Folgenden Antrag hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung vom 7. November beschlossen:
Antrag der Bundesregierung
Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die USA auf Grundlage des Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen und des Art. 5 des Nordatlantikvertrags sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag hat am 19. September die menschenverachtenden Terroranschläge in den Vereinigten Staaten von Amerika aufs Schärfste verurteilt, die Solidarität Deutschlands mit dem amerikanischen Volk bekundet und die Resolution 1368 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen begrüßt, mit der die Anschläge als eine Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit gewertet werden, gegen die das Recht der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung gegeben ist. Der Deutsche Bundestag hat darüber hinaus seineUnterstützung für die Bereitschaft der Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, konkrete Maßnahmen des Beistands für die Vereinigten Staaten zu ergreifen, zu denen politische und wirtschaftliche Unterstützung sowie die Bereitstellung geeigneter militärischer Fähigkeiten zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus zählen.
Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen gibt das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung gegen die terroristischen Angriffe vom 11. September 2001 auch mit militärischen Mitteln. Auf dieses Recht hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1368 (2001) vom 12. September 2001 hingewiesen. Die Resolution 1373 (2001) vom 28. September ruft die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen darüber hinaus zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit politischen, wirtschaftlichen, polizeilichen und gesetzgeberischen Maßnahmen auf.
Das Regime der Taliban in Afghanistan beherbergt seit Jahren Führer und Ausbilder von Terroristen, die weltweit agieren und zu denen die Täter von New York und Washington vom 11. September 2001 gehörten. Auch nach den Anschlägen gegen die USA stellt sich das Regime in Kabul schützend vor diese Strukturen, die zusammenfassend als "Al Qaida" bezeichnet werden. Sprecher der Al Qaida haben öffentlich weitere Angriffe auf die USA angekündigt und andere dazu aufgerufen. Das Taliban-Regime macht sich mit der Beherbergung und dem Schutz für eine solche Gruppierung, die in ihrer menschenverachtenden Gesinnung eine spätestens jetzt offenbar gewordene Bedrohung aller Völker darstellt, zum Mittäter geschehener und möglicher weiterer Terrorangriffe.
Deutschland beteiligt sich an einer Koalition aus zahlreichen Staaten der Welt, die dem Aufruf des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gefolgt sind. Zur Bekämpfung des Terrorismus müssen die Staaten dieser Koalition in einem langfristigen, strategischen Ansatz mit politischen Instrumenten die Bereitschaft beseitigen, das unheilvolle Wirken solcher Terrorgruppierungen zu unterstützen. Die Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung von terroristischen Handlungen im wirtschaftlichen Bereich, auf den Finanzmärkten, beim internationalen Verkehr und bei illegalem Handel mit Waffen, Drogen und auch mit Menschen, müssen entzogen werden.
Der Einsatz militärischer Mittel ist unverzichtbar, um die terroristische Bedrohung zu bekämpfen und eine Wiederholung von Angriffen wie am 11. September 2001 nach Möglichkeit auszuschließen. Der Deutsche Bundestag stimmt daher der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Operation ENDURING FREEDOM zu, wie sie die Bundesregierung am 7. November 2001 auf der Grundlage der Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen und Art. 5 Nordatlantikvertrag sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschlossen hat.
Der Beschluss der Bundesregierung lautet:
1. Völkerrechtliche Grundlagen und politische Rahmenbedingungen
Am 11. September 2001 verübten Terroristen mit vier entführten Zivilluftfahrzeugen Anschläge in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), bei denen viele tausend Menschen ihr Leben verloren, die zwei Hauptgebäude des "World Trade Center" zerstört und das Pentagon stark beschädigt wurden. Am 12. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1368 (2001), die die Anschläge als Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit qualifiziert. Die Resolution bestätigt die Notwendigkeit, alle erforderlichen Schritte gegen solche Bedrohungen zu unternehmen und unterstreicht das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung.
Am 12. September 2001 beschloss der NATO-Rat, dass die Terrorangriffe - sofern sie von außen gegen die USA gerichtet waren - als Angriffe auf alle Bündnispartner im Sinne der Beistandsverpflichtung des Art. 5 des Nordatlantikvertrages zu betrachten seien. Am 2. Oktober 2001 legten die USA im NATO-Rat dar, dass die Angriffe nachweislich von außen gegen die USA gerichtet waren. Daraufhin bekräftigte und präzisierte der NATO-Rat am 4. Oktober 2001 die Beistandsverpflichtung aus Art. 5. Damit ist auch die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung zu Maßnahmen der Bündnispartner gegen den Terrorismus beizutragen.
Am 7. Oktober 2001 unterrichteten die USA und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gemäß Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen im Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM. In seiner Presseerklärung vom 8. Oktober 2001 würdigte der Präsident des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Unterrichtung durch diese beiden Staaten und bekräftigte die Entschlossenheit, Resolution 1368 (2001) und die ergänzende, am 28. September 2001 verabschiedete Resolution 1373 (2001) vollständig umzusetzen.
2. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 19. September 2001 die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 5 Nordatlantikvertrag bekräftigt und die Bereitstellung militärischer Fähigkeiten in Aussicht gestellt. Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in Wahrnehmung des Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Grundgesetz. Der Einsatz dieser Kräfte darf erfolgen, sobald der Deutsche Bundestag seine konstitutive Zustimmung erteilt hat.
3. Auftrag
Gegen Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen sind nach der Resolution 1368 (2001) alle erforderlichen Schritte zu unternehmen. Deutsche Streitkräfte wirken mit den USA und Partnerstaaten auf der Grundlage des Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen und des Art. 5 Nordatlantikvertrag bei der militärischen Bekämpfung des internationalen Terrorismus zusammen. Dazu beteiligt sich die Bundeswehr an der Operation ENDURING FREEDOM. Diese Operation hat zum Ziel, Führungs- und Ausbildungseinrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen, gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen sowie Dritte dauerhaft von der Unterstützung terroristischer Aktivitäten abzuhalten. Deutsche bewaffnete Streitkräfte tragen dazu mit ihren Fähigkeiten bei. Der Beitrag schließt auch Leistungen zum Zweck humanitärer Hilfe ein.
4. Ermächtigung zum Einsatz, Beginn und Dauer
5. Einzusetzende Kräfte
Für die deutsche Beteiligung an der Operation ENDURING FREEDOM werden Kräfte der Bundeswehr für Einsatz und Einsatzunterstützung, Führung und Aufklärung einschließlich der Beteiligung an internationalen militärischen Hauptquartieren und in integrierter Verwendung sowie als Verbindungsorgane zu internationalen Organisationen und nationalen militärischen Dienststellen bereitgestellt.
Im Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM werden bis zu 3900 Soldaten mit entsprechender Ausrüstung bereitgestellt:
- ABC-Abwehrkräfte, ca. 800 Soldaten,
- Sanitätskräfte, ca. 250 Soldaten,
- Spezialkräfte, ca. 100 Soldaten,
- Lufttransportkräfte, ca. 500 Soldaten,
- Seestreitkräfte einschließlich Seeluftstreitkräfte, ca. 1800 Soldaten,
- erforderliche Unterstützungskräfte, ca. 450 Soldaten.
Unterhalb der festgelegten Obergrenze von 3900 Soldaten sind in Abhängigkeit von den Erfordernissen des Einsatzes Abweichungen von der jeweils genannten Größenordnung möglich.
Zur Vorbereitung des Einsatzes können Teile dieser Kräfte innerhalb des Einsatzgebiets gemäß Ziffer 7 verlegt werden; im weiteren werden Kräfte verlegt, wenn es die Lage erfordert. Zusätzlich werden Verbindungselemente bei Hauptquartieren anderer Streitkräfte eingesetzt.
Deutsche Soldaten, die im Rahmen von Austauschprogrammen bei den Streitkräften anderer NATO-Nationen verwendet werden, verbleiben in dieser Verwendung und nehmen auf Ersuchen der Gastnation an Einsätzen ihrer Streitkräfte im Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM teil.
6. Status und Rechte
Die Anwendung militärischer Gewalt richtet sich nach den für den jeweiligen Einsatzraum geltenden Einsatzregeln auf der Grundlage des Völkerrechts.
Beim Aufenthalt in NATO-Staaten richten sich Status und Rechte der eingesetzten deutschen Soldaten nach den zwischen den NATO-Nationen abgeschlossenen Vereinbarungen.
In Nicht-NATO-Staaten richten sich Status und Rechte, soweit nicht allgemeines Völkerrecht anzuwenden ist,
- entweder nach den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Aufnahmestaat getroffenen Vereinbarungen
- oder nach Vereinbarungen, die ein Partnerstaat mit dem Aufnahmestaat für das deutsche Kontingent getroffen hat.
7. Einsatzgebiet
8. Personaleinsatz
Es werden eingesetzt
- nur Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
- aufgrund freiwilliger Verpflichtung für besondere Auslandsverwendungen Grundwehrdienstleistende, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, Reservisten, frühere nicht mehr wehrpflichtige Soldaten, frühere Soldatinnen sowie ungediente Frauen, die berufsbezogen eingesetzt werden sollen.
Im Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Nationen sowie der Einsatz von Personal anderer Nationen im Rahmen des deutschen Kontingents auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen und in den Grenzen der für Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden.
9. Besondere Auslandsverwendung
Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des
§ 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes. Dies gilt nicht für Soldaten, die im Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM ausschließlich in einem NATO-Staat Dienst verrichten und dabei keiner Bedrohung ausgesetzt sind, die über die dort üblichen Gefahren des täglichen Lebens hinausgeht.
Die Finanzierung des deutschen Militäreinsatzes ist sichergestellt:
Im laufenden Jahr entstehen nach derzeitiger Einschätzung Mehrausgaben von ca. 50 Mio. DM. Dieser Betrag wird im Rahmen der Haushaltsermächtigungen durch Umschichtung finanziert.
Im Jahre 2002 werden zusätzliche Ausgaben bis zu 500 Mio. DM erforderlich. Sie werden aus den zusätzlichen Anti-Terror-Mitteln finanziert.
Zusätzliche Protokollerklärung der Bundesregierung zum Antrag