, sollen vom Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit den Hochschulen erarbeitet werden.
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