Neuregelungen für studentische Neu-EU-BürgerInnen
Am 1. Mai erweitert sich die EU um Polen, Malta, Litauen, Lettland, Estland, Slovenien, Slowakische Republik, Tschechien, Ungarn und Zypern. Das beinhaltet für Studierende aus diesen Ländern, vor allem für StudienanfängerInnen, einige Änderungen und Übergangsregelungen. Volle Gleichbehandlung mit anderen EU-BürgerInnen erhalten sie nämlich noch nicht, vor allem dürfen sie weiterhin nicht ohne Weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Einen Überblick über die Änderungen ermöglicht ein Schreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) an den BAS (Bundesausschuß Ausländischer Studierender), die wir im Folgenden etwas zusammen gefasst haben.
Ausländische Studierende aus den Beitrittstaaten, die zum Sommersemester 2004 anfangen zu studieren, können dem BMI zufolge visumsfrei einreisen und in Deutschland innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis-EG beantragen. Voraussetzung für die visumsfreie Einreise ist jedoch, dass sie keine Erwerbstättigkeit aufnehmen. Die Vorlage der Aufenthaltsbewilligung für die Immatrikulation entfällt folglich ebenfalls.
Wie alle anderen Nicht-EU-InländerInnen müssen auch freizügigkeitsberechtigte Studierende über ausreichende Existenzmittel (Finanzierungsnachweis) verfügen. § 8 VI FreizügV/EG führt dazu, dass der jeweils geltende BAföG-Höchstbetrag für nicht bei den Eltern wohnende Studierende (§ 13 I, Nr.2; II, Nr. 2 und III) als Finanzierungsnachweis gefordert wird. Es ist auch zu beachten, dass bezüglich der unbeschränkten Arbeitsaufnahme Übergangsvorschriften mit den Beitrittsländern ausgehandelt wurden und diese nicht gänzlich den alten EU Staaten gleich gestellt sind.
Der Aufenthalt vom 1.4. bis zum 30.4. (vor Beitritt) wird über die DVAuslG geregelt. Nach § 1 I DVAuslG benötigen Staatsangehörige der Anlage 1 (auch EU Beitrittsstaaten) keine Aufenthaltsgenehmigung bei einem Aufenthalt bis zu drei Monaten. Der Aufenthalt ist somit drei Monate lang genehmigungsfrei, auch wenn der/die AusländerIn beabsichtigt, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten (Nr. 3.1.2.1.2. AuslG-VwV), da der § 1 I DVAuslG von einem objektiven Aufenthalt ausgeht. Es kommt auch keine unerlaubte Einreise in Betracht. Ausländische Studierende aus den Beitrittsstaaten können seit dem 1.2.2004 nicht mehr gegen § 1 DVAuslG verstoßen, da sie seit diesem Zeitpunkt bis zum 1.5.04 (Beitritt) keine Möglichkeit mehr haben, sich länger als drei Monate visumsfrei aufzuhalten und sich der Aufenthalt nach dem 1.5. nicht mehr nach dem Ausländergesetz bestimmt.
Nach dem 1.5.2004 richtet sich der Aufenthalt ausländischer Studierender aus den Beitrittsstaaten nach der Freizügigkeitsverordnung/EG (FreizügVO/EG). Nach dieser ist eine Aufenthaltserlaubnis-EG innerhalb von drei Monaten nach Einreise in ein EG-Land zu stellen. Das heißt, dass ausländische Studierende, die im April einreisen nach dem 1.5. noch zwei Monate Frist haben eine Aufenthaltserlaubnis-EG zu beantragen.
InländerInnen, die es bis hierher geschafft haben, können sich jetzt immerhin gut fühlen: Um so einen entsetzlichen Wust müssen sie sich nicht kümmern.