Das hier ist ein Text, den der UNiMUT nicht direkt I geschrieben hat, den wir aber entweder total scheiße oder I| beeindruckend gut finden. I| ============================================================| ------------------------------------------------------------ 20.02.2002 - Thema: PDS legt Alternativentwurf für 6. HRG-Novelle vor Das Bundeskabinett entscheidet heute über die Einbringung eines Gesetzentwurf für eine 6. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Gleichzeitig legt die PDS im Bundestag einen eigenen Alternativentwurf für eine 6. HRG-Novelle vor. Dazu erklärt die hochschulpolitische Sprecherin, Maritta Böttcher: "Dass die Bundesregierung überhaupt eine 6. Novelle des HRG in Angriff nimmt, ist den außerparlamentarischen Protesten studentischer Organisationen und der beharrlichen parlamentarischen Oppositionsarbeit der PDS zu verdanken. Bei der 5. HRG-Novelle hatten SPD und Bündnis 90/Die Grünen die studentischen Forderungen nach einem bundesweiten Studiengebührenverbot sowie nach der Absicherung der verfassten Studierendenschaften einfach übergangen. Dennoch ist vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung völlig unzureichend. Statt des verbindlichen Ausschlusses von Studiengebühren plant die Koalition unbestimmte Ausnahmeregelungen: Selbst die Einführung von allgemeinen Gebühren ab dem ersten Semester ist so nicht ausgeschlossen. Die Einführung von Langzeitgebühren durch CDU-, SPD-, FDP- und grün regierte Bundesländer wird nachträglich legitimiert. Die PDS fordert daher in einem eigenen Alternativentwurf für eine 6. HRG-Novelle: * Bundesweiter Ausschluss von Studiengebühren ohne Wenn und Aber; * Einführung von verfassten Studierendenschaften als selbstverwaltete Teilkörperschaften der Hochschulen mit Politik- und Meinungsfreiheit in allen Bundesländern; * Zulassung von Bachelor- und Master-Studiengängen, soweit die Durchlässigkeit zwischen den Studienabschnitten vollständig gewährleistet ist; * faire Übergangsbestimmungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Anwendung der neuen Vorschriften zur Befristung von Arbeitsverträgen." ------------------------------------------------------------------- Anhang: Der Alternativentwurf der PDS im Wortlaut (ohne Begründung) (Der vollständige Gesetzentwurf mit Begründung kann bei mir angefordert oder in Kürze im Internet abgerufen werden: www.pds-im-bundestag.de) Gesetzentwurf der Abgeordneten Maritta Böttcher, Dr. Heinrich Fink, Pia Maier, Angela Marquardt, Gustav-Adolf Schur und der Fraktion der PDS Sechstes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Hochschulrahmengesetzes Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst: "§ 28 Gebührenfreiheit" 2. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen." 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: "Bei konsekutiven Studiengängen haben Studierende, die den Bachelor-Grad erworben haben, einen Anspruch auf Zulassung zum mit dem Master-Grad abschließenden Studiengang." Absatz 6 wird zu Absatz 7. 4. Nach § 27 wird folgender § 28 eingefügt: "§ 28 Gebührenfreiheit Das Studium an den Hochschulen ist gebührenfrei." 5. § 41 wird wie folgt gefasst: "§ 41 Studierendenschaft (1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. (2) Die Studierendenschaft ermöglicht die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden und nimmt die hochschul- und wissenschaftspolitischen, wissenschaftlichen, sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahr. Sie fördert die Verwirklichung und Weiterentwicklung der Aufgaben der Hochschule und der Ziele des Studiums, die politische Bildung und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte sowie die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft zu allen gesellschaftlichen Fragen Stellung beziehen, insbesondere auch zu solchen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Sie kann Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. (4) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der (5) Für die Mitwirkung in den Organen der Studierendenschaft gilt § 37 Abs.3 entsprechend." 6. § 57a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Durch Tarifvertrag können abweichende Regelungen vereinbart werden." 7. In § 57b Abs. 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt: "Auf die Befristungshöchstdauer nach Satz 1 werden Zeiten aus Beschäftigungsverhältnissen gemäß Satz 3 vor Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] nicht angerechnet. Auf die Befristungshöchstdauer nach Satz 2 werden Zeiten aus Beschäftigungsverhältnissen vor Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] nicht angerechnet." 8. In § 72 Abs. 1 wird nach Satz 7 folgender Satz eingefügt: "Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. " Artikel 2 Neufassung des Hochschulrahmengesetzes Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ---- Die Rechte für dieses Dokument verbleiben bei der/dem AutorIn. Der UNiMUT distanziert sich von allem, was hier drin steht.