Dies hier ist ein Dokument, das nicht vom UNiMUT geschrieben wurde. Der UNiMUT findet das, was hier steht, bestimmt entweder bescheuert oder total gut.

Was man im Ministerium plant ...

Wir haben ganz schnell mal den Vorschlag des Wissenschaftsministeriums zur Novellierung des UG abgescannt. Nicht korrigiert, nicht kommentiert, nur zur Dokumentation krude abgescannt.
Es gibt schon eine neuere Version der UG-Novelle aus dem Dezember, die wir allerdings nicht haben. Der Rektor der Uni Heidelberg bespielsweise mag sie nicht herausgeben und auch mit seinem Senat nur jene Auszüge diskutieren, die er für wichtig hält.
Wer das neue Dokument dennoch hat, möge sie uns bitte schicken. Wir scannen gerne wieder ...

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Ministerium für Wissenschaft. Forschung und Kunst Baden-Württemberg \ Az.: 16-511.1/ Stand: 6 , November 1998

Bearbeiter: RDUtz (3138)

Betr.: .3. .Stufe der Hochschulreform

hier: Universi.tätsgesetz '

Arbeitsentwurf

eines Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

Artikel 1

Änderung des Universitätsgesetzes

Das Universitätsgesetz in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBI. S.1, ber. S. 310), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In § 3 a wird das Wort "Frauenbeauftragte" durch die Worte

"Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte" ersetzt.

b) Nach § 4 werden folgende Worte und Angaben eingefügt:

"Bewertung von Forschung und Lehre -4 a"

c) in § 12 wird das Wort "Präsident" durch das Wort "Rektorat" ersetzt.

 

-2-

d) 'In § 13 werden die Worte "Vertretung des. Präsidenten" durch das Wort

\

"Rektor" ersetzt.

e) In § 14 wird das Wort "Rektorat" durch das Wort "Prorektoren"- ersetzt.

f) In § 15 wird das Wort "Rektor" durch die Angabe "(aufgehoben)" ersetzt.

g) In § 16 wird das Wort "Prorektoren" durch die Angabe "(aufgehoben)" ersetzt.. . .

h) In § 18 werden die Worte "Großer Senat" durch das Wort "Hochschulrat" ersetzt. . . .

i) In § 20 wird das Wort "Verwaltungsrat" durch dieAngabe "(aufgehoben)" ersetzt. . .

j) In § 47 wird nach dem Wort "Fernstudium" ein Komma gesetzt und das Wort "Multimedia" angefügt. . ' . -

k) In § 48 werden die Worte "Weiterbildendes Studium" durch das Wort "Weiterbildung" ersetzt.

l) Nach § 51 werden folgende Worte und Angaben eingefügt:

"Externenprüfuhg 51 a"

m) Nach § 53 werden folgende Worte und Angaben eingefügt:

"Bachelor- und Masterstudiengange 53 a"

n) Nach § 56 werden folgende Worte und Angaben eingefügt:

"Wissenschaftliche Redlichkeit 56 a"

o) In § 83 werden die Worte "und Tutoren" gestrichen.

-3-

p) In § 120 wird das Wort " Gebühren" durch die Angabe "(aufgehoben)" ersetzt. . - -

q) In § 120 a1 werden die Worte "Immatrikulations-und Rückmeldegebühr" durch die Angabe "(aufgehoben)" ersetzt.

r) Nach § 141 werden folgende Worte und Angaben eingefügt:

"Strafvorschrift . . ' 141 a"

2. § 2 erhält folgende Fassung:

§2

Namensschutz .

1 Die Bezeichnung Universität darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung Universität oder Hochschule oder eine fremdsprachige'Bezeichnung f ür Universität oder Hochschule nur von als Universität oder Hochschule staatlich anerkannten privaten Bildungseinrichtungen sowie solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität oder Hochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Nicht-staatliche Einrichtungen des Bildungswesens dürfen weder eine deutsche noch einefremdsprachige Bezeichnung für Universität oder Hochschu le führen, die damit verwechselt werden kann. Im übrigen darf eine auf eine Universität hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der in § 1 genannten Universitäten geführt werden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1 Aufhebung vorerst zurückgestellt wegen anhängigem Verfassungsverfahren.

-4-

v '

"Durch die Verbindung von Forschung, Lehre und Studium dienen die Universitäten der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat."

b) In Absatz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "internationale" das Komma und die Worte "insbesondere die europäische" gestrichen.

c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: . .

"Die Universitäten haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander sowie mit anderen Hochschulen und mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammenzuarbeiten."

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Universitäten fördern durch Wissens- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Zu diesem Zweck können sich die Universitäten mit Zustimmung des Wissen schaftsministeriums an Unternehmen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen, ein Prüfungsrecht des Rechnungshofes gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Lahdeshaushaltsordnung (LHO) ist sicherzustellen."

e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: "

"(9) Die Universitäten richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Universitäten enthalten-muß. Zu den Grunddaten gehören insbesondere differenzierte Angaben zu den einzelnen Studiengängen über die geg enwärtige Situation, die mehrjährige Entwicklung und die erzielten Ergebnisse in der Lehre, über die Forschung sowie über das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die Gebäude und Einrichtungen."

4. § 3 a erhält folgende Fassung:

-5-

"§3a Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte"

(1) Die Universitäten fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Universitäten stellen je weils für fünf Jahre Frauenförderpläne für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten und Bestandteil der Entwick-lungs- und Strukturplanung sind. Sie berichten regelmä ßig über deren Umsetzung und Ergebnisse.

(2) Der Senat wählt aus dem Kreis des an der Universität tätigen wissenschaftlichen Personals eine Frauenbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Senat regelt d ie Stellvertretung.

(3) Die Frauenbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichberechtigung und bei der Beseitigung bestehender Nachteile

9

für wissenschaftlich tätige Frauen und Männer sowie Studierende mit. Die Frauenbeauftragte ist berechtigt, an den Sitzungen des Senats, der Fakultätsräte und der Berufungskommissionen mit Antrags- und Rederecht teilzunehmen;

sie kann sich hierbei vertreten lassen Und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren, Sie hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. ^D\e Frauenbeauftragte erstattet dem Senat einen j ährlichen Bericht über ihre Arbeit.

(4) Die Frauenbeauftragte hat auch die Aufgabe, bei sexueller Belästigung Ansprechpartnerin für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen zu sein. 2S\e wirkt, unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Universität darauf hin, daß wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffe nen, die um Beratung nachgesucht

dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Frauenbeauftragte ist zu beteiligen, soweit betroffene Frauen einer Beteiligung nicht widersprechen.

(5) Die Frauenbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, rechtzeitig zu unterrichten.

(6) Der Frauenbeauftragten ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Universität bereitzustellen. Die Frauenbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Die nstaufgaben angemessen zu entlasten. . .

(7) Die Frauenbeauftragte ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Wegen ihrer Tätigkeit darf die Frauenbeauftragte weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden."

5. In § 3 b werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.

6. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums" durch die Worte "sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen" .ersetzt.

7. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:

§4 a

Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

(1) ^D\e Arbeit der Universitäten in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern soll durch Eigen- und Fremdevaluation regelmäßig bewertet werden, ^ie Studierenden sind bei der Bewertung der-Qualität der Lehre zu beteiligen, ^ie Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden. 4^ 25 Abs. 4 bleibt unber&uu ml;hrt.

(2) ^D'\e Universitäten berichten regelmäßig über ihre Tätigkeit in Forschung und Lehre, ^ie unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben."

8. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) ^D\e Universitäten sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen-Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen, ^ie.können auch in anderer Rechtsform errichtet werden, ^ie haben das Recht der Selbstverwaltuh gim Rahmen der Gesetze." \

9. § 6 wird wie folgt geändert:.

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

" - '" ' '\ . -*»^«

"der Rektor, soweit er nicht unter Nummer 3 fällt,"

b) In Absatz 1 wird.nach Nummer 8 folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. die außerplanmäßigen Professoren nach § 80 Abs. 6, soweit sie an der Universität hauptberuflich tätig sind und überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen,"

c) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 9 bis 17 Nummern 10 bis 18.

d) In Absatz 1 Nr. 13 werden die Worte " und Tutoren" gestrichen.

-8-

- e) Absatz 2 Satz 1 wird die-Angabe "12,13 und 15 bis 17" durch die Angabe "12 bis 14 und 16 bis 18''ersetzt.

f) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Senat und im Hochschulrat ist ausgeschlossen." . . ,

g) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Präsidenten" durch das Wort "Rektorats" ersetzt. : .

. h) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Präsident" durch die Worte "das Rektorat" ersetzt. .

10. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:. .

"soweit die Universitäten zuständig sind, erfolgt die Bekanntmachung nach Maßgabe von Satz 1.".

11. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung2:

"(1) Die staatliche Finanzierung der Universitäten orientiert sich an deren

- i '

Aufgaben und an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des

9

wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung zu berücksichtigen." .

2 In Abänderung des Beschlusses vom 25.7.98 wurde am 14.9.98 auf die Festlegung weiterer Kriteri-en'verzichtet. :

-9-

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

c) Im neuen Absatz 3 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort "Verwaltungsrat" durch das Wort "Rektorat" ersetzt.

d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) In Abweichung von Absatz 2 kann auf Antrag der Universitäten das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, daß für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 Abs. 1 der Lan-' deshaushaltsordnung entsprechend angewendet werden.

(6) Soweit für die Universitäten eine Wirtschaftsführung nach Absatz 5 zugelassen ist, haben sie jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von die sem festgesetzten Termin zur Genehmigung vorzulegen, ^er Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Universität und muß in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. ^as Wissenschaftsministerium kann -'verlangen, daß der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als ein Jahr aufgestellt wird."

12. In § 10 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) ^n Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, handeln für die Universität die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. ^iderspruchsbescheide erläßt der Rektor."

13. § 11 erhält folgende Fassung:

"§11 Organe

10

Organe der Universität sind 1. das Rektorat, . - 2; der Senat, 3. der Hochschulrat."

14.. § 12 erhält folgende Fassung:

"§12 Rektorat

(I^Das Rektorat leitet die Universität. Dem Rektorat gehören an

1. der Rektor, . - - .

2. drei Prorektoren, '

3. der Kanzler. . . ^Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das.Abstimmungsverfah- ren geregelt wird. ^Dabei ist vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Rektors den Ausschla g gibt. Die für Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf das Rektorat nicht anzuwenden.

(2) ^uf Vorschlag des Rektors legt das Rektorat für seine Mitglieder bestimmte

Geschäftsbereiche fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in r

o , "

eigener Zuständigkeit erledigen. Zum Geschäftsbereich des Kanzlers gehört die Wirtschafts- und Personalverwaltung.

(3) ^Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es ist insbesondere zuständig für "

1. die Erstellung und den Vollzug von Wirtschaftsplänen,- .

2. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags und den Vollzug des Haushalts- -plans,

3. die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung..

4. die Aufstellung der Ausstattungspläne,

-11 -

5. die Verteilung der der Universität zugewiesenen. Stellen und, Mittel,

6. Vorschläge für die Struktur- und Entwicklurigsplanung,

7. die Planung der baulichen Entwicklung.

(4) Soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, ist das Rektorat für folgende Angelegenheiten zuständig: .

1. Aufstellung des Entwurfs des Hauhaltsvoranschlags und Feststellung des Wirtschaftsplans,

2. Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für die Grundausstattung sowie den Lehr- und Forschungsfonds,

3. Planung der baulichen Entwicklung, .

4. Grundstücks- und Raumverteilung, wenn auch andere Fakultäten betroffen.

sind.

^er Dekan der Medizinischen Fakultät ist in den Angelegenheiten gemäß Satz. 1 und der Leitende Ärztliche Direktor sowie der Kaufmännische Direktor sind mit beratender Stimme zu beteiligen, soweit das Universitätsklinikum berührt ist

(5) ^Das Rektorat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ord-

n

nungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Es regelt die innere Organisation der Verwaltung der Universität. Es trägt Sorge für einen wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und der zur Verfügung stehende n Sachmittel und Einrichtungen.

(6) ^Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse sowie des Hochschulrats vor und vollzieht die Beschlüsse, ^ält der Rektor Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amt s- -trägem für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht für vertretbar, so hat er sie zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung, ^ommt keine Einigung zustande, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.

(7) ^Das Rektorat hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie

. -12-

den Hochschulrat über alle wichtigen, die Universität und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten, ^er Rektor legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Universität ab; dem Senat erstattet er einen Jahresbericht."

(8) ^D\e Mitglieder des Rektorats sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen, ^as Rektorat kann von allen Gremien der Universität verlangen, daß sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigk eit beraten und entscheiden, ^s ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Universität unverzüglich zu unterrichten."

»

15. §13 erhält folgende Fassung: "^ .

Ȥ13 ^ . " - Rektor

(1) ^Der Rektor vertritt die Universität; er leitet die zentrale Verwaltung der Universität. ^r ist Vorsitzender des Rektorats, des Senats und seiner Ausschüsse. Er kann den Vorsitz in einem Ausschuß auf ein Mi tglied des Ausschusses übertragen. . .

(2) ^Der Rektor ist Beamter auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. ^ie Amtszeit beträgt fünf Jahre, ^Er ist aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag ist zu kündigen, wenn der "Senat und der Hochschulrat seine Abwahl gemäß Absatz 5. beschließen. ^ie Amtszeit beginnt am 1. Oktober, findet der Amtsantritt zu einem späteren Zeitpunkt statt, so verkürzt sich di e Amtszeit entsprechend, ^m Falle ' der unmittelbaren Wiederernennung schließt'sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

(3) ^um Rektor kann ernannt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit, insbe-

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sondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten läßt, daß er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist oder der Universität, hauptberuflich als Professor angehört, ^um Rektor kann nicht ernannt werden, w er vor Ablauf der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollenden würde, ^ies gilt nicht bei unmittelbarer Wiederemennung; die Amtszeit endet in diesem Fall mit Ablauf des Semesters, in dem der Rektor das 65. Lebensjahr vollendet, ^Der Rektor, kann w&au ml;hrend seiner Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Universität wahrnehmen. .

(4) ^ird ein beamteter Professor der Universität Rektor, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen; § 40 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Die Pflichten nach § 64 ruhen während der Amtszeit als Rekto r; § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt, 3Fü^ den Eintritt in den Ruhestand findet § 131 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung; § 67 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Der Rektor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats und des Hochschulrats abgewählt werden.

(6) ''Zur Vorbereitung dei- Wahl des Rektors bildet der Vorsitzende des Hochschulrats einen Auswahlausschuß, dem Mitglieder des Hochschulrats und des Senats angehören. Der Auswahlausschuß schreibt die Stelle des Rektors öffentlich aus, erarbeitet im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium einen Wahlvorschlag, der in der Regel drei geeignete Bewerber enthält und legt diesen dem Senat vor. ^er Senat wählt aus dem Wahlvorschlag den Bewerber, der dem Wissenschaftsmi nisterium/Mimsterpräsident3 zur Ernennung als Rektor vorgeschlagen werden soll. 4Das Nähere regelt die Grundordnung.

(7) Der Rektor wirkt über den Dekan darauf hin, daß die Professoren und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflich-

3 Entscheidung über Zuständigkeit ist noch offen.

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tungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(8) ^Der Rektor übt, unbeschadet der Regelung in § 104, das Hausrecht aus und ist für die Ordnung in der Universität verantwortlich.

16. § 14 erhält folgende Fassung:.

. . .§14

Prorektoren

(1) ^D\e Grundordnung kann bestimmen-, daß ein weiterer Prorektor bestellt wird. ^ie Amtszeit der Prorektoren beträgt fünf Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit des Rektors. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1..Oktober, findet der' Amtsantritt zu einem späteren Zeitpunkt statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend. Die Prorektoren können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der'Universität einschließlich der Fakultäte n wahrnehmen.

(2) Die Prorektoren werden vom Senat aus den .der Universität angehörenden Professoren gewählt, ^ür die Wahl der Prorektoren hat der Rektor das Vorschlagsrecht gegenüber dem Senat; der Hochschulrat ist zum Vorschlag des Rektors zu hören."

17. § 15 wird aufgehoben.

18. § 16 wird aufgehoben.

19. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Kanzler wird auf Grund eines gemeinsamen Vorschlags des Wis-

-15-

senschaftsministeriums, des Senats und des Hochschulrats vom Ministerpräsidenten ernannt; kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, entscheidet die Landesregierung."

b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "

"(4) Der Stellvertreter.des Kanzlers wird im Benehmen mit dem Senat und dem Hochschulrat vom Wissenschaftsministerium^bestellt."

20. § 18 erhält folgende Fassung:

. . "§18

Hochschulrat Y^hi^^' ^'U-Ü]^

. . . . .tk^^J^1^^ (1) ^er Hochschulrat kontrolliert die Geschäftsführung des Rektorats und steuert die Weiterentwicklung der Universität. 2De^ Hochschulrat

1. wirkt mit bei der Bestellung der,Rektoratsmitglieder,

2. stimmt dem Wirtschaftsplan und dem Haushaltsvoranschlag zu,

3. stellt den Jahresabschluß fest,

^- .

4. beschließt die Struktur^; und Entwicklungspläne,

5. legt Grundsätze fest für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluatiopsergebnissen,

6. genehmigt die Bildung, Veränderung, Aufhebung und Zuordnung von Universitätseinrichtungen und gemeinsamen Kommissionen,

7. entscheidet über das Universitätsvermögen, ,

8. nimmt zur Grundordnung und deren Änderungen Stellung,

9. nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektors entgegen.

(2) ^em Hochschulrat gehören elf Mitglieder an, davon fünf Personen, die keine

2

Mitglieder der Universität nach § 6 sind. Dem Wissenschaftsministerium steht :

das Recht zur Benennung von drei externen Mitgliedern zu; das Recht zur Be-

 

 

 

-16- -

- - ^

nennung der übrigen Mitglieder steht dem Senat zu. ^ie Mitglieder des Hochschulrats werden vom .Wissenschaftsminister bestellt, ^in Vertreter des Wissenschaftsministeriums nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats ohne Stimmrecht teil"

(3) ^D\e Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, ^ine erneute Bestellung für drei weitere Jahre ist zweimal zulässig.

(4) ^D\e Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrats ist ehrenamtlich, ^ie externen Mitglieder des Hochschulrats erhalten eine angemessene Aufwandsentsehädi-gung-

(5) Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zum Vorsitzenden und aus den weiteren Mitgliedern des Hochschulrats einen Stellvertreter, Die erste Sitzung bis zur Wahl eines Vorsitzenden wird von dem an Lebensjahren älte sten Mitglied einberufen und geleitet. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

21. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die von grundsätzlicher Bedeutung und nicht durch Gesetz zur abschließenden Entscheidung einem anderen Organ, den Fakultäten oder den Universitäts einrichtungen übertragen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die

1. Wahl des Rektors und der Prorektoren,,

2. Beschlußfassung über die Grundordnung,

3. Beschlußfassung über den Erlaß von Ordnungen für die Verwaltung und Benutzung der Universitätseinrichtungen,

4. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulas-sungszahlen,

-17-

5. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Universitätseinrichtungen und gemeinsamen Kommissionen,

6. Beschlußfassung über die Pläne der Fakultäten für ihre Entwicklung; die Beschlußfassung über die Pläne der Medizinischen Fakultät erfolgt im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum, soweit sie si ch auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken,

7. Beschlußfassung über die Funktionsbeschreibung von Professuren; die Beschlußfassung erfolgt im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum;

wenn mit der Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden sind;

die Beschlußfassung entfällt, wenn die Funktionsbeschreibung mit dem nach Nummer 6 beschlossenen Entwicklungsplan übereinstimmt,

8. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und des Technologietransfers,

9. Beschlußfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten über die Studienordnungen und die Ordnungen für Hochschutprüfungen oder Stel lungnahme zu Prüfungsordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wir d,

10. Beschlußfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder Stellungnahmen zu Vorschlägen für die Berufung von Professoren,

11. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Rektors,

12. Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Berichts der-Frauenbe-

auftragten. Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. 4D\e stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Profes soren müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben, 5D\e Amtszeit der Mitglieder der beratenden Ausschüsse endet spätestens mit der Amtszeit der gewählten Mitglieder des Senats, die nicht Studierende sind."

b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst, a) werden die Worte "der Präsident oder", und in Absatz 2 Nr. 1 Buchst, b) die Worte "der oder die Vizepräsidenten oder"-ge-

18

strichen.

c) Absatz 2 Nr. 1 Buchst, d) wird gestrichen, der bisherige Buchstabe e) wird Buchstabe d).

d) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende'Fassung: . .

"Die Amtszeit der Studierenden richtet sich nach § 95 Abs. 1 Satz 2; die Amtszeit der übrigen Mitglieder beträgt zwei Jahre."

22. § 20 wird aufgehoben.

23. § 21 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Der Fakultät sollen in der Regel nicht weniger als 30 Professoren angehören;

sie muß mindestens 20 Planstellen für Professoren umfassen."

24. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Hilfskräfte1-die Worte "und die Tutoren" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "der Präsident" durch die Worte "das Rektorat ersetzt.

25. § 23 erhält folgende Fassung:

"§23 Organe der Fakultät .

(1) Organe der Fakultät sind der F.akultätsrat und der Fakultätsvorstand (Dekanat). ' '

-19-

(2) ^er Fakultätsvorstand leitet die Fakultät, ^Dem Fakultätsvorstand gehören

an

1. der Dekan, .

2. der Prodekan als Stellvertreter des Dekans,

3. de^-Stydtepdekan. .<^^^^/^

(3) ^Der Fakultätsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Abstimmungsverfahren geregelt wird. ^abei ist vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Dekans den Ausschlag gibt. ^Die .für Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf den Fakultätsvorstand nicht anzuwenden. ^uf Vorschlag des Dekans legt der Fakultätsvorstand für seine Mitglieder Geschäftsbereiche fest, in-denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zust&a uml;ndigkeit erledigen. Der Fakultätsvorstand legt fest, wie sich der Dekan und sein Stellvertreter sowie die v/eiteren Mitglieder in ihrem Geschäftsbereich und als Mitglieder kraft Amtes h Gremien gegenseitig vertreten.

(4) ^Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig,

o

soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Er führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die Forschung und Lehre dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind (§ 28 Abs. 4). ^r entscheidet üb er die Verwendung der Angehörigen des wissenschaftlichen.Dienstes und der sonstigen Mitarbeiter der Fakultät, soweit diese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit der Fakultät zugewiesen sind. ^Er ist f& uuml;r die wirtschaftliche Verwendung der für Forschung und Lehre zugewiesenen Mittel verantwortlich, 5Der Fakultätsvorstand unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, &uu ml;ber besondere Anlässe unverzüglich. 6De^ Fakultätsyorstand ist darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

1. Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der über die Grundausstattung hinausgehenden Stellen und Mittel,

2. Vorbereitung von Plänen für die fachliche, strukturelle, investive, personelle

. . -20-

und finanzielle Entwicklung der Fakultät,

3. Vorlage der Berufungsvorschläge an den Fakultätsrat; der Fakultätsvorstand kann Berufungsvorschläge an die Berufungskommission zurückverweisen, wenn er die Vorgeschlagenen nicht für hinreichend qualifiziert oder eine an dere Reihenfolge für gerechtfertigt hält, - .

4. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder Wirtschaftsplans."

26. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: -''.'

"Er ist Vorsitzender des Fakultätsvorstandes und des Fakultätsrates.".

b) In Absatz 1 Satz 6 werden die'Worte "Präsident oder" gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 1 wird das Wort "Präsidenten" durch das Wort "Rektors" ersetzt; Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Er führt unbeschadet des § 30 Abs. 3 die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes und der sonstigen Mitarbeiter"."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

"(3) ''Der Dekan wird auf Vorschlag des Rektors vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt, ^ie Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fakultätsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Professoren nach § 6 Abs. 1 Nr. 3; § 106 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. ^ie Amtszeit wird in der Grundordnung festgelegt; sie beträgt drei bis fünf Jahre. Der Dekan kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fakultätsrats abgewählt werden.' Die Amtszeit beginnt jeweils

-21 -

am 1. Oktober, findet die Wahl erst zu einem späteren Zeitpunkt statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend, 7De^ an Lebensjahren älteste Professor im Fakultätsrat leitet die Wahl des Dekans, ^er Dekan ist ha uptamtlich tätig, 9D\e Pflichten nach § 64 ruhen während der Amtszeit als Dekan.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

"(4) ^Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Dekans einen Prodekan als Stellvertreter des Dekans und im Benehmen mit der Studienkommission einen Studien-

^ *^ '

dekan. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans.. Die Grundordnung kann bis zu zwei weitere Prodekane vorsehen. Absatz 3 Satz 2 und

r - C - '

3, 5 und 6 gilt entsprechend. Wiederwahl ist möglich. In großen Fakultäten.. oder in solchen mit nicht verwandten Studiengängen können bis zu drei Studiendekane gewählt werden; bei deren Wahl wird zugleich bestimmt, w elcher Studiendekan Mitglied des Fakultätsvorstandes ist"."

g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) ^um Geschäftsbereich'des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben. Aufgabe des Studiendekans ist es insbesondere, auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirk en, das mit den Studienplänen und mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt, ^Er bereitet die Beschlußfassung über die Studienpläne, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Lehrberichte vor. ^E r koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb."

27. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

-22-

"(1) ^Der Fakultätsrat ist zuständig -in allen die Forschung und Lehre sowie den Technologietransfer betreffenden Angelegenheiten, für die nicht der Dekan, der Fakultätsvorstand oder die Leitung der den Fakultäten z ugeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseiriheiten zuständig sind. ^Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen insbesondere:

1. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,

2. die Pläne für die Entwicklung der Fakultät." .

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach den Worten "kraft Amtes" folgende Gliederungsbezeichnung "a)" eingefügt: .

"a) die Mitglieder des Fakultätsvorstandes, soweit sie dem Fakultätsrat nicht bereits als Wahlmitglieder angehören,"; dem bisherigen Satz 1 wird die Gliederungsbezeichnung "b)" vorangestellt.

c) . Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Die Amtszeit der Studierenden richtet sich nach § 95 Abs. 1 Satz 2, die übrigen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Abs. 4 für den Dekan festgelegt ist."

d) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Amtszeit der Studierenden richtet sich nach § 95 Abs. 1 Satz 2; die übrigen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Abs. 4 für den Dekan festgelegt ist." .

e) § 25 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, d gewählten Studierenden und drei weitere gewählte studentische Mitglieder bilden einen Ausschuß des Fakultätsrats (Fachschaft)." .

-23- . .

28. In § 25 d Abs. 3 Nr. 2 a) Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die zugleich Abteilungsleiter sein können."

29. In § 26 Satz 4 werden vor dem Wort "Erlaß " das Wort "den" gestrichen und die Worte "Vorschläge zum" eingefügt.

30. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Präsident" durch das Wort "Rektorat" ersetzt. In Satz 4 werden die Worte "der Präsident" durch die Worte "das Rek- torat" ersetzt. In Satz 5 werden die Worte "der Verwaltungsrat" d urch die Worte "das Rektorat" ersetzt. .

b) In Absatz 2 Satz 4 werden-die Worte "der Verwaltungsrat" durch die Worte "das Rektorat" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Hochschulrates und sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen."

d) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Senat erläßt die Verwaltungs- und Benutzungsordnungen für die Universitätseinrichtungen." ' . .

31. § 30 erhält folgende Fassung:

"§30 . - . Bibliothekswesen

-24-

(1) ^D\e Universitätsbibliothek ist die Zentralbibliothek der Universität und als solche eine zentrale Betriebseinheit, ^ie Zentralbibliothek und die Bibliotheken der sonstigen Einrichtungen bilden ein einheitliches Bibliothekssystem, ^Das Bibliothekssystem versorgt Forschung, Lehre und Studium mit'Literatur und anderen Informationsmitteln. Der Aspekt .der Wirtschaftlichkeit ist auch bei der Bereitstellung der Medien zu beachten.

(2) ^D\e Universitätsbibliothek koordiniert die Erwerbung, Erschließung und Bereitstellung der Bestände des Bibliothekssystems, ^ie Erschließung erfolgt im regionalen Kataiogisierungsverbund. ,

(3) ^Das Bibliothekssystem wird hauptamtlich durch einen Direktor, der zugleich Leiter der Universitätsbibliothek ist, nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen geleitet, ^er Direktor ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des B ibliothekssystems und übt die fachliche Aufsicht.über das Bibliothekssystem aus;

dies gilt auch für das Personal in den sonstigen Universitätseinrichtungen, soweit dieses bibliothekarische Dienstaufgaben wahrzunehmen hat oder sonst für die Verwaltung einer bibliothekarischen Einrichtung tätig wird. ^ie Erwerbung von Medien für die Teile des Bibliothekssystems erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtungen, 4Be\ Erwerbungsvorschlägen ist zugleich die Einhaltung der Gründsätze der Wirt schaftlichkeit nachzuweisen. - .

(4) Für das Bibliothekssystem der Universität kann ein Ausschuß gebildet werden, der die'Universitätsorgane und den Leiter des Bibliothekssystems in grundsätzlichen Fragen des Bibliothekssystems berät.

(5) Für das Bibliothekssystem der Universität ist eine Verwaltungsordnung zu . erlassen, die der Zustimmung des Wis.senschaftsministeriums bedarf."

32. § 31, erhält folgende Fassung:

-25-

.§31 . ; _ Rechenzentrum

(1) ^Das Rechenzentrum ist eine zentrale Betriebseinheit. ^s hat die Aufgabe, die digitale Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik (luK) in der Universität im Zusammenwirken mit den Universitätseinrichtungen zu-fördern und zu betreuen (kooperatives Versorgungssystem).

(2) ^Das Rechenzentrum und die Universitätseinrichtungen erbringen der Universität im Rahmen des kooperativen Versorgungssystems luK-Dienstleistungen. ^as Rechenzentrum hat insbesondere die Aufgabe, ....

(3) Für das luK-Versorgungssystem der Universität kann ein Ausschuß gebildet werden, -der unbeschadet der Zuständigkeit der Universitätsorgane für die grundsätzlichen luK-Angelegenheiten zuständig ist.

(4.) Für das luK-Versorgungssystem. der Universität ist eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung zu erlassen, in der insbesondere die sachgerechte Nutzung der Netzdienste zu regeln ist.'"

33. § 34 wird.wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Das Zusammenwirken ist durch Vereinbarungen der beteiligten Hochschulen, die dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen sind, sicherzustellen."

b) Absatz 5 wird aufgehoben. . ,

34. § 40 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

35. § 41 Abs. 2 und 4 werden aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

-26-

36. § 42 wird wie folgt, geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit bereits das jeweilige Studienziel ein Berufspraktikum oder ein praktisches Studiensemester voraussetzt, sind diese mit den übrigen Teilen des , Studiums inhaltlich'und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuor dnen."

b) Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums können die Universitäten in geeigneten Fällen Studiengänge in Teilzeitform einrichten."

37. § 44 wird wie folgt geändert: : . ' a) Absatz 1 folgende Fassung:,

"In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeo rdneten Berufspraktikums, praktische Studiensemesterund Prüfungszeiten, ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge und der Studienordnung, für die S icherstellung des Lehrangebots, für die Ge staltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung -der_Ausbildungskapazitäten und für die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.''

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) ^D\e Regetstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 53 a Abs. 2 Satz 2, viereinhalb Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten.dürfen in besonders begründeten F ällen

-27-

festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen. Stu-dienfonnen durchgeführt werden. ^In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge mit kürzeren Regelstudienzeiten vorzusehen."

38. § 47 wird wie folgt geändert: . -

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort ".Multimedia" angefügt

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Femstudiums" die Worte "sowie der Informations- und Kommunikationstechnik" eingefügt.

c) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die inhaltliche Gleichwertigkeit-wird durch die betroffenen Universitäten festgestellt; ' .

d) .Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: .

"Die Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit gilt für alle Universitäten;

sie wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 bekanntgemacht."

e) Absatz 3 wird aufgehoben.

f) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

39. § 48 erhält folgende Fassung:

"§48 Weiterbildung

(1) ^ie Universitäten sollen Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln und anbieten. 2S\e sollen dabei auch Modelle entwickeln, wie durch Weiterbildung das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Ab schluß ent-

-28

lastet werden kann.

(2) Wissenschaftliche Weiterbildung führen die Universitäten in Form von Aufbaustudiengängen und Kontaktstudien durch..

(3) 1 Aufbaustudiengänge dienen der Vermittlung eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses. Sie werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt; die Regelstudienzeit soll höchstens vier Semester betragen, 3 D\e Zulassung zu einem Aufbaustudiengang setzt .einen Hochschulabschluß oder einen gleichwertigen Abschluß voraus, AD\e Universitäten können durch Satzung weitere Voraussetzungen, insbesondere das Erforder nis bestimmter Berufserfahrungen, festlegen. § 53 a Abs. 3 bleibt unberührt.

(4)1 Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraküscher Erfahrungen, ^ie Regelungen über Studiengänge finden auf das Kontaktstudium keine Anwendung, ^ie Universitäten könne n für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlußprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium wird privatrechtlich ausgestaltet;

die Zulassungsvoraussetzungen regeln die Universitäten.

(5) ^ie Universitäten können Veranstaltungen des Kontaktstudiüms aufgrund von Kooperationsvereinbarungen gemeinsam mit anderen Einrichtungen der

'-)

Weiterbildung auch außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, daß der Universität die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu .entwickeln, Prüfung en abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist-sicherzustellen, daß sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuf&u uml;hren sowie der Universität für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten.^Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehr-< /P>

-29-

personals der Universitäten.''

40. § 49 wird wie folgt geändert: .

a) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Es ist Aufgabe der Fakultät, während des gesamten Studiums die Studierenden .durch eine studienbegleitende fachliche Beratung zu unterstützen;"

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Präsidenten oder" sowie "Vizepräsidenten oder" gestrichen.

41. § 50 wird wie folgt geändert:

, a) In Absatz 1 Satz 5 werden der Angabe in der Klammer die Angaben "und 4" angefügt. -

b) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

"sie können auch aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die in Verbindung m.it Lehrveranstaltungen erbracht werden, bestehen"

c) Satz 2 wird gestrichen.

d) In Absatz 6 Satz 5 werden die Worte "Der Verwaltungsrat" durch die Worte "Das Rektorat" ersetzt.

e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist in geeigneten Studiengängen ein Leistungspunktesystem zu schaffen, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder ei-

- 30 -

ner anderen Hochschule ermöglicht."

51 wird wie folgt geändert Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

>ie Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung gegen eine

Bchtsvorschrift verstößt oder eine mit § 44 oder § 53 a unvereinbare Regelstu-

enzeit vorsieht." . '

. Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. die Prüfungsordnung einer auf Grund von § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes ergangenen Empfehlung nicht entspricht,"

i Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

"6. Art, Zahl und Umfang der Zulassungsvoraussetzungen und deren Wiederholbarkeit.1'

i Nach Absatz 2 Nr. 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen des § 1 Abs. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung,"

) In Absatz 2 werden die bisherigen Nummern 10.bis 12 Nummern 11 bis 13. ) Die Absätze 3 bis 7 erhalten folgende Fassung: .

"(3) Der Prüfungsanspruch für einzelne Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung oder der Zwischenprüfung und die Diplom-Vorprüfung oder die Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht inner-

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halb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten-Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Stu dierenden nicht zu vertreten. .

"(4)11n den Hochschulprüfungsordnungen ist zu .bestimmen, daß bis zum Ende des zweiten Semesters mindestens eine Prüfungsleistung, bei Teilstudiengängen nicht mehr als zwei, aus den Grundlagen des jeweiligen Faches zu erbringen ist (Orientierungsprüfung). Diese Prüfungsleistungen können auch aus zeitlich abgeschichteten Teilprüfungen oder studienbegleite.nden Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung bestehen. ^ ie Prüfungsleistungen können einmal im darauffolgenden Semester wie- . derholt werden, ^er diese Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.

(5) ^D\e Hochschulprüfungsordnungen sollen als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung festlegen, daß die Studierenden die Ableistung einer dem Studienziel dienenden praktischen Tätigkeit während der vorle sungsfreien Zeit des Studiums nachzuweisen haben, ^iese Tätigkeit kann bei allen privaten und öffentlichen Institutionen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, den Studierenden eine Anschauung von berufspraktischer Tätigk eit in ihrem gewählten Studiengang zu vermitteln.

(6) Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.

(7) ^n den Prüfungsordnungen kann geregelt werden, daß Lehrveranstaltungen und Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten beziehungsweise erbracht werden können, 2D\e Univer-si täten sollen auf Antrag den Urkunden über die Verleihung der akademi-

-32-

schen Grade sowie den Prüfungszeugnissen englischsprachige Übersetzungen betfügen; in Ausnahmefällen können Übersetzungen auch in einer anderen Fremdsprache beigefügt werden. Die Übersetzungen sollen auch Erl&aum l;uterungen zum Inhalt des jeweiligen Studienganges enthalten."

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9; in dessen Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

43. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt:

"§51a ' Extemenprüfung'

(1) 1An Universitäten können in geeigneten Studiengängen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums Zwischen- und Abschlußprüfungen für Nichtimmatri-kulierte Studierende (Extemenprüfung) eingeführt werden, 2Be\ mehrfach vertretenen Studiengängen bestimmt das Wissenschaftsministerium, an welcher Universität die Extemenprüfung durchgeführt wird; die Universität ist vorher zu hören.

(2) ^ur Extemenprüfung kann zugelassen werden, wer sich auf andere Weise als durch ein Studium an einer Universität auf die Prüfung vorbereitet hat. Voraussetzung für die Zulassung sind '

' 1. die Qualifikation für ein Hochschulstudium nach § 85 Abs. 5,

2. der Nachweis, daß der Bewerber seinen Wohnsitz, seinen .gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Arbeitsplatz im Land Baden-Württemberg oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland hat, in dem auch badenwürttembergische Bewerber die Externenprüfung ablegen können,

3. eine einschlägige Berufsausbildung und mindestens zwei zusätzliche einschlägige Berufsjahre oder eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufs-

-33-

tätigkeit,

4. der Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfung; die Univer-. sität kann in der Prüfungsordnung Leistungsnachweise festlegen, die auch in -Femunterrichtseinrichtungen erworben sein können,

5. das Bestehen der Zwischenprüfung für die Zulassung zur Abschlußprüfung.

^n begründeten AusnahmefäHen kann von der Voraussetzung der Nummer 2 abgesehen werden.

(3) ^u einer Extemenprüfung wird nicht zugelassen, wer an einer inländischen Universität als Studierender eingeschrieben-ist oder in der Fachrichtung, in der die Extemenprüfung abgelegt werden soll, eine Extemenpr&uu ml;fung endgültig nicht

o

bestanden hat. Zu einer Externenprüfung wird auch nicht zugelassen, wer eine Hochschulprüfung in derselben Fachrichtung endgültig nicht bestanden hat.

(4) Auf die Externenprüfung finden die §§ 50 bis 53 a entsprechende Anwendung. ^as Nähere regelt die Prüfungsordnung."

44. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden vor dem die Wort "Hochschule" die Worte "ausländischen" eingefügt und nach dem Wort "Hochschule" das Komma und die Worte "die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes liegt," gestrichen.'< /P>

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

"Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1 und 4 genannten Grade verliehen werden."

c) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Satze 7 und 8.

45. Nach § 53 wird folgender § 53 a eingefügt: .

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"§53a Bachelor- und Masterstudiengänge

(1)11n geeigneten Fächern können Studiengänge eingerichtet werden, die zu einem Bachelorgrad und zu einem Mastergrad führen.. Die Universität kann anstelle der Bezeichnung "Bachelor" die Bezeichnung "Bakkal aureus" und anstelle der Bezeichnung "Master" die Bezeichnung "Magister" vorsehen.

(2) aufgrund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Universität einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen, ^ie Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens v ier Jahre. : - . .

(3) aufgrund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Universität einen Master- oder .Magistergrad verleihen, ^ie Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach Absatz 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 44 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Universitäten auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei; in Ausnahmefallen können die Universitäten auch eine Übersetzung in einer anderen Fremd-' spräche beifügen."

46. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:

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"Die vom Senat der "Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung bedarf der Zustimmung des Rektors; § 50 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 7 und 9 bis 12 gelten entsprechend. In d en Promotiorisordnungen kann vorgesehen werden, daß die Universität eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit ' der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen .kann."

b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6. .

c) In Absatz'3 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 und 6 eingefügt und der. bisherige Satz 6 gestrichen:

"WerzumEignüngsfeststellungsverfahren zugelassen ist, wird auf Antrag für die Dauer des Verfahrens als Studierender immatrikuliert. Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Bewerber in einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Ausbildu ngsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist und nicht nachweist, daß er sich trotz seiner Tätigkeit seiner Eignungsfeststellung aus-

f

reichend widmet; die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft steht einer Immatrikulation nicht entgegen".

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) ^er die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, hat unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei der Fakultät die Annahme als Doktorand zu

9 "*

beantragen. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausge- drückt, eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen, ^ach Möglichkeit s oll der Doktorand einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten zur wissenschaftlichen Betreuung zugewiesen werden.^Ist der Doktorand auf die Nutzung der Universitätseinrichtungen angewiesen, soll ihm von der Universität das Nutzungsrecht in e rforderlichem Umfang eingeräumt werden.

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5DeT Doktorand kann für die Dauer von bis zu drei Jahren als Studierender immatrikuliert werden, 6D\e Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Doktorand . . . '

1. einen Studiengang nicht durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder .

2. in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist und nicht nachweist, daß er sich trotz seiner Tätigkeit seiner Dissertation ausreichend-widmet; die Beschäftigung als wissenschaf tliche Hilfskraft steht einer Immatrikulation nicht entgegen."

47. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert: -

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Worte "in Forschung und Lehre" eingefügt.

' b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Habilitationsordnung bedarf der Zustimmung des Rektors; § 51 Abs. 1 Satz 4 bis 5 und § 54 Abs. 2 Satz 4 gelten entsprechend." .

48. § 55 b erhält folgende Fassung:

"§55b Führung ausländischer Grade

"(1) Inhaber eines ausländischen Hochschulabschlußgrades sind zu dessen Führung befugt, wenn die Hochschule nach dem Recht des Sitzlandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades'berechtigt und der Grad im Anschluß an ein tats ächlich absolviertes Studium ordnungsgemäß verliehen worden ist. Gleiches gilt, wenn der Grad nach dem Recht des Sitzlandes der Hochschule außerhalb der Hochschule verliehen oder zuerkannt wurde, sofern die Voraus-

3 '

Setzungen des Satzes 1 im übrigen erfüllt sind. Einer Führungsgenehmigung

-37

bedarf es nicht.

(2) Inhaber ausländischer Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sind zu deren Führung nach Maßgabe der Verleihungsbestimmungen und des Verleihungsaktes genehmigungsfrei befugt, wenn die Rechtsstellung der Hochschule u nd das Verleihungsverfahren den. Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechen. . -

(3) Inhaber ausländischer Hochschulehrengrade und Hochschulehrentitel sind zu deren Führung genehmigungsfrei befugt, wenn diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verliehen worden sind. '

(4) ^D\e Grade sind unter Angabe eines die Herkunft bezeichnenden Zusatzes in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht, ^er Berechtigte darf dem Grad zum besseren sprachlichen Verständnis eine wörtlic he Übersetzung hinzufügen sowie eine im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung verwenden, ^ine Umwandlung "in einen entsprechenden deutschen-Grad findet nicht statt.

(5) Soweit Äquivalenzabkommen und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) Eine Grad- oder Titelführung in Abweichung von den Absätzen 1 bis 5 ist;

untersagt."

49. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt:

. . "§56 a

Wissenschaftliche Redlichkeit

Alle an der Universität wissenschaftlich Tätigen sind zu wissenschaftlicher Red-

\ '

lichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter'

-38-

wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere . dann vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen.Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eige ntum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird."

50. § 61 wird wie folgt geändert: ,

a) Absatz 1 wird folgender Satz4 angefügt:

"In Fällen von § 56 a darf abweichend von §14 Abs. 1 Landesdisziplinarordnung (LDO) ein Verwers nicht mehr verhangt werden, wenn seit einem Dienstvergehen mehr als vier Jahre verstrichen sind; desgleichen darf abweichend von § 14 Abs. 2 LDO e ine Geldbuße, eine Gehaltskürzung oder . eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden, wenn seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten mehr als.fünf Jahre verstrichen sind."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 152, 153 und 153 a" durch die An-

i

gäbe '"§§ 152 bis 153 g" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe " §§ 152, 153 und 153a" durch die Angabe "§§ 152 bis 153 g" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte "eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland" durch die Worte "eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche . oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung," ersetzt.

e) In Absatz 9 werden die Worte "gelten die Absätze 7 und 8 entsprechend" durch die Worte "gilt Absatz 7 entsprechend" ersetzt.

4 Text von KOLA noeh nicht gebilligt (Vorschlag Ref. 16 an Ref. 13vom27.10.98)

-39-f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen Hochschulen Lehr- und Prüfungsverpflichtungen zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung eines g emeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Universität ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht." ' .

51. § 63 wird wie folgt geändert: . ;

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "der Präsident" durch die Worte "das Rektorat" ersetzt. .

b) Absatz ... erhält folgende Fassung:

52. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "gefaßten Beschlüsse" durch die Worte "getroffenen Entscheidungen" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) ^Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, zur Regelung der P.rä-senzpflicht eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Regelungen zur Präsenz der Professoren während der Vörlesungszeit und der vorlesungsfreien Zeit vorsieht, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung-sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben zu .gewährleisten, ^uch in der vorlesungsfreien Zeit ist eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit sicherzuste llen."

- 40 -

53. § 65 wird wie folgt geändert: .

a) In Absatz.1 Nr..2 werden die Worte "nachgewiesen wird" durch die Worte "nachzuweisen ist" ersetzt. . ' '-

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a) werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschu lbereichs erbracht sein können, nachgewiesen." ,

54. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 eingefügt:

"Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages sind grundsätzlich auswärtige und vergleichende Gutachten einzuholen."

b) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden Sätze 6 bis 8.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Präsidenten" durch das Wort "Rektorats" ersetzt.

d) Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Zusagen über die personelle und sächliche Ausstattung des Fachgebietes' eines Professors sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen in der Regel auf fünf Jahre zu befristen."

55. § 67 wird wie folgt geändert:

-41

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) ^Be\ der ersten Berufung in ein Professorenamt ist das Dienstverhältniss grundsätzlich zu befristen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn.Professoren aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der. H ochschulen anders nicht gewonnen werden können. Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf fortgesetzt werden, bedarf es nicht einer erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens."

b) Absatz 5 Sätze 5 bis 7 werden gestrichen; der bisherige Satz 8 wird Satz 5.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Ministerpräsidenten" durch das Wort "Wissenschaftsminister" ersetzt.

d) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) ^D\e Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Universität die Bezeichnung "Professor" als akademische W&u uml;rde führen; dies gilt nur, wenn ihre Dienstzeit als Professor mindestens sechs Jahre betragen hat und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung "Professor"' zu führen, ^ie Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen - werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.

(8) Das Wissenschaftsministerium kann die-Befugnis zum Abschluß von Dienstverträgen, zur Verleihung der Bezeichnung "Universitätsprofessor und zum Widerruf des Rechts, die Bezeichnung "Professor" als akademische Würde zu führen, allgemein oder im Einzelfall-auf die Rektoren übertragen."

56. § 69 wird. wie folgt geändert:

-42- . "

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Assistenten auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung.und Lehre übertragen werden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wissenschaftliche Assistenten sind einem Professor zugeordnet und erbringen ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung."

57. In § 70 Satz 1 werden die Worte "Abschluß des wissenschaftlichen Studiums" durch das Wort" Studienabschluß" ersetzt.

58. In § 71 Abs. 1 Satz 4 wird nach der Angabe "Abs. 7" die'Angabe "und 9° eingefügt.

59. In § 71 a Abs. 2 werden nach dem Wort "Habilitation" die Worte "oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen" eingefügt.

60. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen. 'wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen."

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern ausnahmsweise auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre

-43-übertragen werden." .

61. In § 78 werden nach dem Wort "Hilfskräften" die Worte "und den Tutoren" gestrichen.

62. § 79 wird wie folgt geändert:.

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "Präsident, Vizepräsident," gestrichen.

b). In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "des Senats durch das Wissenschaftsministerium" durch die Worte "der Fakultät durch den Senat" ersetzt.

c) In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe "62." durch die Angabe "63" ersetzt. -

d) Absatz 6 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. wenn er sich ihrer als nicht würdig erweist." .

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zum Honorarprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor.1" -

63. § 80 wird wie folgt geändert:

-a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze

1 und 2. . . '

b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte "Präsidenten oder" gestrichen.

c) In Absatz 5 Nr. 1 wird die Angabe "62.".durch die Angabe "63. "ersetzt.

-44-d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Lehrbefugnis erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent (§ 55 Abs. 3)" oder "außerplanmäßiger Professor"; Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt."

64. § 81 erhält folgende Fassung:

"§81 Gastprofessoren

Die Universität kann jeweils für einen im voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben Professoren anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der Praxis, die die Einstellungsvoraussetzungen von Professoren erfüllen, als Gastprofessoren bestellen. § 72 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Die Gastprofesssoren sind im Rahmen der Selbstverwaltung nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zum Gastpro fessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Gastprofessor"."

65. In § 82 Satz 5 wird das Wort "Präsidenten" durch das Wort "Rektorat" ersetzt.

66. § 83 wird wie folgt geändert: . ,

a) In der Überschrift werden die Worte "und Tutoren" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Hilfskräfte" die Worte "und Tutoren" gestrichen.

c) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Wissenschaftlichen Hilfskräften kann auch die Aufgabe übertragen werden, Tutorien durchzuführen, um im Rahmen der Studienordnung Studierende

-45-und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen."

d) In Absatz 1 Sätze 3 und 6 werden nach dem Wort "Hilfskräfte'" die Worte "und der Tutoren" gestrichen.

e) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort "Hilfskraft" die Worte "oder der Tutor" gestrichen.'

f) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hilfskräfte",die. Worte "und der Tutoren" gestrichen. . . .

g) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Hilfskraft" die Worte "oder als Tutor" gestrichen, -

h) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "vier" das'Komma-und die Worte "Tutoren höchstens zwei" gestrichen.

67. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

"Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden." .

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

68. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden der Angabe in der Klammer die Angaben "und 4" angefügt.

-46-

69. In § 88 Abs. 3 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

\ . ' .

"3. sie in Unkenntnis des Voriiegens eines Immatrikulationshindemisses nach § 54 Abs. 3 und 4 erfolgt ist."

70. § 89 Abs. 2 erhält folgende Fassung: .

"(2) ^ie Rückmeldung gilt als ordnungsgemäß erklärt, wenn die nach den Vorschriften über die gesetzliche-Krankenversicherung (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bestehenden Verpflichtungen erfüllt und die Rückm eldegebühr, der Beitrag für das Studentenwerk sowie sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen, fristgerecht bezahlt sind. ^ei. gleichzeitiger Immatrikulation an mehreren Hochschulen ist die Erf&u uml;llung der Zahlungsverpflichtungen nach Satz 1 gegenüber der anderen Hochschule nachzuweisen." -

71. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Frist nach § 54 Abs. 4 verstrichen ist,"

b) Absatz 3 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. ein Immatrikulationshindernis nach § 54 Abs. 3 und 4 nachträglich eintritt

oder

4. eine Abschlußprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist."

72. In § 92 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "der Präsident oder" gestrichen.

-47

73. § 93 erhält folgende Fassung:

.§93 Gasthörer

Personen, die eine hinreichende Bildung nachweisen, können zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörerwerden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studienganges nicht anerkannt."

74. In § 94 Abs.- 3 werden die Worte "mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums'' gestrichen. ,

75. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchst, a werden nach dem Wort "Fachschaft" die Worte "sowie in den Studienkommissionen" eingefügt.

b) In Absatz 1 Buchst, b werden die Worte "im Großen Senat und" gestrichen.-

c) In Absatz 1 Buchst, c wird die Angabe "§18 Abs. 3" durch die Angabe "§ 95 Abs. 3" ersetzt.

d) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: -

"Die Amtszeit der -Studierenden wird in der Grundordnung festgelegt; sie beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre."

e) Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) ^ber Aufgaben nach § 3 Abs. 3 beschließt ein besonderer Ausschuß des Senats, der die Bezeichnung Allgemeiner Studierendenausschuß

-48-

(AStA) führt. ^er Allgemeine Studieren.denausschuß nimmt zugleich die fa-kultätsübergreifenden Studienangelegenheiten der Studierenden wahr und "fördert die überregionale und internationale studentische Zusammenarbeit. ^I hm 'gehören als stimmberechtigte Mitglieder die Vertreter der Studierenden im Senat und sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weitere Studierendenvertreter an; das nähere regelt die Grundordnung. 'Sveitere Studierendenvertreter na ch Satz 3 sind diejenigen Studierenden in der erforderlichen Zahl, auf die bei der Wahl der Studierendenvertreter für den Senat weitere Sitze entfallen würden.

(4) ^Der Allgemeine Stüdierendenausehuß wählt einen Vorsitzenden und. zwei Stellvertreter. Die Beschlüsse des Ausschusses sind den Mitgliedern des Fachschaftsrates unverzüglich zuzuleiten, ^ie werden vom Rektorat' voll zogen."

f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

 

g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz'6; in Satz 1 werden die Worte "Präsident. oder" gestrichen.

76. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 9 werden die Worte "Präsident oder" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "dem Präsidenten oder" gestrichen.

77. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. im Bereich der Universität Personen sexuell im Sinne von § 2 Abs. 2 des

- 49 - Beschäftigtenschutzgesetzes belästigen,"

b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6; die Angabe "4" wird durch die Angabe "5". ersetzt. .

c) In Absatz 4 werden die Worte "Präsidenten oder" gestrichen.

78. § 99 wird wie folgt geändert: . -

\

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ein Studierender kann auch exmatrikuliert werden, wenn er vorsätzlich im Bereich der Universität durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes die Würde einer anderen Person verlet zt." , . '.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. .

79. In § 100 Abs. 1 werden die Worte "Präsidenten oder" gestrichen.

80. § 101 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Rektor bestellt einen Beamten als Leiter der Einleitungsbehörde."

81. In § 103 Satz 1 werden die Worte "der. Präsident oder" gestrichen.

82. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "dem Präsidenten oder" gestrichen.

b) In den Sätzen 3 und 5 werden die Worte "vom Präsidenten oder" gestrichen.

-SO-SS. In § 105 werden die Worte "Präsident oder" gestrichen.

84. § 106 wird wie folgt geändert: . :

a) Absatz 2 Nr., 1 erhält folgende Fassung: .

"1. die Professoren nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, die Hochschuldozenten nach

§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und die außerplanmäßigen Professoren nach .§ 6 Abs. . - 1 Nr.9," . ....

b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: .. '

"Sind Studierende.als Doktoranden zugleich auch Mitglieder anderer Gruppen, so sind sie nur in einer Gruppe wählbar und wahlberechtigt. .Sie bestimmen bei der Immatrikulation oder Rückmeldung, in welcher Mitglieder-" gru ppe sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "der Präsident, der Vizepräsident oder" gestrichen.

85. § 107 wird wie folgt geändert: .

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Großen" gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 6 erhält folgende Fassung:

"Wird bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 4 und 5 bei den Medizinischen Fakultäten nicht die nach § 25 d Abs. 3 Nr.;2 a erforderliche Repräsentanz der Fächer und Abteilungsleiter erreicht, entfallen innerhalb der U- s te die Sitze auf die Bewerber aus den Fächern oder auf die Abteilungsleiter, die die relativ.höchste Stimmenzahl erhalten haben, bis die nach § 25 d Abs. 3 Nr. 2'a erforderliche Mindestrepräsentanz erreicht ist."

.-51 -

c) Absatz 4 Satz 7 wird gestrichen.

d) Absatz 5 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

*

"Die "Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."

e) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt; '

"Wird bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 3 und 4 bei den Medizinischen Fakultäten nicht die nach § 25 d Abs. 3 Nr. 2 a erforderliche Repräsentanz der Fächer.und Abteilungsleiter erreicht, entfallen die Sitze auf die B ewerber oder Abteilungsleiter, die die relativ höchste Stimmenzahl erhalten haben, bis die nach § 25 d Abs. 3 Nr. 2 a erforderliche Mindestrepräsentanz erreicht ist."

86. § 109 wird wie folgt geändert: .

a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:

"deren Amtszeit sich entsprechend verkürzt"."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "erschöpft" die Worte "oder sind keine gewählten Bewerber mehr vorhanden" eingefügt.

87. § 110 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung "(1)" sowie in Satz 2 das Wort "Großen" werden gestrichen.

^

88. In § 111 Abs. 2 wird das Wort "Präsidenten" durch das Wort "Rektorats" ersetzt.

-52-

89. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Sitzungen des Senats in Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz;2 Nr. 1,2, 11 und 12 sind öffentlich. Der Senat kann die Öffentlichkeit ausschließen; bei Erörterung von Personalangelegenheiten ist die Öffentlichkei t ausgeschlossen. Zu Personalangelegenheiten im Sinne von Satz 2 gehören nicht die Wahl des Rektors und der Prorektoren."

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Großen" gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "Großen Senat" und "oder Verwaltungsrat" gestrichen sowie die Worte "der Präsident" durch die Worte "das Rektorat" ersetzt.

90. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte "mit Zustimmung des Wissenschaftsmi-nisteriums" gestrichen.

b) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"Haben die Wahlberechtigten kein freies Vorschlagsrecht, so findet für diese Wahlen Absatz 7 Sätze 2 und 3 Anwendung. Wird die erforderliche Stimmenmehrheit nicht bei der ersten oder zweiten Abstimmung erreicht, findet eine.dritte Abstim mung statt. Bei Stimmengleichheit in der dritten Abstimmung entscheidet das Los."

91. § 117 Satz 1 Haibsatz 2 erhält folgende Fassung:

"dies gilt nicht in Angelegenheiten des Senats nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,2,

-53-11 und 12."

92. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz 2 gestrichen.

, , ' -t

b) Absatz 3 wird aufgehoben. .

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

"(3) Das Rektorat bestimmt durch Beschluß, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen nach § 109 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zu prüfen hat."

93. § 120^(wird aufgehoben.)

94. § 121 erhält folgende Fassung:

.§121 Dienstvorgesetzter

Dienstvorgesetzter der Professoren, der Hochschuldozenten, der Rektoren und der Kanzler ist der Wissenschaftsminister. Er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfalt auf die Rektoren übertragen. Dienstvorgesetzter der Beamten der Gruppe der, sonstigen Mitarbeiter ist der -Kanzler; Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Rektor. Ist der Rektor kein Beamter, so ist derKanzler Dienstvorgesetzter aller Beamten, ausgenommen der Professoren und der Hochschul dozenten."

5 Wegen der offenen Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von § 120 a ist die vorgesehene Überleitung in das Hochsctiulgebührengesetz bis auf weiteres zurückzustellen.

-54-

95. In § 122 Abs. 1 werden die Worte "Präsidenten oder^ gestrichen.

96. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werdenAbsätze 3 und 4.

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c) In neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe "4" durch die Angabe "3" und das Wort "Präsidenten" durch das Wort "Rektorat" ersetzt.

97. § 124 wird wie folgt geändert:

.a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: .

"2. der Vollzug des Staatshaushaltsplans oder des Wirtschaftsplans sowie die Verwendung der mit Mitteln des Staatshaushaltsplans oder des Wirtschaftsplans erworbenen Vermögehsgegenstände,"

b) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

"6. andere nach § 3 Abs. 7 und 8 übertragene Aufgaben,"

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "den Präsidenten" durch die Worte "das Rektorat" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Präsidenten" durch das Wort "Rektorat" und in Satz 3 die Worte "der Präsident" durch die Worte "das Rektorat" ersetzt. '

98. § 125 a wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Universitäten dürfen Vorlesungs- und Institutionenverzeichnisse öffent-

-55-lich zugänglich machen."

99. In § 126 Abs. 3 werden die Worte "den Präsidenten" durch die Worte "das Rektorat" ersetzt. , .

100. § 128 wird wie folgt geändert: ' . a) Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

^Errichtung und Betrieb nichtstaatlicher Einrichtungen des Bildungswesens als Universität oder Hochschule ohne staatliche Anerkennung sind untersagt. Dies gilt auch für ausländische Bildungseinrichtungen, die nach dem . Recht des Herkunf tsstaates nicht als Universität oder Hochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind, mit Ausnahme der ausländi-" sehen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereiches des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union l iegen."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Für die staatliche Anerkennung von Universitäten oder' Hochschulen gelten die.Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes und die Bestimmungen der §§ 89 bis 93 des Fachhochschulgesetzes entsprechend, soweit in die-

< DIR>

JC-—

sem Gesetz nichts anderes regelt ist."

101. In § 132 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte "Präsident oder der" gestrichen.

102. § 141 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1.) Ordnungswidrig handelt, wer

1. Bezeichnungen entgegen § 2 führt,

2. entgegen § 128 in Verbindung mit § 89 des Fachhochschulgesetzes eine in-

ländische nichtstaatliche Universität oder Hochschule ohne die nach diesem Ge- setz erforderliche Anerkennung errichtet oder betreibt,

3. entgegen § 128 in Verbindung mit § 89 des Fachhochschulgesetzes eine ausländische Universität oder Hochschule errichtet oder betreibt, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Universität oder Hochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt ist,

4. den Verpflichtungen aus § 56 a zuwiderhandelt." 103. Nach § 141 wird folgender § 141 a eingefügt

' , "§141 a . . , Strafvorschrift ;

"Wer entgegen §§ 55 a und 55 b Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht oder sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines Grades zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." . . .

Ergänzung um Universitäten noch offen.


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